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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.05.2014 4 Ws 32 und 42/14
Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot gilt auch, wenn der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. 2. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird und die notierte Überhaft keine faktischen Auswirkungen auf den Angeklagten hat, führt allerdings dazu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt, als bereits bei neben Strafhaft notierter Überhaft.
KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 4 Ws 32 und 42/14 141 AR 191/14 (509) 67 Js 490/09 KLs (42/13)
In der Strafsache gegen Z. u.a., hier nur gegen
1. M. , geboren am xx in xx, zzt. in der Justizvollzugsanstalt Moabit xx,
alias XX,
2. Z. , geboren xx in xx, zzt. in der Justizvollzugsanstalt Moabit xx,
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 8. Mai 2014 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Haftbefehl des Landge-richts Berlin vom 11. September 2013 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
G r ü n d e :
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt beiden Angeklagten zur Last, in dem Zeitraum von Juni 2008 bis April 2010 jeweils acht Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB), fünf Taten des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) und zwei Taten des gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) sowie darüber hinaus der Angeklagte M. acht Taten wahlfeststellend des schweren Ban-dendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) und der Angeklagte Z. eine Tat wahlfeststellend des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) sowie sieben Taten der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Anklageschrift vom 26. Juli 2013. Die Angeklagten befinden sich in anderer Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Ber-lin vom 30. Oktober 2012 (352 Gs) 251 Js 15/12 (4063/12) seit dem 1. November 2012 (der Angeklagte M.) bzw. seit dem 12. Dezember 2012 (der Angeklagte Z.) in Untersuchungshaft. Für den im vorliegenden Verfahren am 30. Mai 2013 erlassenen und verkündeten Haftbefehl 353 Gs 2164/13 , der nach Anklageerhebung durch den am 16. September 2013 verkündeten Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 11. September 2013 ersetzt wurde, ist Überhaft notiert. In dem Verfahren (530) 251 Js 15/12 KLs (5/13) sind die Angeklagten nicht rechtskräftig am 19. November 2013 unter Aufrechterhaltung der Haftverhältnisse zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (der Angeklagte M.) bzw. drei Jahren und elf Monaten (der Angeklagte Z.) verurteilt worden.
2. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage vom 26. Juli 2013 am 15. August 2013 zum Landgericht Berlin erhoben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Land-gericht erst am 30. Dezember 2013 beschlossen, da die wegen des Alters des Ange-klagten Z. zur Tatzeit zuständige Jugendkammer zunächst den Ausgang des Paral-lelverfahrens abwarten wollte und eine gleichzeitige Terminierung zweier umfangrei-cher Verfahren mit denselben Beteiligten auch der hiesige Mitangeklagte C. war in dem Parallelverfahren angeklagt nicht für sachgerecht hielt. Die am 17. Februar 2014 begonnene Hauptverhandlung wurde am 1. Verhandlungstag ausgesetzt, da eine von der Kammer angestrebte Verständigung nicht zustande gekommen war. Neue Hauptverhandlungstermine sind beginnend ab dem 18. September 2014 mit 30 Verhandlungstagen, jeweils zwei pro Woche, bis zum 2. Februar 2015 geplant.
3. Gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 11. September 2013 sowie die Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 17. Februar 2014 haben die Angeklag-ten Haftbeschwerde eingelegt. Sie beantragen die Aufhebung des Haftbefehls. Die Kammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Ber-lin hat beantragt, die Fortdauer anzuordnen. Der Senat hebt den Haftbefehl auf.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Haftbefehls.
1. Ob die Angeklagten der in dem Haftbefehl bezeichneten Taten dringend verdäch-tig sind (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der vom Landgericht angenommene Haft-grund vorliegt, kann offenbleiben.
2. Denn das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot ist im bisheri-gen Verfahren nicht hinreichend beachtet worden.
Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.N.) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 2 BvR 2781/10 [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 120 Rn. 3 m.w.N.). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Betroffenen nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BVerfG a.a.O. mit zahlr. Nachw.). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 4 Ws 123/09 , jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45, 49).
Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft ver-schont ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668; KG StV 2003, 627) oder die Untersuchungs-haft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Haft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 22. Januar 2014 2 BvR 2248/13 [juris]; BVerfG StV 2003, 30; KG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 5 Ws 595/05 m.w.N.). Die notierte Überhaft stellt allein durch ihre (unmittelbar) bevor stehende, drohende Vollstreckung als Un-tersuchungshaft einen Grundrechtseingriff dar. Daher gilt der Beschleunigungs-grundsatz nicht nur dann, wenn bei Vollzug von Strafhaft die notierte Überhaft auf-grund von Anordnungen gemäß § 119 StPO zu zusätzlichen Beschränkungen bzw. aufgrund der Regelungen des Strafvollzugsrechts zur Versagung des offenen Voll-zugs und zum Ausschluss von Lockerungen (VV-StVollzG Nr. 1 Abs. 1 lit. b zu § 10, Nr. 6 Abs. 1 lit. b zu § 11, Nr. 3 Abs. 1 lit. b zu § 13) führt, sondern auch, wenn we-gen der anderen Sache ebenfalls (nur) Untersuchungshaft vollstreckt wird. Als Aus-fluss aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach jede Maßnahme, durch die in Grundrechte eingegriffen wird, nur durch legitime Zwecke gerechtfertigt ist und ge-eignet, erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss, ist auch in diesen Fällen der staatliche Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, für den bereits mit der Anordnung der Untersuchungshaft die rechtlichen Voraussetzungen für die Vollstre-ckung geschaffen wurden, auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken. Gegen eine grundsätzlich abweichende Behandlung der bei Untersuchungshaft in anderer Sache notierten Überhaft von derjenigen bei Strafhaft spricht auch, dass anderenfalls beim Übergang der in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaft in Strafhaft der hier mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. November 2013 geschähe die zur Geltung des Beschleunigungsgrundsat-zes in (Über-) Haftsachen bei Strafhaft entwickelte Rechtsprechung von einem Tag auf den anderen zur Anwendung käme mit der möglichen Folge, dass (erst) im Mo-ment des Übergangs in Strafhaft die Überhaft wegen bis dahin eingetretener Verzö-gerungen plötzlich rechtswidrig würde. Dies wäre nicht sachgerecht und zeigt auf, dass der Beschleunigungsgrundsatz notwendig bereits vor diesem Zeitpunkt Beach-tung finden muss.
Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird und die notierte Überhaft (noch) keine faktischen Auswirkungen auf den Angeklagten hat, führt allerdings da-zu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt, als bereits bei neben Strafhaft notierter Überhaft (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253), ohne gänzlich aufgehoben zu sein. Deshalb waren auch vorliegend die Zeiten, in denen der Haftbe-fehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 5 Ws 569/06 [juris] ). Auch die neben Untersuchungshaft notierte Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 2 BvR 671/08 [juris]; OLG Stuttgart StV 1990, 213, 214).
Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen wird die bisherige Sachbehandlung nicht gerecht.
Die dem Senat vorgelegten Akten lassen nicht erkennen, aus welchem Grunde die Anklageschrift erst am 26. Juli 2013 verfasst wurde und die Anklage erst fast drei Wochen später bei der Jugendkammer erhoben wurde. Der Schlussbericht der krimi-nalpolizeilichen Ermittlungsführerin datiert vom 5. November 2012. Er ist am 13. No-vember 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Weitere in die Anklage einge-flossene Ermittlungshandlungen haben nachfolgend nicht mehr stattgefunden. Am 8. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen drei Mitbeschuldig-te abgetrennt, da gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten C. Haftbefehle mit Überhaftnotierung beantragt werden sollten. Am 15. April 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass des bereits am 8. Februar 2013 ins Auge gefassten Haftbefehls gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten; der Haftbefehlsantrag, der erst am 10. Mai 2013 bei dem Amtsgericht Tiergarten einging, umfasste alle an-geklagten Taten mit Ausnahme der Fälle 23 und 24 der Anklage. Der Haftbefehl wur-de antragsgemäß am 30. Mai 2013 erlassen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 wur-den schließlich zwei weitere Verfahren hinzuverbunden, deren Gegenstand soweit es die Angeklagten betrifft Fall 24 der Anklage (schwerer Bandendiebstahl) sowie die als Fall 23 wahlfeststellend angeklagte Tat waren, und sodann unter demselben Datum die Anklage gefertigt. Die Ermittlungen in sämtlichen hinzuverbundenen Ver-fahren waren spätestens im Jahr 2012, meist jedoch bereits früher, abgeschlossen.
Angesichts dieses Verfahrensgangs ist nicht nachvollziehbar, warum die zu diesem Zeitpunkt sämtlich ausermittelten Taten nicht ebenfalls zum Gegenstand der am 12. Februar 2013 zum Landgericht erhobenen Anklage vom 4. Februar 2013 in dem Verfahren 251 Js 15/12 gemacht wurden, die sich gegen dieselben Angeklagten rich-tete und gleichartige Taten umfasste, die zeitlich unmittelbar an den vorliegend an-geklagten Tatzeitraum anschlossen, nämlich in der Zeit vom März 2010 bis zum September 2012 begangen wurden. Eine komplexweise Anklageerhebung kann sachgerecht und unter Umständen wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sogar geboten sein, soweit selbstständig zu beurteilende Teile eines Ermittlungsverfahrens anklagereif sind, während hinsichtlich anderer Taten noch weitere Ermittlungen erfolgen müssen. Sind wie hier jedoch die Ermittlungen hinsichtlich aller Taten beendet, so ist die getrennte Anklageerhebung wegen des Alters des Mitangeklagten Ziegler bei einem Teil der vorliegend angeklagten Taten zudem zu verschiedenen Spruchkörpern in der Regel nicht angezeigt und nimmt dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild über das kriminelle Handeln eines Beschuldigten zu verschaffen.
Die bis zur Anklageerhebung eingetretenen Verzögerungen sind durch das weitere Verfahren nicht ausgeglichen, sondern vielmehr vertieft worden. Zwar war die Ent-scheidung der Jugendkammer, das Verfahren nicht parallel zu der laufenden Haupt-verhandlung in dem Verfahren (530) 251 Js 15/12 KLs (5/13) zu terminieren, für sich genommen sachgerecht, da weder den Angeklagten noch ihren Verteidigern zuzu-muten war, sich in zwei zeitgleich terminierten umfangreichen Hauptverhandlungen gegen eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu verteidigen. Ebenso wenig ist es angesichts des zum Zeitpunkt der hiesigen Anklageerhebung bereits fortgeschrittenen Verfah-rensstands in dem Verfahren vor der 30. Strafkammer zu beanstanden, dass die Jugendkammer, die ihr Verfahren wegen ihrer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nicht abgeben konnte, sich nicht darum bemüht hat, das Parallelverfahren zu über-nehmen und so die Erörterung aller Vorwürfe in einer Hauptverhandlung zu ermögli-chen. Beides führte jedoch zu weiteren Verzögerungen, auch wenn diese für die Kammer als Folge der getrennten Anklageerhebung nahezu unvermeidlich waren.
Das Gebot beschleunigter Bearbeitung erfordert, dass innerhalb von drei Monaten nach Eröffnungsreife die hier für den Zeitpunkt der Bejahung des dringenden Tat-verdachts bei Erlass des Haftbefehls vom 11. September 2013 anzunehmen ist mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. August 2011 [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11]). Hiervon mag abgewichen werden können, wenn einer rechtzeitigen Terminierung die Belastung des Beschuldigten durch eine bereits laufende Hauptverhandlung entgegensteht. Aber auch dann, wenn die Gleichzeitig-keit der Verfahren anders als hier nicht durch Verbindung bei oder nach Ankla-geerhebung vermeidbar ist, ist dem Beschleunigungsgebot jedenfalls dadurch Rech-nung zu tragen, dass mit der Hauptverhandlung alsbald nach Abschluss des Paral-lelverfahrens begonnen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob anders als bei voll-zogener Untersuchungshaft (vgl. den den Mitangeklagten C. betreffenden Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013 4 Ws 147/13 ) die ursprünglich geplante Terminierung der Hauptverhandlung für Februar 2014 diesen Anforderungen im Hin-blick auf die bereits eingetretenen Verzögerungen genügt hätte. Die Kammer hätte bei ihren Planungen allerdings zumindest auch ein mögliches, angesichts des bishe-rigen Verteidigungsverhaltens nicht fern liegendes Scheitern der beabsichtigten Ver-ständigung einbeziehen und Vorsorge für eine streitige Durchführung der Hauptver-handlung treffen müssen. Warum für die anberaumten fünf Verhandlungstage auch vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen von Anfang an keine Beweisaufnahme vorgesehen war und sie sofort aufgehoben worden sind, nachdem eine Verständigung nicht zustande kam, erschließt sich dem Senat nicht. Der nunmehr vorgesehene, eine weitere Verzögerung von sieben Monaten bewirkende Hauptverhandlungsbeginn am 18. September 2014 genügt den (abgeschwächten) Anforderungen der beschleunigten Behandlung von (Über-) Haftsachen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kammer sich an einer früheren Terminierung aufgrund anderweitiger bereits terminierter Haftsachen und bereits bewilligter Erholungsurlaube der Kammermitglieder gehindert sieht, jedenfalls nicht mehr.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand dafür haftet.
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