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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot,

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 16.04.2014 – 2 Ws 152/14

Leitsatz: Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei längerer Flucht und Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 152/14141 AR 184/14
(512) 254 Js 237/13 KLs (2/14)
350 Gs 2546/00


In der Strafsache gegen

X,

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge


hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 16. April 2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsge-richts Tiergarten vom 27. Juni 2000 – 350 Gs 2546/00 –, soweit dieser den Angeklagten betrifft, und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. März 2014 – (512) 254 Js 237/13 KLs (2/14) – aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.


G r ü n d e :


I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 15. Januar 2014 zur Last, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-hung solcher Taten verbunden hat, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte soll am 22. Juni 2000 gemein-sam mit vier weiteren Bandenmitgliedern etwa 4,5 Tonnen Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 3,2 und 15 Prozent im Industriegebiet von X/Spanien über-nommen und in einer von ihm gemieteten Lagerhalle auf einen LKW umgeladen ha-ben, mit dem es sodann zum gewinnbringenden Verkauf in die Niederlande verbracht werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug.

Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsge-richts Tiergarten vom 27. Juni 2000 – 350 Gs 2546/00 – vom 16. bis zum 24. Juli 2013 in Polen in Auslieferungshaft. Am 24. Juli 2013 wurde er nach Deutschland überstellt und festgenommen, seitdem befindet er sich ununterbrochen in Untersu-chungshaft. Der Senat hat am 13. Februar 2014 – (2) 141 HEs 6/14 (1/14) – gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und dem Landgericht die Haftprüfung bis zum Urteil, längstens bis zum 23. April 2014 übertragen.

Am 20. März 2014 hat das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet und zudem beschlossen, dass in den Haftverhältnissen aus den Gründen ihrer Anordnung kei-ne Änderung eintritt. Am selben Tag hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung für folgende Tage anberaumt: 17. April, 8., 13., 15., 22. und 27. Mai 2014 und – soweit erforderlich – weitere Fortsetzungstermine Dienstags und Donnerstags. Mit Schrei-ben vom 26. März 2014 hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2000 aufzuheben. Den Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 31. März 2014 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. April 2014 Beschwerde ein-gelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

1. Zwar ist der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat nach wie vor dringend ver-dächtig. Es besteht auch weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Se-nat nimmt insoweit auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 13. Februar 2014 – (2) 141 HEs 6/14 (1/14) – Bezug. Die Beschwerde stellt dies ebenfalls nicht in Fra-ge.

2. Doch ist die Aufhebung des Haftbefehls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ge-boten, weil das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot nicht hinrei-chend beachtet worden ist.

a) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Be-schleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maß-nahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebote-nen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082). In einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob dem Erforder-nis der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672) hinrei-chend Genüge getan ist oder ob den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Ge-richten anzulastende vermeidbare Verzögerungen – die für sich genommen erheblich sind oder durch ihr Zusammenwirken Gewicht gewinnen – vorliegen, die die Fortset-zung der Untersuchungshaft verbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; NStZ 2000, 153). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Li-nie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Per-sonen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte der Haftbefehl keinen weiteren Be-stand mehr haben.

Zu maßgeblichen Verzögerungen ist es im Ermittlungsverfahren gekommen. Selbst wenn angesichts der jahrelangen Flucht des Angeklagten zunächst noch kein zwin-gender Anlass bestanden haben mag, die Sache vollständig auszuermitteln, wäre es spätestens mit seiner Ergreifung in Polen und der Bewilligung der Auslieferung an-gezeigt gewesen, die Ermittlungen deutlich konzentrierter als geschehen anzugehen. So erhielt die Staatsanwaltschaft Berlin am 15. September 2008 die Mitteilung, dass das polnische Bezirksgericht in X die Auslieferung des in Polen aufhältlichen Be-schuldigten bewilligt habe, dessen Auslieferung aber bis zum Abschluss eines ande-ren in Polen laufenden Verfahrens zurückgestellt worden sei (SB Fahndung Bl. 49). Mit Schreiben vom 16. August 2010, 4. Januar 2011 und 31. Januar 2012 unterrich-tete die polnische Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft Berlin über Stand und Verlauf des polnischen Strafverfahrens (SB Fahndung Bl. 84, 93, 111), ohne dass dies hier zur Durchführung von noch ausstehenden maßgeblichen Ermittlungen ge-führt hat. Am 24. Juli 2013 erfolgte sodann die Überstellung des Angeklagten an die deutschen Strafverfolgungsbehörden (SB Fahndung Bl. 113 ff.).

Angesichts der bisherigen Säumnisse hätten jedenfalls in der Folge die Ermittlungen bis hin zur Anklageerhebung mit allem Nachdruck durchgeführt werden müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt schon eine Übersetzung des in Spanien gegen die – ausweislich der Anklage – Mittäter des Angeklagten ergan-genen Urteils vor. Doch hat die Staatsanwaltschaft Berlin erst am 22. August 2013, mithin einen Monat nach Überstellung des Angeklagten, das Bundeskriminalamt ge-beten, maßgebliche weitere Unterlagen aus dem spanischen Strafverfahren (wie et-wa den Mietvertrag für die Lagehalle, das Wirkstoffgutachten und die Namen der spanischen Ermittlungsbeamten) zu beschaffen. Einen weiteren Monat später teilte das Bundeskriminalamt mit, dass bei der spanischen Polizei keine Unterlagen mehr vorhanden seien; eine Anfrage bei dem spanischen Gericht sei noch nicht beantwor-tet worden. Ein förmliches, an das spanische Gericht gestelltes Rechtshilfeersuchen wurde erst mit Verfügung vom 27. September 2013 vorbereitet und am 10. Oktober 2013 ausgefertigt (Bd. XIII Bl. 67 ff.). Am 10. und 12. Dezember 2013 teilte das Bun-deskriminalamt mit, dass ein Teil der angeforderten Unterlagen aus Spanien einge-gangen seien. Der staatsanwaltliche Dezernent gab die Übersetzung der spanisch-sprachigen Unterlagen am 13. Januar 2014 in Auftrag. Nach weiteren Ermittlungen, die insbesondere die ladungsfähigen Anschriften von Zeugen zum Gegenstand hat-ten, erfolgte unter dem 15. Januar 2014, mithin neun Tage vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 2 StPO die Erhebung der Anklage. Die in Auftrag gegebenen Überset-zungen gelangten erst danach zu den Akten (vgl. zu alledem SH Rechtshilfe Bl. 2, 161 ff.).

Der geschilderte Verfahrensablauf macht deutlich, dass die Anklage geraume Zeit früher hätte erhoben werden können. Wesentliche Verzögerungen sind vor allem durch die späten zumal wenig zielgerichteten Versuche entstanden, Unterlagen aus dem spanischen Verfahren zu erhalten. Entsprechende Anstrengungen dazu hätten schon weit vor der Überstellung im Juli 2013 unternommen werden können und müs-sen. Ungeachtet dessen hätte dies nach der Überstellung nicht, wie zunächst ge-schehen (allein) auf informellem Weg unternommen werden dürfen, sondern so-gleich, gegebenenfalls parallel, per Rechtshilfeersuchen erfolgen müssen.

c) Zwar können Verzögerungen bei der Bearbeitung in einem Verfahrensstadium un-ter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem spä-teren Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird (vgl. KG, Be-schlüsse vom 13. Februar 2014 – [2] 141 HEs 6/14 [1/14] – und vom 13. November 2009 – [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] – mit weit. Nachweisen). Dazu ist es indes nicht gekommen.

Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 13. Februar 2014 – (2) 141 HEs 6/14 (1/14) – insoweit auf Folgendes hingewiesen:

„Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist danach vorliegend dann noch zu rechtfertigen, wenn mit einer etwaigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung spätestens am 23. April 2014 begonnen und die Verhandlung sodann ent-sprechend den Erfordernissen des Beschleunigungsgrundsatzes hinreichend konzentriert fortgesetzt wird, was auch die Beiordnung eines zweiten Pflicht-verteidigers zur Verfahrenssicherung erforderlich machen kann. Sollte dies der zuständigen Kammer nicht möglich sein, wird zu prüfen sein, ob für den Fall der Eröffnung durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der zeitgerechte Beginn der Hauptverhandlung sichergestellt werden kann.“

Zwar hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer in der Folge den zunächst für den 8. Mai 2014 geplanten Beginn der Hauptverhandlung auf den 17. April 2014 vorverlegt und hat auch einen weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet. Doch genügt die übrige Terminierung (sechs Hauptverhandlungstage in sieben Wochen) ersichtlich nicht, um die geschilderten früheren Verzögerungen auszugleichen. Angesichts anderweitiger Verfahren und anderer Umstände sah sich die Strafkammer zu einer strafferen Terminierung ausweislich der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in der Lage. Auch der Präsident des Landgerichts wies in seinem Schreiben vom 18. März 2014 darauf hin, dass das Präsidium wegen der angespannten personellen Situation und der starken Belastung des Landgerichts mit anderen Verfahren keine Möglichkeit gesehen habe, die Strafkammer durch eine Hilfsstrafkammer zu unterstützen.

Nach alledem war die Aufhebung des Haftbefehls nunmehr unumgänglich.


III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand dafür haftet. Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt.



Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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