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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Terminierung, Großverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.05.2014 - 1 Ws 153-154/14

Leitsatz: 1. In lang dauernden Großverfahren ist die reine Durchschnittsfrequenz von Verhandlungstagen nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl im Einzelfall festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind.
2.Das Hauptsachegericht ist in Haftsachen gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte stetig und dynamisch an die aktuelle Prozesslage - unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft - anzupassen.


1 Ws 153-154/14

Strafverfahren gegen

A… F… (geb. A…),
geboren am … in C…, Staatsangehörigkeit: italienisch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt …
Verteidiger:
Rechtsanwalt …
Rechtsanwältin …

wegen Steuerhinterziehung u.a. in einer Vielzahl von Fällen

hier: Beschwerde des Angeklagten A… F…

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -1. Strafsenat- durch die unterzeichnenden Richter am 22.05.2014 folgenden

Beschluss

1. Die Haftbeschwerde des Angeklagten A… vom 20. März 2014 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2014 wird als unbegründet verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Angeklagten A… wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.1.2014 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Genehmigung von Telefonaten mit seiner Mutter alle zehn Tage abgelehnt wurde.
3. Die weitergehende Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.1.2014 wird als unbegründet verworfen.
4. Die Kosten des (Haft-) Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss vom 20. März 2014 und die dem Angeklagten hierbei entstandenen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.1.2014 hat der Angeklagte zu tragen, wobei jedoch die Gerichtsgebühr um 1/2 ermäßigt wird. Von seinen notwendigen Auslagen in diesem Verfahren trägt die Hälfte die Staatskasse.

Gründe:

I.
Gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte ist derzeit vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 29.5.2013 wird dem Angeklagten A… Steuerhinterziehung in 40 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in fünf tatmehrheitlichen Fällen und versuchter Betrug in weiteren vier tatmehrheitlichen Fällen zur Last gelegt, wobei sich der Angeklagte nach dem Anklagevorwurf einem Steuerschaden von 2.421.403,34 € ausgesetzt sieht. Die Anklage richtete sich ursprünglich gegen neun Angeklagte. Nach zwischenzeitlich erfolgten Abtrennungen und gesonderter Behandlung von vier Angeklagten sind nunmehr noch fünf Angeklagte mit acht Verteidigern vom führenden Verfahren betroffen.
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht gegen den Angeklagten hat am 7.10.2013 begonnen. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 4.10.2012 zunächst auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.9.2012 in Untersuchungshaft. Am 19.3.2013 wurde dieser Haftbefehl durch den hier angegriffenen Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg ersetzt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.1.2014 beantragte der Angeklagte Prüfung der Haft gemäß § 117 Abs. 1 StPO und Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung, eine ausreichende Förderung des Fortgangs des Verfahrens durch Bestimmung und Durchführung hinreichend häufiger Termine habe nicht stattgefunden.
Mit Beschluss der Strafkammer vom 18.3.2014 ist dieser Antrag auf Aufhebung (hilfsweise Außervollzugsetzung) abgelehnt worden. Auf die hierzu abgegebene Begründung im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17.3.2014, eingegangen bei Gericht am 20.3.2014, hat der Angeklagte (Haft-) Beschwerde hiergegen eingelegt, der die Kammer mit Beschluss vom 25.3.2014 nicht abgeholfen hat. Auf die Beschwerdebegründung und die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung wird hier ebenfalls Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit weiterem Beschluss vom 30.1.2014 hat die Strafkammer Anträge des Angeklagten auf Genehmigung von Telefonaten mit seiner Mutter alle zehn Tage, sowie auf Aufhebung der Besuchsüberwachung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 21.2.2014, der die Kammer mit Beschluss vom 18.3.2014 nicht abgeholfen hat. Auch hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg Verwerfungsantrag wegen Unbegründetheit gestellt.


II.
1. Die (Haft-) Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.3.2014, durch den der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls zurückgewiesen worden ist.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Haftvoraussetzungen des § 112 StPO weiterhin gegeben sind und auch die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist. Auch mit Blick auf die sich aus dem Grundgesetz und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebenden Anforderungen liegt ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht vor.
a) Es besteht weiterhin der - von der Verteidigung mit der Beschwerde nicht beanstandete - dringende Tatverdacht der bandenmäßigen Hinterziehung von Verbrauchssteuern in mehreren Fällen und des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in mehreren Fällen und des Versuchs desselben in mehreren Fällen. Insoweit verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 9.4.2013 (1 Ws 139/13) und vom 19.7.2013 (1 Ws 315/13). Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 86 m.w.N.) unterliegt die Bewertung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Die Ausführungen der Kammer in ihren Beschlüssen und Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren geben dabei keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der andauernden Hauptverhandlung abgeschwächt oder in Frage gestellt wäre.
b) Auch Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) muss derzeit weiterhin bejaht werden. Auch hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen in den vorgenannten Beschlüssen in dieser Sache.
c) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann unter Berücksichtigung sämtlicher hier relevanter Umstände des Einzelfalles nicht festgestellt werden.
Der Senat hält hierbei folgende Verfahrenstatsachen für bedeutsam:
Der am 4.10.2012 festgenommene Angeklagte befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Diese dauert folglich fast 19 Monate an. Der dem Angeklagten zur Last liegende Tatvorwurf erfasst sowohl eine Vielzahl von Taten, als auch eine erhebliche Steuerschadenssumme. Hinzu kommt, dass die Beteiligung mehrerer Mittäter mit wahrscheinlich auch bandenmäßiger Beteiligung vorliegt. Die Taten und die Ermittlungen erstreckten sich auf mehrere Staaten, waren äußerst komplex und erforderten erheblichen zeitlichen Aufwand. Die Ermittlungsakten nehmen daher einen erheblichen Umfang ein. Zudem wurden dem Gericht am 28.2.2014 erhebliche Mengen weiterer Unterlagen vorgelegt. Der Umfang der zu ermittelnden Taten und deren Komplexität, die Zahl der beteiligten Angeklagten sowie der Umfang der zu sichtenden Aktenbestandteile und Ermittlungsergebnisse machten von Anfang an deutlich, dass es sich bei vorliegendem Strafverfahren um ein sogenanntes Umfangsverfahren handelt, dessen Bearbeitung im Rahmen der Hauptverhandlung viele Verhandlungstage und eine längere Zeitdauer beanspruchen würde.
Angesichts der Anzahl der Taten, des entstandenen Schadens und des wahrscheinlichen Tatbildes ist bei erfolgtem Tatnachweis für den Angeklagten A… mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Strafkammer in der Sitzung vom 28.10.2013 kundgegeben hat, dass bei geständiger Einlassung des Angeklagten für ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen sechs Jahren und sechs Jahren und neun Monaten gerechnet werden könne, wobei eine derartige Verständigung schließlich nicht zu Stande kam. Wegen der Anzahl der Beteiligten, insbesondere der (nunmehr nur noch acht, anfangs zwölf) Zahl der Verteidiger ist auch zu sehen, dass die terminliche Abstimmung auf besondere Schwierigkeiten stoßen kann. Zudem wurde hinsichtlich eines Mitangeklagten dem Gericht gegenüber erst in der Hauptverhandlung thematisiert, dass Probleme mit dessen Verhandlungsfähigkeit bestünden. Nach Erholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wurde zunächst nur drei Stunden pro Verhandlungstag, später die in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Erkrankung für möglich gehaltenen fünf Stunden täglich verhandelt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitangeklagter erklärten nach neun bzw. elf Verhandlungstagen, sie seien auf Grund fehlender Vorbereitung nicht in der Lage, sich zur Sache einzulassen; ähnliche Erklärungen erfolgten seitens der Verteidigung.

Während des Verfahrens fanden Abtrennungen bezüglich einzelner Mitangeklagter zu deren beschleunigter Behandlung statt, so dass das Verfahren nunmehr nur noch gegen fünf Angeklagte (mit acht Verteidigern) geführt wird.
Bislang haben folgende Termine im Rahmen der Hauptverhandlung stattgefunden:
7., 9. und 28.10., 11., 19. und 29.11., 19.12.2013, 20. und 29.1., 4., 6., 24. und 26.2., 5., 10., 12., 19., 24. und 26.3., 8., 9., 14., 16., 24., und 25.4.2014. Weitere ursprünglich angesetzte Termine vom 22.11.2013, 14.1., 22.1. und 12.2.2014 wurden ersatzlos aufgehoben. Einmal war ein Hilfsschöffe wegen eines vor Beginn der Hauptverhandlung bestehenden anderen Termins verhindert, einmal waren die beiden einzig in die Sache eingearbeiteten Staatsanwälte verhindert und am 12.2.2014 erfolgte Absetzung wegen einer Dienstbesprechung des Vorsitzenden in München.
Derzeit sind in Absprache mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft folgende weiteren Termine bestimmt:
15.5., 21. und 23.5., 17., 18., 23., und 25.6., 15., 16., 21. und 23.7.2014.
d) Es gibt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot schematisch an die Durchschnittszahl der Sitzungstage pro Woche anknüpft und bereits dann vorliegt, wenn in Haftsachen an durchschnittlich weniger als zwei Tagen in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebietet zunächst bei absehbar umfangreichen Verfahren, bei denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG StV 2008, 198 m. w. N.). Die reine Durchschnittsfrequenz ist aber nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes. Dabei bleiben Unterbrechungszeiten wegen Urlaubs zunächst unberücksichtigt (vgl. BVerfG Be. v. 23.1.2008 Az. 2 BvR 2652/07 Rn. 53- nach juris; BVerfG StV 2013, 640). Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind.
So kann es geboten sein, zu Beginn eines Verfahrens weiträumiger zu terminieren, weil etwa der Verlauf angekündigter Verständigungsgespräche, oder die Entwicklung der Verteidigungsstrategie mehrerer Verteidiger und das Einlassungsverhalten der Angeklagten nicht absehbar ist. Nach Durchführung komprimierter Hauptverhandlungssequenzen kann ein Zeitraum erforderlich werden, um im Rück- und Ausblick den Fortgang des Verfahrens zu überprüfen und die weitere Gestaltung zu planen, etwa auch um Fristen für weitere Beweisanträge zu setzen (vgl. BGHSt 51, 333, 344 f.; BGH NStZ 2007, 716; BGHSt 52, 355, 361; BGH NStZ 2010, 161 f.; s. auch BVerfG NJW 2010, 592 ff., 2036 f.). Relevant ist auch die Auslastung der Kammer durch – insbesondere bereits laufende – Haftverfahren. Andererseits kann es auch geboten sein im Laufe des Verfahrens, eine ursprünglich weitläufigere Terminierung zu verdichten.
Das Haftgericht ist daher gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte laufend dynamisch an die aktuelle Prozesslage - unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft - anzupassen.
e) Für das vorliegende Verfahren folgt aus der Anwendung dieser Grundsätze, dass keine Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen.
Die Kammer hatte zwar in den ersten 21 Wochen vom 7.10.2013 bis 26.2.2014 nur an 18 Tagen Hauptverhandlungstermine angesetzt, von denen vier aus kurzfristig aufgetretenen dienstlichen Gründen, bzw. einmal wegen vor Hauptverhandlungsbeginn bereits geplanten Urlaubs eines Schöffen, abgesetzt werden mussten. Für eine weniger eng gestaffelte Terminierung zu Beginn der Hauptverhandlung aber gab es triftige Gründe, die in den speziellen Umständen des Falles ihre Ursache hatten und letztlich keine kausale Verlängerung des Verfahrens bewirken konnten. Wegen des besonderen Umfangs der Akten und des Beweismaterials, zu dem im Februar 2014 noch eine weitere Fülle von Unterlagen hinzukam, erklärten der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitangeklagter, sie seien mit der Sichtung des Materials und der Vorbereitung auf die Beweisaufnahme und insbesondere ihrer eigenen Einlassung noch nicht fertig geworden. Es werde zwar eine Einlassung erfolgen, jedoch benötigten sie hierfür noch Zeit. Eine engere Terminierung hätte hier keine Förderung des Verfahrens und damit keine Beschleunigung erreicht. Vor erfolgter Einlassung, die die Angeklagten selbst gewünscht und angekündigt hatten, hätte ein schnelleres Voranschreiten in der Beweisaufnahme keine sinnvolle Förderung des Verfahrens bewirkt. Gerade in derart umfangreichen und komplexen Verfahren kann es geboten sein, zu Beginn weniger häufige Termine abzuhalten, um den Verfahrensbeteiligten genügend Gelegenheit zu geben, sich einzuarbeiten, die Einlassungen der anderen Verfahrensbeteiligten zu werten und somit zielgerichtet und sinnvoll die Beweisaufnahme mitgestalten zu können. So verhielt es sich offensichtlich hier - dies zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, aber auch zumindest eines weiteren Mitangeklagten.
Das besondere Bestreben der Kammer, eine Beschleunigung herbeizuführen zeigt auch die Abtrennung mehrerer Verfahren zur gesonderten (beschleunigten) Behandlung.
Zudem verhandelte die Kammer im Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2014 eine weitere Vielzahl von Verfahren, bei denen es sich zumeist ebenfalls um eilbedürftige Haftsachen, Unterbringungssachen oder etwa wegen arrestierten Vermögens auch um beschleunigungsbedürftige Angelegenheiten handelte, und wird dies auch weiterhin tun. Dies geht aus einem Vermerk des Vorsitzenden der Kammer vom 9.5.2014 eindrucksvoll hervor.
Die oben dargestellte Verfügung zu den zukünftigen Terminen zeigt weiter, dass mehr als vier Verhandlungen pro Monat und mehr als eine Verhandlung pro Woche vorgesehen sind, also eine dichtere Terminierung im Verlauf der Fortsetzung der Hauptverhandlung erreicht wird. Dies gilt trotz zu erwartender Urlaube von Verfahrensbeteiligten und einer Vielzahl von Beteiligten und den hieraus auftretenden Terminierungsschwierigkeiten.
Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vorstehenden Gesichtspunkte besteht kein Zweifel daran, dass trotz der erheblichen Dauer der bislang bereits vollzogenen Untersuchungshaft den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes hier Genüge getan ist.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt auch im Hinblick auf die zu erwartende Strafe und unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung zur Vollstreckung nach teilweiser Vollstreckung unter Anrechnung der Untersuchungshaft auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. Die Beschwerde gegen die Beschränkungen der Untersuchungshaft (§ 119 StPO) hatte dagegen teilweise Erfolg.
a) Nach § 119 Abs. 1 StPO dürfen derartige Beschränkungen, wie hier konkret bezüglich gestatteter Telefonate und der Überwachung von Besuchen, nur auferlegt werden, sofern dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Das bedeutet, dass der Haftrichter, der für Entscheidungen nach § 119 Abs. 1 StPO zuständig ist, nur solche Argumente für Beschränkungen heranziehen darf, die aus Haftgründen, wenn auch aus solchen, die nicht im konkreten Haftbefehl aufgeführt sind, Berücksichtigung finden dürfen.
Seit 1.9.2006 (vgl. BGBl I 2863) ist das Recht des Haftvollzugs ausschließlich Ländersache (vgl. Darstellung in Meyer-Goßner StPO, 57. Aufl. § 119 Rn. 2). In dem für Bayern mit Erlass vom 20.12.2011 (GVBl S. 678) geltenden Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) sind Möglichkeiten zu weiteren Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung durch den Anstaltsleiter, wie sie früher in § 119 Abs. 3 StPO a.F. geregelt waren, eröffnet.
Die Ablehnung der Gewährung von Telefonanrufen an die Mutter alle zehn Tage wurde vom Landgericht nicht auf Erforderlichkeit aus Haftgründen gestützt. Solche Gründe sind hier auch nicht ersichtlich.
Zwar widerstreitet das Begehren eines Untersuchungsgefangenen auf Kontakte per Telekommunikation mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt in der Regel den Zwecken der Untersuchungshaft allgemein. Jedoch ist bei Telefonaten mit nahen Familienangehörigen im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein großzügigerer Maßstab angezeigt (vgl. Meyer-Goßner StPO 57. Auf. § 119 Rn. 13).
Vorstehend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bislang bereits ein Jahr und sieben Monate in Untersuchungshaft befindet und Telefonate mit seiner Mutter gewünscht werden. Da den Gefahren eventueller Verdunkelung durch Überwachung der Telefongespräche ausreichend entgegengewirkt werden kann, sieht der Senat keine sich aus dem Prüfprogramm des § 119 Abs. 1 StPO ergebenden Gründe für eine Versagung der gewünschten Gespräche mit der Mutter alle zehn Tage.
Insoweit war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Eine Entscheidung auf Gewährung der Telefonate jedoch konnte durch den Senat nicht ergehen, da eine Erstentscheidung nach dem UHaftVollzG durch den zuständigen Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt noch aussteht.
b) Unbegründet ist jedoch die Beschwerde, soweit sie Aufhebung der Besuchskontrolle begehrt. Diesbezüglich stützt sich der ablehnende Beschluss der Strafkammer auf Verdunkelungsgefahr. Angesichts der Vielzahl von an den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten Beteiligten und der ihm zur Last gelegten bandenmäßigen Struktur liegt die Gefahr verdunkelnder Handlungsweisen bei unkontrollierten Besuchen hier sehr nahe. Auch nach Ansicht des Senats können daher weder bei Besuchen, noch - sofern diese zukünftig gestattet werden - bei Telefonaten mit der Mutter des Angeklagten Kontrollen unterbleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 und 467 (analog) StPO.
Dr. Wankel Dr. Hoefler Sauer
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht Richter
am Oberlandesgericht Richter
am Oberlandesgericht



Einsender: 1. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


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