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Leitsatz: Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.
In pp. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Gründe Zusatz Ergänzend merkt der Senat an: 1. Die Aufklärungsrügen sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht in der gebotenen Form gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V. m. § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt worden und daher unzulässig. Hinsichtlich des mit der Rechtsbeschwerde gerügten "ersten Aufklärungsmangels" ist die gebotene Form schon deshalb nicht eingehalten, weil der in den Ausführungen zur Begründung dieses Mangels erwähnte Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 27.06.2013 überhaupt nicht und die in Bezug genommene Stellungnahme des von den Betroffenen beauftragten Sachverständigen S vom 11.06.2013 nur teilweise und zudem mit einer in dieser Stellungnahme nicht vorhandenen Anmerkung "mit Leerdatensätzen" versehen worden ist. Warum das Amtsgericht sich unter diesen Umständen dazu hätte gedrängt sehen müssen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine ungewöhnliche Konzentration von Leerfotos mit Leerdatensätzen Hinweise auf eine fehlerhafte Arbeitsweise des Gerätes liefern könnten, hätte näher dargelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Leerfotos entstehen typischweise bei Knickstrahlreflexionen, indem Fahrzeuge im reflektierten Radarstahl außerhalb des Bildaufnahmebereichs gemessen werden (Golder, Die Beurteilung von Geschwindigkeitsmessungen mit Radargeräten, VRR 2009, 176; Böttger in Burhoff, Handbuch des straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens, 3. Aufl. Rdnr. 1413). Eine Vielzahl solcher Leerbilder ist zwar insofern von Bedeutung, als sie ein Indiz für eine mögliche Reflexionsfehlmessung darstellen kann. Um eine derartige Häufung von Leerbildern festzustellen oder auszuschließen zu können, macht es durchaus Sinn, sämtliche Bilder einer Messsequenz beizuziehen. Ob eine Reflexionsfehlmessung bei der konkret zu beurteilenden Messung tatsächlich vorgelegen hat, kann aber nur durch einen Sachverständigen für den jeweiligen Einzelfall geklärt werden (Böttger in Burhoff, Handbuch des straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens, 3. Aufl. Rdnr. 1413). Dies erschließt sich schon daraus, dass Reflexionsfehlmessungen nicht nur durch statische Objekte, wie z. B. großflächige Verkehrsschilder u. ä. , sondern auch durch nur kurzfristig vorhandene und daher nur im Einzelfall wirkende Reflektoren (Metallfläche eines fahrenden LKW oder Busses) verursacht werden können. Eine gehäufte Anzahl von Leerbildern im Rahmen einer Messserie vermag daher für sich allein allenfalls den Verdacht auf eine störanfällige Messstelle zu rechtfertigen, der Anlass gibt, die konkret zur beurteilende Messung diesbezüglich kritisch zu überprüfen. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Sachverständige mit einer möglichen Knickstrahlreflexionsfehlmessung in Bezug auf die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen befasst und eine solche Fehlmessung nach den Ausführungen in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeschlossen. Da der Sachverständige nach den Urteilsausführungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen auch im Übrigen fehlerfrei erfolgt sei, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum sich das Amtsgericht hätte gedrängt sehen müssen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob das einwandfreie Funktionieren des Messgerätes auch dann noch sicher beurteilt werden könne, wenn unterstellt werde, dass 16 Datensätze mit Leerfotos vorlägen, insbesondere hätte dargelegt werden müssen, auf welche sonstigen konkreten Fehler hinsichtlich der Funktionsweise des Messgerätes, die sich auch auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Messung niedergeschlagen haben könnten, die fehlenden 16 Datensätze - bei Unterstellung, dass es sich insoweit um Datensätze mit Leerbildern gehandelt habe - den Rückschluss zulassen sollten. Im Übrigen ist bei der Frage, ob sich das Amtsgericht zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen, auch zu berücksichtigen, dass der in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Betroffene durch seinen Verteidiger keinen entsprechenden Beweisantrag hat stellen lassen, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rdnr. 81 m. w. N.). Die beiden letzteren Erwägungen gelten auch, soweit als "zweiter Aufklärungsmangel" geltend gemacht wird, das Gericht hätte sich nicht mit dem verlesenen Schreiben der Stadt E vom 20.12.2012 hinsichtlich der Ursache für das Fehlen von 16 Datensätzen zufrieden geben dürfen, sondern die Umstände des Datenverlustes durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklären müssen. Auch diese Verfahrensrüge erweist sich daher als unzulässig. Unklar bleibt zudem, auf welche konkreten Tatsachen sich die unterbliebene Beweiserhebung hätte erstrecken sollen. Außerdem wird nicht, wie es bei der ordnungsgemäß erhobenen Aufklärungsrüge erforderlich ist, bestimmt behauptet, welches konkrete, für den Betroffenen günstige Beweisergebnis die unterbliebene Beweiserhebung ergeben hätte (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O.; 244 Rdnr. 81 m. w. N.). So wird nämlich einerseits ausgeführt, die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass ein unwesentlicher Datenverlust auszuschließen sei, was aber insofern nicht nachvollziehbar ist, weil in den vorangegangenen Ausführungen die Wesentlichkeit des Datenverlustes nicht als Beweisfrage thematisiert worden ist. Sodann wird ausgeführt, die Beweisaufnahme hätte möglicherweise darüber hinaus ergeben, dass die Datensätze noch vorhanden seien, was im Widerspruch sowohl zu dem zuvor behaupteten Beweisergebnis eines nicht wesentlichen Datenverlustes als auch zu den vorangegangenen Ausführungen zur Begründung der Rüge, dass "letzten Endes sämtliche Ausführungen im Zusammenhang mit den fehlenden 16 Datensätzen spekulativ seien, weil diese Datensätze eben nicht da seien und deshalb auch nicht beurteilt werden könnten," steht. 2. Bezüglich der erhobenen Sachrüge merkt der Senat an, dass zunächst Bedenken bestanden, ob der mehr als dreimonatige Zeitraum zwischen dem Tatzeitpunkt der hier in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Erlass des Bußgeldbescheides durch die Stadt E und damit der Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG durch eine der in § 33 Abs. 1 aufgeführten Handlungen rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die im Freibeweisverfahren durch den Senat eingeholte Auskunft beim Rechtsamt der Stadt E vom 02.01.2014 hat aber auf der Grundlage des vom Rechtsamt übersandten Statusblattes zu der hier in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit ergeben, dass die Verfolgungsverjährung am 23.07.2012 durch den Ausdruck des Anhörungsbogens rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist.
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