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Entscheidungen

StPO

Befangenheit, Ablehnungsgrund, Wildwasser e.V., Schöffin, Mitgliedschaft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2014 - 31 Ss 22/14

Leitsatz: Allein die Mitgliedschaft einer Schöffin bei "Wildwassser e.V.“ begründet auch dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn dem Angeklagten sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird.


31 Ss 22/14
Oberlandesgericht
Celle
Beschluss
31 Ss 22/14
122 Js 12179/11 StA Stade
In der Strafsache
gegen pp.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaats-anwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und die Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und xxxxxx am 2. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. großen Strafkammer - Ju-gendkammer - des Landgerichts Stade vom 20. September 2013 wird als unbe-gründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Nebenkläge-rinnen hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.


G r ü n d e :
Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Jugendschöffenge-richts Stade vom 30. August 2012 aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Näherer Erörterung bedarf nur die erhobene Verfahrensrüge, bei dem Urteil habe die Schöffin H. mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei. Hierzu weist die Revision mit ihrer Gegenerklärung zutreffend darauf hin, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift den von der Revision zitierten und zum Zweck der Glaubhaftmachung bei-gefügten Auszug aus dem Internet-Lexikon „wikipedia“ zum Thema „Wildwasser (Verein)“ fälschlich als von dem Verein selbst stammend missdeutet hat. Da der Senat sich aber dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis und auch in den übrigen Teilen der Begründung anschließt, ist er nicht daran gehindert, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Das rechtliche Gehör des Angeklagten wird dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487).
Die Rüge ist unbegründet.
1. Die Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach §§ 31, 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, die abgelehnte Schöffin nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die deren Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34, 36; 21, 85, 86; 43, 16, 18). Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Angeklagten ankommt, so bedeutet das allerdings nicht, dass etwa nur seine eigene Einstellung, seine eigene Sicht der Dinge, maßgebend ist. Es kommt vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an (BGHSt 21, 334, 341). Es ist ein indivi-duell-objektiver Maßstab anzulegen (BGHSt 43, 16, 18).
2. Mit Recht hat hiernach die Strafkammer das Ablehnungsgesuch verworfen. Der Ange-klagte konnte, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte, keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Schöffin H. haben. Die Mitgliedschaft der Schöffin im Verein „Wildwasser R. e.V.“ sowie ihre frühere Tätigkeit im Vorstand dieses Vereins begründen auch unter Berücksichtigung der Äu-ßerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt und des sonstigen Ablehnungsvor-bringens von diesem Standpunkt aus nicht die Besorgnis der Befangenheit.
a) Dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung auch die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfGE 88, 17 ff.) herangezogen hat, begegnet keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befangenheit seiner Mitglieder nur mit Zurückhaltung auf den Strafprozess zu übertragen, weil § 18 BVerfGG besondere Maßstäbe setzt (vgl. LR-Siolek, StPO 26. Aufl. § 24 Rn. 11). Indes ist im Strafprozessrecht - insofern ähnlich den Ausschlusstatbeständen des § 18 Abs. 2 BVerfGG - anerkannt, dass die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei oder einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen eines Richters zu einem Beschuldigten, Weltan-schauungen, Geschlecht, Rasse oder landsmannschaftliche Herkunft ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. LR-Siolek aaO Rn. 21 ff. m.w.N.). Auf der gleichen Linie liegt die Betätigung eines Richters in einer Organisation, die sich die Unterstützung der Opfer von Straftaten zur Aufgabe ge-macht hat. Es handelt sich dabei um ein Engagement im Dienst der Allgemeinheit, das gesellschaftlich erwünscht ist und die Bestrebungen des Gesetzgebers zur Stärkung der Opferrechte flankiert. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Schöffin habe sich in Bezug auf Angeklagte, denen sexueller Missbrauch von Kindern oder sonstige Sexualstraftaten vorgeworfen werden, bereits eine vorgefasste Meinung gebildet.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die unter dem Namen „Wildwasser e.V.“ regional operierenden Vereine, durch „- vermeintlich - professionell ausgebildete Fachfrauen“ tätig werden, die „auf der Grundlage eines feministisch-parteilichen Konzepts“ arbeiten. Soweit die Revision aus diesem Grundkonzept und den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt die Sorge ableitet, dass die Schöffin sich auch bei Ausübung ihres Richteramtes nicht von dem „Prinzip feministischer Parteilichkeit“ lösen könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
Aus den von der Revision zitierten Quellen ergibt sich, dass das vorgenannte Konzept die konkrete Tätigkeit der Beraterinnen des Vereins im Umgang mit den einzelnen Betroffenen prägt. Die Schöffin selbst war nach ihrer dienstlichen Stellungnahme aber zu keinem Zeitpunkt Beraterin oder sonst in die konkrete Bearbeitung einzelner Beratungsfälle ein-gebunden, sondern hatte als Vorstandsmitglied lediglich organisatorische Aufgaben wie Spendenbeschaffung und Aufarbeitung einer Ausstellung; zum Zeitpunkt der Verhandlung in vorliegender Sache war sie noch „passives“ Mitglied des Vereins. Soweit die Revision geltend macht, aus dem Titel der Ausstellung „Trau dich - trau dir und deinen Gefühlen“ habe sich auch für die Schöffin deutlich ergeben, dass „Ausgangspunkt für die Zuschrei-bung der Opferrolle durch Wildwasser nicht von den betreuten Personen wahrgenommene Tatsachen, sondern Befindlichkeiten“ seien, lässt sie außer Acht, dass es sich bei der Ausstellung ausweislich des der Revisionsbegründung beigefügten Artikels aus der R. Rundschau um eine Präventionsausstellung handelte, sie also ersichtlich den Zweck hatte, Menschen davor zu bewahren, überhaupt in die Opferrolle zu geraten. Im Übrigen gehören zu den Tatsachen auch innere Tatsachen (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 112 Rn. 22).
Es ist zwar davon auszugehen, dass die Schöffin das Grundkonzept der Beratungstätigkeit des Vereins kennt und befürwortet. Angesichts des Umstandes, dass die Schöffin als Mitglied des Vorstands und erst recht zuletzt als lediglich passives Mitglied nicht mit kon-kreten Beratungsfällen befasst war, konnte der Angeklagte bei verständiger Betrachtung indes nicht den weitergehenden Schluss ziehen, die Schöffin könne nicht zwischen dem Arbeitskonzept der Beraterinnen des Vereins und ihren eigenen Pflichten als Schöffin differenzieren und werde nicht unvoreingenommen entscheiden.
c) Diese Besorgnis lässt sich auch nicht aus den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt ableiten. Aus ihnen kann bei verständiger Würdigung nicht geschlossen werden, dass die Schöffin männliche Angeklagte nur als Täter wahrnehme. Die Passage lautet:
„Die Beteiligung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung sollte den Einfluss der Obrigkeit verringern; die Schöffen wirkten als Vermittler zwischen Justiz und Be-völkerung. Das sei auch heute noch eine spannende und wichtige Aufgabe, findet P. H., auf die sie sich jedes Mal aufs Neue unvoreingenommen und aufmerksam einlasse. „Zum einen, weil man das dem Angeklagten einfach schuldig ist. Zum anderen, weil es auch gar nicht anders geht. Wenn ich ins Gericht fahre, weiß ich nämlich nichts über das Verfahren, an dem ich als Schöffin beteiligt bin. Was an-liegt, wird uns erst fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn gesagt, damit wir mit einem unverfälschten neutralen Blickt Tat und Täter beurteilen können.“
Diese Passage lässt im Zusammenhang gelesen keinen Zweifel an der Unvoreingenom-menheit der Schöffin aufkommen. Allein das Abstellen auf die - ersichtlich laienhaft ver-wendeten - Worte „Tat und Täter“ kommt nicht in Betracht; denn so isoliert betrachtet würde der letzte Satz schon für sich genommen, aber erst Recht in der Zusammenschau mit dem Rest der Passage keinen Sinn ergeben. Wenn die Schöffin mit den Worten „Tat und Täter“ tatsächlich eine für künftige Verfahren bereits vorgefasste Überzeugung von der Schuld eines jeden männlichen Angeklagten zum Ausdruck gebracht hätte, so wäre nicht ersichtlich, was mit dem „unverfälschten neutralen Blick“ gemeint sein sollte, den sie direkt davor erwähnt hat, und worin die Unvoreingenommenheit bestehen sollte, die zuvor in dem in indirekter Rede wiedergegebenen Satz von ihr bekundet worden ist. Auch wäre nicht nachvollziehbar, was sie „dem Angeklagten einfach schuldig“ sein sollte, wenn nicht die zuvor erwähnte Unvoreingenommenheit. Da der Satz in dem von der Revision vertretenen Verständnis auch bedeuten würde, dass die Schöffin in allen Verfahren gegen männliche Angeklagte, also auch solchen, die keine Sexualstraftaten betreffen, voreingenommen ist, wäre zudem ein Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Wildwasser“ nicht erkennbar.
Dass die Schöffin im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung die Wortwahl „Tat und Täter“ in Abrede genommen und zugleich erklärt hat, sie könne sich an ihre genaue Wortwahl nicht erinnern, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Beides schließt sich angesichts der all-gemein bekannten Defizite des menschlichen Erinnerungsvermögens nicht aus. Die Ab-gabe einer falschen dienstlichen Äußerung kann darin nicht erkannt werden.
d) Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die in der dienstlichen Äußerung der Schöffin ent-haltene Aussage, dass der „Verein Wildwasser R. (…) im Bereich R./Z. was die Außen-darstellung betrifft sehr zurückhaltend tätig“ sei, die Besorgnis der Befangenheit des An-geklagten nur habe steigern können.
e) Hinsichtlich der Buchempfehlungen auf der Internetseite „www.wildwasser.de“ fehlt es schon an einem hinreichend konkreten Bezug zur Person der abgelehnten Schöffin. Ab-gesehen davon kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich in den zitierten Passagen eine „Anleitung zum Erfinden von Realkennzeichen“ finde, „mit denen dies Kontrollkriterium der wissenschaftlichen Aussageanalyse ausgehebelt werden soll“. Es handelt sich ersichtlich um therapeutische Literatur, die das Sichbewusstmachen ver-drängter Erlebnisse mit Hilfe von Assoziationen zum Gegenstand hat.
f) Soweit die Revision schließlich auf Äußerungen der Diplom-Psychologin S. gegenüber der Kreiszeitung abstellt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Aussagen der Diplom-Psychologin falsch waren und die abgelehnte Schöffin darum wusste.
3. In der Gesamtschau kann und muss ein verständiger Angeklagter bei der vorliegenden Fallgestaltung davon ausgehen, dass die Schöffin nicht für die anstehende Entscheidung festgelegt und damit voreingenommen ist. Ein verständiger Angeklagter wird vielmehr von der zutreffenden Erwägung ausgehen, dass ein Richter - für einen Schöffen gilt im we-sentlichen Gleiches - sich aufgrund der ihm nach seiner Stellung und gesetzlichen Ver-antwortung eigenen Haltung von Befangenheit freihält und sich nicht durch ein aus seiner Vereinsmitgliedschaft fließendes Miterleben bei künftigen Entscheidungen, namentlich dem Urteil, beeinflussen lässt (vgl. BGHSt 43, 16, 22).

Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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