Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Reisemangel, Flugreise, Babyreihe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.04.2014 - 16 U 75/13

Leitsatz: Hat der Auftraggeber vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter über ein Reisebüro unmittelbar bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe vorgenommen und scheitert diese, so ist dies dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht besteht.


In pp.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013, Az. 2 - 24 O 227/12, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Rücktritt von einem Reisevertrag wegen einer gescheiterten Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe Rückzahlung der Anzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.032,- €, Zahlung einer Entschädigung für vertanen Urlaub in Höhe von 4.000,- € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Im Wesentlichen streiten sich die Parteien darüber, ob sich die Beklagte die kostenlose Sitzplatzreservierung zurechnen lassen muss, die die Klägerin über das Reisebüro vor der Buchung der Reise bei der Beklagten bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, der A, vornehmen ließ.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 101 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klägerin lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung zuerkannt. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs hat das Landgericht verneint. Eine Vereinbarung über die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes in dem Flugzeug sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden, und die Beklagte müsse sich auch nicht die Reservierung des Sitzplatzes durch das Reisebüro bei dem Luftfahrtunternehmen zurechnen lassen, da das Reisebüro nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gehandelt habe. Der Wunsch der Klägerin nach der Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes in dem Flugzeug sei nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Fluggesellschaft geäußert worden. Das Reisebüro habe sich sowohl um die Buchung einer Reise mit Transport zum Aufenthaltsort als auch um die Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes für den geplanten Flug gekümmert, wobei sich eine Buchung an die Beklagte und eine an die Fluggesellschaft gerichtet habe. Es liege auch kein nachträglicher Sonderwunsch vor, da das Reisebüro die Reservierung des Sitzplatzes vor bzw. zeitgleich mit der Buchung der Reise bei der Beklagten veranlasst habe. Die Reservierung sei wesentliches Auswahlkriterium für die Reise gewesen, weshalb im Zeitpunkt der Reservierung das Stadium der Auswahlentscheidung noch nicht beendet gewesen sei.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da sie als Rechtsanwältin für die Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten solche Kosten nicht geltend machen könne.
Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 103 ff. d.A.) wird verweisen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit die Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist.
Die Klägerin rügt, sie hätte die Auswahlentscheidung bereits getroffen gehabt, indem sie sich für die Beklagte als ihre Vertragspartnerin entschieden habe. Es sei zu keiner Zeit darum gegangen, mehrere Verträge zu diversen Leistungserbringern abzuschließen. Die Beklagte habe alle Reiseleistungen als eigene angeboten.
Unabhängig davon seien die Verhandlungen zur Beschaffenheit der Reise, für die die Beklagte Veranstalterin sein wollte, von ihrer Vermittlerin, dem Reisebüro, der Beklagten zurechenbar geführt worden. Es spiele keine Rolle, ob die Erklärung, die Leistung habe eine bestimmte Eigenschaft, von der Beklagten selbst oder nur von ihrem Erfüllungs- bzw. Verhandlungsgehilfen abgegeben wurde, für den sie auch aus Gründen des Rechtsscheins eintreten müsse.
Der Reisevermittler der Beklagten und ihre Leistungserbringer seien auch Wissensvertreter der Beklagten mit der Folge, dass spätestens dadurch die von der Klägerin ausbedungene Beschaffenheit der Flugreise als zugesicherte Eigenschaft Vertragsbestandteil geworden sei. Darauf, ob sich in den Reiseunterlagen Weitergehendes befunden habe, komme es nicht an.
Die Klägerin habe sich als Anwältin zunächst selbst beauftragt und könne deshalb vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt verlangen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013, Az. 2 - 24 O 227/12, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 147,50 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. Oktober 2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Reise bei der Beklagten erst gebucht habe, nachdem sie die Zusicherung der A betreffend die Sitzplatzreservierung erhalten hatte. Damit unterstreiche die Klägerin die Feststellung des Landgerichts, wonach im Zeitpunkt der Reservierung das Stadium der Auswahlentscheidung noch nicht beendet gewesen sei.
Die Sitzplatzreservierung sei auch vom Empfängerhorizont der Klägerin ein Eigengeschäft des Reisevermittlers gewesen.
Zudem sei keiner der gesetzlichen Rücktritts- bzw. Kündigungsgründe erfüllt. Weder liege eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung noch ein Mangel vor, der die Reise erheblich beeinträchtige; es habe sich nämlich um eine kostenfreie Sitzplatzreservierung gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ergänzend die fehlende Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs in der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB gerügt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus § 651 f Abs. 2 BGB.
a) Allerdings scheitert ein Anspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt hätte. Zwar hat die Klägerin vorgerichtlich unter Darlegung des konkreten Sachverhalts zunächst lediglich die Rückzahlung der erfolgten Anzahlung von der Beklagten begehrt. Sie hat dann jedoch mit Schreiben vom 8. September 2011 - und damit innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB - auf einen möglichen, noch nicht bezifferten Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hingewiesen; sie hat zudem einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der vorsah, dass mit der Rückzahlung der Anzahlung und dem Begleichen der Anwaltskosten sämtliche Ansprüche aus der Reisebuchung abgegolten seien. Da für eine Reisemängelrüge nach § 651 g Abs. 1 BGB lediglich erforderlich ist, dass der Reisende unter konkreter Beschreibung der Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen (BGH, Urteil vom 11.1.2005, X ZR 163/02 = NJW 2005, 1420), liegt eine für die Einhaltung der Ausschlussfrist ausreichende Erklärung der Klägerin vor.
b) Ein Anspruch der Klägerin nach § 651 f Abs. 2 BGB scheidet aber deshalb aus, weil die von ihr gebuchte Reise weder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war.
Die - hier allein in Betracht kommende - Vereitelung einer Reise liegt vor, wenn sie überhaupt nicht angetreten worden oder gleich zu Anfang wieder abgebrochen worden ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Urlauber die Reise berechtigt kündigt oder der Veranstalter dem Kunden sein Leistungspaket nur mit unzumutbaren Änderungen anbietet (vgl. Staudinger/Staudinger, Neub. 2011, § 651 f BGB Rn. 71).
Beides setzt voraus, dass die Sitzplatzreservierung in der Babyreihe Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags geworden ist. Dies ist aber nicht der Fall.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Oktober 2013. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Fakt ist, dass die Sitzplatzreservierung - kostenfrei - unmittelbar mit der A vereinbart und von dieser bestätigt worden ist (vgl. Bl. 9 d.A.). Dies geschah, bevor die Klägerin mit der Beklagten einen Reisevertrag abgeschlossen hatte; denn erst nach Vorliegen der Reservierungsbestätigung der A übersandte das Reisebüro die von der Klägerin noch zu unterzeichnende Reiseanmeldung (gemeinsam mit der Bestätigung) an die Klägerin, wobei noch offen war, ob die Buchung bei der Beklagten klappen würde (vgl. E-Mail des Reisebüros vom 11.2.2011, Bl. 78 d.A.). Zudem enthält die Reisebestätigung der Beklagten (Bl. 48 d.A.) keine Angaben zu einer bestimmten Sitzplatzreservierung.
Fakt ist zwar auch, dass sich die Klägerin bei der Vornahme der Sitzplatzreservierung über das Reisebüro in Vertragsverhandlungen (zumindest auch) mit der Beklagten befunden hat, bei der sie eine Reise buchen wollte und anschließend auch gebucht hat (vgl. z.B. email vom 18.1.2011, Bl. 92 d.A.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann jedoch nicht jede Handlung eines Vermittlungsgehilfen, die er im Rahmen von Vertragsverhandlungen vornimmt, dem Reiseveranstalter, mit dem später ein Reisevertrag abgeschlossen wird, zugerechnet werden.
Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1981 (VII ZR 238/80, zitiert nach juris), da sie einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Reisebüro in das von dem dortigen Kläger unterzeichnete Anmeldeformular des Reiseveranstalters einen Sonderwunsch eingetragen und ihn dabei missverständlich formuliert, so dass der Reiseveranstalter die Reise nicht entsprechend dem eigentlich geäußerten Sonderwunsch anbot. Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Reisebüro ermächtigt war, Vertragsangebote Dritter entgegenzunehmen; da auch mündliche Erläuterungen des Reisewilligen für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich seien, trage der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. Danach war der Reisevertrag mit dem Inhalt des eigentlich geäußerten Sonderwunschs des dortigen Klägers zustande gekommen.
Vorliegend wollte zwar die Klägerin eine Reise bei der Beklagten nur dann buchen, wenn sie auf dem Flug einen Sitzplatz in der Babyreihe haben würde. Dies war aber kein konkretes Vertragsangebot an die Beklagte dahingehend, dass die Klägerin die Reise bei der Beklagten nur dann buchen würde, wenn die Beklagte einen entsprechenden Sitzplatz schulden würde; vielmehr hat sich die Klägerin veranlasst gesehen, vor einer Buchung der Reise bei der Beklagten selbst mit Hilfe des Reisebüros dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzung für eine Buchung bei der Beklagten erfüllt wurde, indem sie eigenständig und von einer Buchung bei der Beklagten unabhängig eine Sitzplatzreservierung bei der A vornehmen ließ. Auch wenn anschließend die A Leistungsträgerin der Beklagten geworden ist, handelt es sich damit um eine eigenständige Reservierungszusage, die nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Auch der Umstand, dass dem Reisebüro bekannt war, dass eine Reise der Klägerin mit einem Sitzplatz in der Babyreihe "stand und fiel", führt nicht dazu, die Sitzplatzreservierung als eine von der Beklagten geschuldete Leistung anzusehen. Eine solche bloße Wissenszurechnung gibt es nicht; erforderlich wäre gewesen, dass das Reisebüro ein unmissverständliches, an die Beklagte gerichtetes Angebot entgegengenommen hätte. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin ist über das Reisebüro nicht an die Beklagte herangetreten, um die Sitzplatzreservierung vorzunehmen, sondern an die A. Damit hat die Tätigkeit des Reisebüros zu einer eigenständigen Reservierung geführt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2013 (X ZR 24/13, zitiert nach juris) berufen. Diesem Urteil, in dem der Bundesgerichtshof die AGB-Klausel eines Reiseveranstalters, nach der Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Reisenden für unwirksam erklärt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die über das Reisebüro vermittelte, gesonderte Sitzplatzreservierung die Beklagte - die zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vertraglich mit der Klägerin verbunden war - binden könnte.
c) Selbst wenn man mit der Klägerin von einer vereinbarten Eigenschaft der Reise und damit von einem Mangel ausgehen würde, vermag der Senat weiterhin nicht zu erkennen, dass die Klägerin zur Kündigung der Reise nach § 651 e BGB berechtigt gewesen wäre mit der Folge, dass die Reise durch die Beklagte vereitelt worden wäre. Soweit nach § 651 e Abs. 1 S. 1 BGB eine Reise gekündigt werden kann, wenn sie infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird, stellt die Beeinträchtigung von zwei Reisetagen keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie habe trotz der an sich kostenlosen Sitzplatzreservierung finanzielle (Mehr-) Aufwendungen getätigt, weil der A-Flug teurer gewesen wäre als ein Flug mit anderen Fluglinien. Die Klägerin hat sich zwar für A entschieden, weil diese Fluglinie im Gegensatz zu anderen überhaupt Sitzplatzreservierungen in der Babyreihe vornimmt; die Reservierung an sich war jedoch kostenfrei.
Die Kündigung war auch nicht nach § 651 e Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt. Danach kann eine Kündigung wegen eines Mangels auch dann erfolgen, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich genügt ein einfacher Mangel, der den Antritt der Reise gerade für den betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstands, der dem Veranstalter bzw. seinem Wissensvertreter erkennbar ist, unzumutbar macht (Palandt/Sprau, 72. A., § 651 e BGB Rn. 3). Zwar wollte die Klägerin die Reise nur unternehmen, wenn sie einen Sitzplatz in der Babyreihe erhält. Die Zumutbarkeit ist jedoch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, d.h. aus der Sicht einer durchschnittlichen Person in der Situation des Reisenden (Palandt/Sprau, aaO.). Nach objektiven Maßstäben ist es für einen durchschnittlichen Reisenden, der mit einem 1 1/2 jährigen Kind eine längere Flugreise unternimmt, nicht unzumutbar, einen Sitzplatz außerhalb einer sogenannten Babyreihe zu haben, die ohnehin die Ausnahme darstellt.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 286 Abs. 1 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar hat sich die Beklagte mit der Rückzahlung der Anzahlung - nur in Höhe des entsprechenden Streitwerts werden vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt - in Verzug befunden; die Klägerin hat sich aber bereits vor Eintritt des Verzugs auch in ihrer Funktion als Anwältin bei der Beklagten gemeldet, so dass nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um aus Verzug geschuldete Anwaltskosten handelt. Im Übrigen kann sich zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten als Schadensersatz auch aus § 651 f Abs. 1 BGB ergeben; es liegt aber kein Mangel und auch keine sonstige Pflichtverletzung der Beklagten vor. Auch der Umstand, dass sich die Beklagte zunächst weigerte, eine - auch nur anteilige - Rückzahlung der Anzahlung vorzunehmen, stellt - außerhalb des Verzugs - keine zum Ersatz der Anwaltskosten führende Pflichtverletzung der Beklagten dar.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".