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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 29.07.2014 - 2 Qs 41/14

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren, wenn nach einem Bewährungswiderruf Freiheitsentzug von rund 4 Jahren und 3 Monaten zu vollstrecken ist.


2 Qs 41/14
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kiel auf die Beschwerde des Verurteilten vom 13. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eckernförde vom 10. Juni 2014, durch den die Beiordnung eines Verteidigers abgelehnt worden ist, am 29. Juli 2014 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Rechtsanwalt Meyer aus Kiel beigeordnet.

Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren.

Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Verurteilten ist entsprechend § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Meyer als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Im Vollstreckungsverfahren findet § 140 Abs. 2 StPO nach einhelliger Auffassung entsprechend Anwendung. Hiernach ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 140 Rn. 33).

Die Voraussetzungen liegen vor. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Widerruf der Straf-aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Darüber hinaus droht dem Verurteilten in zwei weiteren Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung. Im Verfahren 51 Ls 7/08 ist eine restliche Gesamtfreiheitsstrafe von 696 Tagen, im Verfahren 51 Ls 54/05 eine restliche Jugend-strafe von 131 Tagen offen, so dass es insgesamt um einen Freiheitsentzug von rund 4 Jahren und 3 Monaten geht. Zwar mag die Höhe der drohenden Strafe für sich genommen nicht immer ausreichend für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein. Sie ist aber ein starkes Indiz da-für, dass die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

Im Erkenntnisverfahren darf nach einhelliger Auffassung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhängt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren enger auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33). Der Widerruf der drei Bewährungsstrafen kann hier allerdings zu einem mehr als doppelt so langen Freiheitsentzug führen.

Ist die zu erwartende Rechtsfolge damit für sich genommen schon einschneidend, kommt er-schwerend hinzu, dass die zu beantwortende Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. des § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorliegen, in der Praxis häufig problematisch ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Auf!' 2014, § 56 f. Rn. 11 a). Ob trotz der im Raume stehenden Weisungsverstöße eine Korrektur der vorzunehmenden Prognose der Gefahr erneuter Straffälligkeit möglich bzw. geboten ist, bedarf einer umfassenden Prüfung. Die Beurteilung, ob die hier geltenden Voraussetzungen vorliegen, ist dem Verurteilten jedoch nicht möglich. Nicht zuletzt gebietet das verfassungsrechtlich geschützte Gebot des fairen Verfahrens, dass der Verurteilte in der ihm zustehenden Weise Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen kann. Hierzu benötigt er einen Verteidiger, denn insbesondere die einschlägige Rechtsprechung wird ihm nicht bekannt sein. Des Weiteren ist auch die jahrelange Drogenabhängigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen, die eine umfassende Betrachtung und Bewertung seiner Entwicklung und seines Verhaltens während der Bewährungszeit erforderlich macht und gerade deshalb für den Verurteilten eine besondere Schwierigkeit begründet.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.


Einsender: RA A. Meyer, Kiel

Anmerkung:


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