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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Zahlungserleichterung, Geldstrafe, Anordnung, Zuständigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 05.06.2014 - 1 RVs 48/14

Leitsatz: Angesichts des zwingenden Charakters der Regelung kann von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (§ 459a StPO).


1 RVs 48/14 OLG Hamm
Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 40. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 28.01.2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.06.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 10.09.2013 hatte der Senat das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.04.2013, mit dem der Angeklagte wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden war, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat diese den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat geringfügigen Erfolg.

1. Soweit das Landgericht keine Entscheidung zu Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB getroffen hat, weist das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4; 354 Abs. 2 StPO).

Gemäß § 42 S. 1 StGB ist dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Die Vorschrift ist zwingender Natur (BGH, Beschl. v. 17.08.1984 — 3 StR 283/84 — juris; BGH bei Detter NStZ 1900, 578; KG Berlin StV 2006, 191; OLG Naumburg, Beschl. 10.05.2012 — 1 Ss 8/12 = BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2008 — 2 Ss 346/08 = BeckRS 2009, 08549). Angesichts des zwingenden Charakters der Regelung kann von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (§ 459a StPO).

Vorliegend hat das Landgericht aber, obgleich bei der Höhe der Geldstrafe, die es gegen den Angeklagten verhängt hat, und bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anlass bestand zu prüfen, ob diesem eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist, sich zur Frage der Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht geäußert. Die Summe der Geldstrafe beträgt 6.500 Euro. Nach den bisherigen Feststellungen verfügt er über 1.500 Euro monatliches Nettoeinkommen, hat eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind und muss monatlich 200 Euro innerhalb eines Insolvenzverfahrens zahlen. Dazu kommen weitere, nicht näher bezifferte Schulden, teilweise aus unerlaubter Handlung. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung ist zwar auch zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht (z.B. Kosten) etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit kann berücksichtigt werden, ob der Angeklagte — wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält — die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen. Hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar. So verhält es sich hier aber nicht. Von dem dem Angeklagten verbleibenden Einkommen kann er die Geldstrafensumme nicht innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate bis zu einer voraussichtlichen Vollstreckung ansparen.

Eine Entscheidung darüber ist vom Tatgericht nachzuholen (vgl. BGH a.a.O.). Der Senat hat erwogen, selbst eine Ratenzahlungsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO zu treffen. Dies scheidet aber aus, da es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf — etwa zu etwaigen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, welche nicht in das Insolvenzverfahren fallen. Eine eindeutige Bestimmung der Ratenzahlungshöhe ist dem Senat damit nicht möglich. Zudem hat die Höhe der Ratenzahlung auch unmittelbar Einfluss auf das dem Angeklagten zugefügte Strafübel (sog. „dritte Phase der Geldstrafenzumessung", vgl. Häger in: LK-StGB, 12. Aufl., § 42 Rdn. 1), so dass der Senat hier nicht seine Erwägungen an die Stelle derer des Tatrichters setzen kann. Die Ratenzahlungsanordnung muss nämlich einerseits den Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung tragen, andererseits darf sie nicht dazu führen, dass die Strafe den Charakter eines Übels verliert (Hager a.a.O. Rdn. 7).

2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm an.

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