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Entscheidungen

Gebühren

Terminsgebühr, Bemessung, Kompensation

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.05.2014 - 5 Ks 109 Js 368/13

Leitsatz: Bei der Bemessung von Hauptverhandlungstermingebühren ist eine Gesamtschau aller Hauptverhandlungstage vorzunehmen. Bei der Bemessung der einzelnen Gebühren werden längere Hauptverhandlungsdauern durch kürzere Termine kompensiert.


LG Nürnberg-Fürth
5 Ks 109 Js 368/13

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2014
In dem Strafverfahren gegen pp
wegen Mordes vertreten durch
Rechtsanwältin pp.

Nebenkläger:
vertreten durch Rechtsanwalt Gero Loyens, Nürnberg
werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth v. 3. 12. 2013 von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Auslagen auf
EUR 267,75
in Worten: zweihundertsiebenundsechzig)
nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 10.2.2014 festgesetzt.

Gründe:

Die vom Verteidiger vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr für die Hauptverhandlung am 26.11.2013 (mit der Begründung, die HV sei um 9.00 Uhr terminiert gewesen und habe um 16.35 Uhr geendet) ist in der Gesamtschau aller Hauptverhandlungstage nicht gerechtfertigt, da dieser Aspekt kompensiert wird, durch die Dauer der HV am 27.11.13 von 9.00 bis 12.50 Uhr und am 3.12.13 von 9.00 bis 14:10 Uhr.

Insgesamt gesehen sind die Hauptverhandlungen für ein Schwurgerichtsverfahren -mit entsprechend hohen Anforderungen bei der Beurteilung der Kriterien nach § 14 RVG- damit nicht als überdurchschnittlich einzustufen, sodass -nachdem der Nebenklageanwalt auch für den 2. und 3. Hauptverhandlungstag trotz unterdurchschnittlicher Dauer die Mittelgebühr ansetzt- auch für den 1. Hauptverhandlungstag nur die Mittelgebühr angemessen ist. Die vom Verteidiger bestimmte Gebühr i.H.v. 744 EUR ist deshalb unbillig hoch.

Nach Reduzierung der Gebühr auf 530 EUR ergeben sich Nettokosten von 2384,20 EUR = brutto 2.837,20 EUR und nach Abzug der aus der Staatskasse geleisteten Vergütung von 2.569,45 EUR ein noch festzusetzender Differenzbetrag von 267,75 EUR.

Rechtspfleger


Einsender: RA G. Loyens, Nürnberg

Anmerkung:


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