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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Abschleppmaßnahme, Schwerbehinderten-Parkplatz, Parkberechtigung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Urt. 16.06.2014, 14 K 8019/13

Leitsatz: In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem Kosten und Gebühren wegen einer durchgeführten Abschleppmaßnahme geltend gemacht werden.
Das Fahrzeug des Klägers, Fabrikat Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen X. -K 2601 parkte am Montag, den 26.08.2013 um 16:10 Uhr auf der X1.--------straße gegenüber der Hausnummer 7 in X2. auf einem Parkplatz, der durch Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild Personen mit einem Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen vorbehalten ist. Unter dem Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen befindet sich ein weiteres Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Aufschrift "2 Std." sowie darunter ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Fr 8 - 18 h". Ein Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde ein Abschleppfahrzeug angefordert, welches das Kraftfahrzeug des Klägers in Sichtweite um fünf Meter nach hinten auf einen freigehaltenen Parkplatz versetzte.
Mit Kostenbescheid vom 17.09.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 25.09.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die entstandenen Kosten für die Versetzung des Fahrzeuges in Höhe von 178,50 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,70 Euro fest. Der Kläger wurde zur Zahlung der Gesamtkosten in Höhe von 250,20 Euro aufgefordert. Zur Begründung wird ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei verbotswidrig im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt gewesen und habe eine Behinderung dargestellt. Aus diesem Grund sei das Fahrzeug durch einen Abschleppunternehmer versetzt worden. Andere weniger belastende Maßnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Der Kläger hat am 15.10.2013 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sein Fahrzeug am 26.08.2013 auf der X1.--------straße in X2. geparkt. Am 30.08.2013 habe er von der Beklagten einen Anhörungsbogen betreffend eine angebliche Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten, verbunden mit dem Vorwurf, sein Fahrzeug am 26.08.2013 um 16:10 Uhr auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte geparkt zu haben. Eines derartigen Verstoßes sei er sich nicht bewusst gewesen. Als er am 26.08.2013 zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er keinen Verwarnungszettel vorgefunden. Da er wegen der geforderten 35,00 Euro keinen "Staatsakt" habe auslösen wollen, habe er das Verwarnungsgeld gezahlt. Mit dem nunmehr übersandten Bescheid vom 17.09.2013, mit welchem von ihm Kosten und Gebühren wegen einer angeblichen Abschleppmaßnahme verlangt werden, sei er indes nicht einverstanden. Es habe am 26.08.2013 keine Abschleppmaßnahme stattgefunden. Er habe sein Fahrzeug genau an dem Platz vorgefunden, an dem er es abgestellt habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine Abschleppmaßnahme stattgefunden habe und sein Fahrzeug um fünf Meter nach hinten versetzt worden sei. Die Angemessenheit und Erforderlichkeit der geforderten Kosten werde ebenfalls bestritten.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid der Beklagten vom 17.09.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, das Fahrzeug des Klägers sei um fünf Meter nach hinten versetzt worden. Hierbei habe es sich um einen eigens freigehaltenen Parkplatz gehandelt. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sei das Fahrzeug lediglich versetzt und nicht auf den Betriebshof des Abschleppunternehmers verbracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 17.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1.)
Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die mittels Versetzung durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 178,50 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 14 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
In formeller Hinsicht ist es vorliegend unerheblich, dass eine Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor Erlass des Kostenbescheides ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht erfolgt ist. Der Anhörungsmangel ist im konkreten Fall unbeachtlich. Denn nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Bei der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW wird der Behörde kein Ermessensspielraum eröffnet. Es handelt sich demnach um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, Rn. 13 ff., [...]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 - 14 K 6792/13 -, Rn. 5, [...].
Angesichts der Tatsache, dass die Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung durchgeführt wurde, musste die Beklagte auch die hierdurch entstandenen Kosten geltend machen. Damit ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren gemäß § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Vgl. zur Anwendung von § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.10.2012, § 46 VwVfG, Rn. 36; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 46 VwVfG, Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2013 - 14 K 6792/13 -, Rn. 7, [...].
Auch wenn es darauf im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht gleichwohl darauf hin, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten zukünftig dahingehend organisiert werden sollte, von Abschleppmaßnahmen betroffene Verkehrsteilnehmer grundsätzlich vor dem Erlass von Kostenbescheiden schriftlich anzuhören. Insbesondere ersetzt eine im Ordnungswidrigkeitenverfahren hinsichtlich der Erhebung eines Bußgeldes durchgeführte Anhörung nicht die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich erforderliche Anhörung vor Erlass eines Kostenbescheides, mit dem Auslagen und Gebühren nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme geltend gemacht werden.
In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung - mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze - sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO vor. In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. Fahrzeugführern, die nicht an einer Schwerbehinderung im vorgenannten Sinne leiden, ist das Parken auf derartigen Straßenabschnitten ausnahmslos verboten.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 - 14 K 7129/13 -, Rn. 27, [...].
Gegen dieses Verbot hat der Kläger verstoßen, indem er sein Fahrzeug am 26.08.2013 um 16:10 Uhr auf der X1.--------straße gegenüber der Hausnummer 7 in X2. in einem Bereich geparkt hat, der vom Wirkungsbereich des Zeichens 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild erfasst wird. Der Kläger hatte keinen Schwerbehindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht. Darüber hinaus gehört er auch nicht zum berechtigten Nutzerkreis von Schwerbehindertenparkplätzen, weil er nicht an einer der vorgenannten körperlichen Behinderungen leidet und ihm eine Schwerbehindertenparkerlaubnis folglich nicht erteilt werden kann. Das Parkverbot galt für Fahrzeugführer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis aufgrund des unter dem Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild angebrachten weiteren Zusatzzeichens mit der Aufschrift "Mo - Fr 8 - 18 h" auch zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Fahrzeug im betreffenden Bereich geparkt hat und war daher zu beachten.
Entgegen der Ausführungen des Klägers bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch keine Zweifel daran, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten tatsächlich im Wirkungsbereich des Zeichens 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild parkte. Dies ergibt sich nämlich eindeutig aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen, vom Fahrzeug des Klägers und der örtlichen Situation gefertigten Lichtbildern, dem Versetzungsprotokoll vom 26.08.2013 und der dienstlichen Stellungnahme des Mitarbeiters, der die Abschleppmaßnahme veranlasst hat vom 29.10.2013. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Abschleppmaßnahme in Form der Versetzung tatsächlich durchgeführt wurde, denn dies wird durch die Rechnung des Abschleppdienstes Breuel vom 02.09.2013 sowie gleichfalls durch das Versetzungsprotokoll vom 26.08.2013 und die dienstliche Stellungnahme vom 29.10.2013 belegt.
Der Kläger ist richtiger Adressat des Kostenbescheides. Er selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug auf der für Schwerbehinderte vorbehaltenen Parkfläche geparkt hat. Er ist mithin zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Parkfläche wieder dem berechtigten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Der Mitarbeiter der Beklagten war insbesondere nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Denn sofern sich der Fahrer - wie hier - von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., [...]; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, [...]; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, [...]; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, [...]; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 - 14 K 7129/13 -, Rn. 38, [...]; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, [...].
Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 - 14 K 7129/13 -, Rn. 40, [...]; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, [...].
Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 4, [...]; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 - 14 K 7129/13 -, Rn. 42, [...].
Denn nur durch ständiges Freihalten der Schwerbehindertenparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die nutzungsberechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. Daher kann nur durch sofortige Einleitung von Abschleppmaßnahmen der Vorbildwirkung entgegengewirkt werden, das unberechtigte Parken auf regelmäßig strategisch günstig gelegenen Schwerbehindertenparkplätzen werde zumindest vorübergehend geduldet.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 - 14 K 7129/13 -, Rn. 42, [...]; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011 - 14 K 4183/11 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -.
Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme wurden folglich rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist.
2.)
Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,70 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme.
Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 250,20 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

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