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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Urkunde, amtlicher Ausweis, Strafbarkeit, Ausstellung,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 - 3 Ss 50/14

Leitsatz: 1. Unter den Begriff des ‚amtlichen Ausweises‘ im Sinne von § 276 I StGB fallen nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle ausgegeben werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14).
2. Die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises (hier: "Freie Stadt Danzig“) ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs im Sinne von § 267 StGB (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der scheinbare Aussteller überhaupt nicht existiert, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es einen Träger dieses Namens nicht gibt oder dieser jedenfalls nicht Urheber der Erklärung ist.


In pp.
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Angekl. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG hat den Angekl. auf seine Berufung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der StA erwies sich als erfolgreich.
Aus den Gründen:
I. Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die formelle Rüge kommt es daher nicht an. Das LG hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Mit schriftlichem Antrag zur befristeten Aufnahme in die ‚Verwaltungsgemeinschaft Freie Stadt Danzig‘ vom 14.12.2010, gerichtet an die anderweitig verfolgte L.P., beantragte der Angekl. unter Angabe seiner Personalien sowie seiner Wohnanschrift die Ausstellung eines ‚befristeten Personenausweises‘ gegen Zahlung von 20 €. Dem Antrag fügte er eine Friedensvereinbarung in 4-facher Ausfertigung, 2 Passbilder, eine Kopie einer Geburtsurkunde, eine Kopie seines bisherigen Lichtbildausweises sowie eine (angeblich) vom Ortsgericht V. ausgestellte notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift bei. Mit Schreiben vom 31.01.2011 übersandte die anderweitig verfolgte L.P. dem Angekl. den beantragten ‚Personenausweis‘ mit vielstelliger Nummer an seine Wohnanschrift. Der ‚Personenausweis‘, den L.P. entweder selbst hergestellt hatte oder durch dritte Personen hat herstellen lassen, bestand aus einem einlaminierten Papier im Format von ca. 10 x 7 cm und war vorne und hinten bedruckt. Der ‚Personenausweis‘ ähnelte in Größe, Aufmachung und farblicher Gestaltung dem in der Bundesrepublik Deutschland offiziell amtlich ausgegebenen Personalausweis. Die Vorderseite zeigte auf hellgrün-weiß gemustertem Grund ein dem der Stadt Danzig nachempfundenes Wappen in rot-weiß-schwarzen Farben […]. Im oberen linken Bereich auf der Vorderseite befand sich auf etwa 1/3 quer gedruckt unter der Überschrift ‚FREIE STADT DANZIG‘ ein Passbild des Angekl. Darunter folgte - über die gesamte Vorderseite hinweg - die ‚IDDA‘ Identifikation mit dem Familien- und Vornahmen des Angekl., darunter - ebenfalls über die gesamte Vorderseite – eine vielstellige Ausweisnummer. Rechts neben dem Passbild waren auf 2/3 der Vorderseite, neben der im linken Teil ausgewiesenen Ausstellerbehörde ‚FREIE STADT DANZIG‘ die englische bzw. französische Übersetzung ‚Free City of Danzig/Ville libre de Dantzig‘ aufgeführt, darunter war das Dokument mit der Überschrift ‚Personenausweis/Identity Card/Carte d’Identite‘ bezeichnet, sodann folgte in einer weiteren gesonderten Zeile die Ausweisnummer. In den weiteren Zeilen schlossen sich jeweils unter den Überschriften ‚Familienname/Surname/Nom‘, ‚Vornamen, Given names/Prènoms‘, ‚Staatsangehörigkeit/Citizenship/Nationalité‘, und ‚Gültig bis/date of expiry/Date d’expiration‘ die Angaben zu Familien- und Vornamen des Angekl. und ‚13.12.2013‘ an. Abschließend war auf der Vorderseite des ‚Personenausweises‘ unten rechts von L.P. der zuvor mit Antragstellung vom Angekl. als Schriftprobe übersandte notariell beglaubigte handschriftliche Namenszug des Angekl. eingescannt worden, darüber stand in Druckbuchstaben ‚Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers Signatur of bearer Signature de la titulaire/du titulaire‘. Die ebenfalls quer bedruckte Rückseite des Personenausweises zeigte wiederum auf hellgrün-weiß gemustertem Hintergrund das in blassen Farben gehaltene Wappen der Vorderseite. Ein ähnliches Wappen […] war - in kräftigen Farben - nochmals in kleinerem Format im rechten oberen Eck angebracht. Auf etwa 2/3 des linken Bereichs der Ausweisrückseite folgten unter den Überschriften ‚Geburtstag und Ort/Date and place of birth/Date of lieu de naissance‘, ‚Größe/Height/Taille‘ und daneben ‚Augenfarbe/Colour of eyes/Couleur des yeux‘ jeweils in gesonderten Zeilen die Angaben zum Wohnort bzw. zur Anschrift des Angekl.‚ seinem Geburtsdatum und -ort‚ seiner Körpergröße und Augenfarbe. […] Danach war unter ‚Geschlecht/Sex/Sexe‘ ‚M‘ eingetragen, als ‚Behörde/Authority/Autoritè‘ die ‚Verwaltungsgemeinschaft Danzig‘ und sodann unter ‚Datum/Date/Date‘ der ‚14.12.2010‘ als Ausstellungsdatum. Die Rückseite des Personenausweises endete mit der […] Namensbezeichnung des Angekl. und im anschließenden Hinweis ‚Dieser Personenausweis ist Eigentum des Freistaates Freie Stadt Danzig‘. Im rechten Drittel der Rückseite - noch über der Schlusszeile - befand sich zusätzlich unter dem Vermerk ‚Unterschrift/Signature/Signature‘ der handschriftliche Namenszug der anderweitig verfolgten L.P., darunter war der Name L.P. in Druckbuchstaben wiederholt. Darüber war ein Stempel angebracht mit Wappen […]. Der Angekl. ging davon aus, dass der […] bestellte ‚Personenausweis‘ nicht als offizielles Legitimationspapier der Bundesrepublik anerkannt und mithin nicht als amtliches bundesdeutsches Dokument zum Beweis seiner Identität als Bundesbürger geeignet war. Ziel des Angekl. bei der Beschaffung des Dokuments war es, sich von der Bundesrepublik Deutschland zu distanzieren. Er betrachtete sich als ‚staatenlos‘ und suchte eine neue Heimat, die er sich bei der Danziger Gruppe erhoffte. Den Bundespersonalausweis lehnte der Angekl. zudem moralisch ab, weil er darauf ‚okkulte Symbole‘ erkannte und - unter UV-Licht betrachtet – ‚Hakenkreuze‘ wahrnahm. Den bei L.P. bestellten ‚Personenausweis‘ verstand der Angekl. als Nachweis seiner Zugehörigkeit zur ‚Danziger Gruppe‘. Er wollte damit seine Zugehörigkeit zu dieser ‚Organisation‘ belegen. Dass der Angekl. den ‚Personenausweis‘ gegenüber Dritten vorgelegt hat, ist nicht belegt.“

Nach Auffassung des LG erfüllte der vom Angekl. bestellte „Personenausweis“ bereits nicht den objektiven Urkundenbegriff des § 267 StGB, weil für einen objektiven Betrachter mit durchschnittlichen Kenntnissen auf den ersten Blick offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem Schriftstück um eine „plumpe Fälschung“ handelte, die nicht von einer real existierenden Behörde stammen könnte. Weiterhin sah es die Berufungskammer nicht als nachgewiesen an, dass der Angekl. bei der Bestellung des Dokuments seine spätere Vorlage zu Täuschungszwecken in rechtserheblicher Weise beabsichtigt habe. Schließlich hat die Berufungskammer auch den Tatbestand des Verschaffens von amtlichen Ausweisen im Sinne von § 276 I Nr. 2 StGB bei der von ihr festgestellten Sachlage verneint.
II. Das Urteil des LG hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer allerdings eine Strafbarkeit des Angekl. nach § 276 I Nr. 2 StGB verneint. Bei dem verfahrensgegenständlichen „Personenausweis“ handelt es sich schon tatbestandsmäßig nicht um einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweise in Sinne von § 276 StGB, den der Angekl. sich hätte verschaffen können. Unter den Begriff des amtlichen Ausweises fallen – was schon die Gesetzesformulierung des § 275 I StGB nahelegt - vielmehr nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle tatsächlich auch ausgegeben werden (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14; Fischer StGB 61. Aufl. § 276 Rn. 2 mit § 275 Rn. 2). Da die angebliche Ausstellerin, die „Freie Stadt Danzig“, als Hoheitsträger, der amtliche Personenausweise ausstellen würde, tatsächlich aber nicht existiert, scheidet eine Strafbarkeit nach § 276 I Nr. 2 StGB aus.
2. Indessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei dem verfahrensgegenständlichen „Ausweis“ um eine Urkunde i.S.v. § 267 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt der „Ausweis“.
a) Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass derzeit keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Freie Stadt Danzig“ oder „Verwaltungsgemeinschaft Danzig“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 79; BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25).
b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die scheinbare Ausstellerin, hier die „Stadt Danzig“, überhaupt nicht existierte, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (Fischer § 267 Rn. 11 m.w.N.). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben. Die (polnische) Stadt Danzig ist als Kommune existent. Die Ausstellerbezeichnung „Freie Stadt Danzig“ oder „Verwaltungsgemeinschaft Danzig“ ähnelt in ihrem Kernbestandteil dem in Deutschland gebräuchlichen Namen der Stadt Danzig in einem solchen Maße, dass die Ausstellerbezeichnung keineswegs ohne Weiteres erkennen lässt, dass gerade nicht auf einen bestimmten Aussteller verwiesen werden sollte. Im Gegenteil wird der Eindruck erweckt, bei der scheinbaren Ausstellerin handele es sich um eine Behörde der Stadt Danzig.
c) Auch im Übrigen kann dem „Ausweis“ nicht jede Beweiseignung abgesprochen werden. Er erscheint durchaus geeignet, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (Fischer § 267 Rn. 14). Nach den Urteilsfeststellungen ist die Aufmachung des „Ausweises“ so, dass er jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Er enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Schriftbild, Format, Größe, farblicher und optischer Gestaltung jedenfalls auf der Vorderseite durchaus an diesem, sodass dem ‚Personenausweis‘ die Beweiseignung nicht abgesprochen werden kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 76). Demgegenüber wählt das LG mit seinem Rekurs auf die mögliche Verwechslung mit einem von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten amtlichen Ausweis von vornherein einen fehlerhaften Ansatzpunkt. Denn im Hinblick auf den Umstand, dass aus dem Dokument als (scheinbare) Ausstellerin die „Stadt Danzig“ deutlich hervorging, kann es nicht darauf ankommen, ob bei einem Betrachter der Eindruck entsteht, dass die Bundesrepublik Deutschland (vermeintliche) Ausstellerin des Ausweises sei.
3. Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der vom LG verneinten Täuschungsabsicht ist rechtsfehlerhaft, weil diese teils lückenhaft ist und teilweise gegen die Logik verstößt.
a) Spricht das Tatgericht den Angekl. frei, weil es Zweifel an einem Tatbestandmerkmal nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2009, 210). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angekl. zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGH NStZ 2002, 446; OLG Bamberg DAR 2011, 147).
b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des LG nicht gerecht.
aa) Es ist unlogisch, soweit das LG den Umstand, dass der Angekl. den Personenausweis Dritten nicht vorgelegt habe, gegen das Vorliegen einer Täuschungsabsicht wertet. Denn die Berufungskammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung zugleich die Einlassung des Angekl., die sie offensichtlich als zutreffend zugrunde gelegt hat, wiedergegeben, wonach der Ausweis sofort nach der Zusendung von seiner Ehefrau vernichtet worden sei. Bei dieser Sachlage kann der Tatsache, dass der Angekl. anderen Personen den Ausweis nicht präsentiert hat, gerade keine Indizwirkung gegen eine Täuschungsabsicht zuerkannt werden.
bb) Die Beweiswürdigung ist außerdem auch lückenhaft. Das LG legt die Einlassung des Angekl., er habe sich entschlossen, „gewaltlosen Widerstand gegen die Bundesrepublik Deutschland zu leisten“, er habe in dem „Ausweis“ ein „Fantasiegebilde“ gesehen, er habe ihm ähnliche Bedeutung wie einem „Vereinsausweis“ beigemessen und „er habe eine Verwechslungsgefahr mit dem Bundespersonalausweis nicht für möglich gehalten“, seiner Beweiswürdigung ungeprüft zugrunde, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Das Gericht berücksichtigt bei der Zusammenschau des Beweisergebnisses nicht die Umstände, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen.
(1) Das LG hat sich schon nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Angekl. sich einem nicht völlig belanglosen organisatorischen und finanziellen Aufwand unterzog, um in den Besitz eines bloßen „Vereinsausweises“ zu gelangen und hierzu sogar eine offensichtlich gefälschte notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift vorlegte.
(2) Die Berufungskammer hat sich auch nicht mit der Plausibilität der Einlassung des Angekl. beschäftigt, indem es die Frage unerörtert gelassen hat, zu welchem Zweck die Ausstellung eines „Vereinsausweises“ erforderlich gewesen wäre. Weder hat es festgestellt, dass ein Verein mit der Bezeichnung „Freie Stadt Danzig“ überhaupt existiert noch dass Treffen eines solchen Vereins geplant waren, zu denen der Ausweis als Legitimation hätte dienen sollen. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht in Erwägung gezogen, dass der Personenausweis von der Aufmachung her einem amtlichen Ausweis einer Behörde sehr ähnlich gestaltet war, was bei vereinsinternen Mitgliederausweisen zumindest gänzlich fern liegt. Ebenso wenig hat das LG Feststellungen dazu getroffen, zu welchen Gelegenheiten der Ausweis sonst hätte benutzt werden sollen.
(3) Die Einlassung des Angekl., er habe sich entschlossen, „gewaltlosen Widerstand gegen die Bundesrepublik Deutschland zu leisten“ bzw. „in dem Ausweis die Bestätigung seiner Nichtzugehörigkeit zur Bundesrepublik bestätigt gesehen“ und seine „ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik dokumentieren“ wollen, wurde ebenfalls nicht kritisch hinterfragt. Die Einlassung erscheint nicht plausibel, weil der bloße Besitz eines „Vereinsausweises“ offensichtlich nicht geeignet ist, Protest zum Ausdruck zu bringen oder in irgendeiner Weise Widerstand zu leisten, und die Dokumentation einer ablehnenden Haltung bzw. die „Demonstration einer diesbezüglichen Gesinnung“ nur als Erklärung gegenüber einem Dritten Sinn machen. Die Einlassung des Angekl., es sei ihm darauf angekommen, dass sich sein Ausweis vom Bundespersonalausweis unterscheide, deutet eher darauf hin, dass der Angekl. bezweckte, den von ihm abgelehnten Bundespersonalausweis in Zukunft nicht mehr zu benutzen und stattdessen das neue Dokument in Gebrauch nehmen zu wollen.
(4) Das LG hat sich ferner im Rahmen der gebotenen Gesamtschau nicht mit der Frage beschäftigt, ob nicht die äußere Aufmachung des Dokuments, insbesondere seine Bezeichnung als „Personenausweis“ (und eben nicht Mitgliedsausweis, Vereinsausweis oder dergleichen), seine Größe, seine Gestaltung und sein Design Rückschlüsse auf einen weitergehenden Verwendungszweck als seinen bloßen Besitz oder seine Funktion als „Vereinsausweis“ zulassen.
III. Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil auf die Revision der StA mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 349 IV, V StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen (§ 354 II StPO). Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können nicht aufrecht erhalten bleiben, weil der Angekl. das freisprechende Urteil mangels Beschwer nicht hätte anfechten können und deshalb die Möglichkeit, ihn belastende Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechtzuerhalten, ausscheiden muss (BGH NStZ-RR 2000, 300 m.w.N.).

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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