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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2014 - 2 Ss OWi 600/14
Leitsatz: Ein Urteil ohne Gründe unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT BESCHLUSS In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Senat für Bußgeldsachen durch den Einzelrichter auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen da Urteil des Amtsgerichts Gießen vorn 23. Oktober 2013 am 07.Ju1i2014 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchst-geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,-- verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei einer Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 2 Ss-OWI 493/09- und vom 25. Februar 2010 2 Ss-OWi 92/10).
Es erschien angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückzuverweisen.
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