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Entscheidungen

StPO

Wiedereinsetzungsantrag, Begründung, Versäumung, Einlegung, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2014 - III 1 RVs 37/14

Leitsatz: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels durch einen beauftragten Verteidiger begehrt, gehört zum schlüssigen Wiedereinsetzungsvorbringen regelmäßig auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger den Auftrag angenommen hat.


III-1 RVs 37/14
83 Ss 10/14

OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.

wegen Beleidigung und uneidlicher Falschaussage

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln

a) auf den Antrag der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einle-gung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie

b) auf ihre Revision gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 28. November 2013

nach Anhörung Generalstaatsanwaltschaft und in Kenntnis des Schriftsatzes der Verteidigerin vom 20. März 2014

am 21. März 2014
beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird als unzulässig verworfen.

III. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe

I.

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.08.2013 wegen Beleidigung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn durch Urteil vom 28.11. 2013 verworfen. Ein weiteres Rechtsmittel ist dagegen zunächst nicht eingelegt worden.

Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.01.2014, der am 16.01. 2014 bei Gericht eingegangen ist, hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe im unmittelbaren Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie ihres (ehemaligen) Verteidigers zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das soeben verkündete Urteil Revision einlegen wolle. Der Strafkammervorsitzende habe sie daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen, an den sie sich jedoch nicht gewandt habe. Vielmehr habe sie im folgenden mit ihrem Verteidiger darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle. Erst anlässlich der formlosen Übersendung des Urteils am 24.12.2013 sei sie gewahr geworden, dass dieses am 06.12.2013 Rechtskraft erlangt habe. Nachdem es ihr am 31.12.2013 gelungen sei, ihren Ver-teidiger telefonisch zu erreichen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass er von einer Revi-sion abrate. Weitergehende Belehrungen - insbesondere über die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - seien im Rahmen die-ses Telefonats nicht erfolgt. Ihr Verteidiger habe dann das Gespräch beendet.


II.

1.
Ist - wie hier - seitens des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision beantragt, obliegt die Entscheidung hierüber gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Revisionsgericht (vgl. SenE v. 09.02.1996 - Ss 24/96 Z -; SenE v. 27.02.2007 - 83 Ss OWi 11/07 -; SenE v. 06.05.2011 - III-1 RVs 104/11 -).

2.
Der vorliegende Antrag erweist sich bereits als unzulässig.

Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Ver-schulden ausschließt. Lässt er die Möglichkeit eines Verschuldens offen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht (SenE v. 19.03.2004 - 1 Ws 5/04 -; Mey-er-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 45 Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Diesen Anforderun-gen genügt der Vortrag der Angeklagten nicht.

a)
Soweit sie ausführt, sie sei nach ihrer Ankündigung, das soeben verkündete Urteil anfechten zu wollen, seitens des Strafkammervorsitzenden an den noch im Sit-zungssaal anwesenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen worden, vermag diese Behauptung - unabhängig davon, dass sie in den dienstlichen Äuße-rungen des Strafkammervorsitzenden und der Sitzungsvertreterin der Staatsan-waltschaft keine Stütze findet - eine Wiedereinsetzung bereits deswegen nicht zu begründen, weil die Angeklagte sich eigenem Vorbringen zufolge an diesen nicht zur etwaigen Aufnahme einer Rechtsmittelerklärung gewandt hat.

b)
Aber auch mit der Behauptung, sie habe mit ihrem Verteidiger noch im Sitzungs-saal und im Hinausgehen darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einver-standen sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle, ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ein Verschulden der Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinle-gungsfrist auszuschließen vermöchte.

Grundsätzlich kann zwar der Betroffene, der seinen Verteidiger (rechtzeitig) mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass die-ser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE v. 03.04.2002 - Ss 134/02 B -; vgl. a. SenE v. 21.10.2003 - Ss 410/03 B- = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 - Ss 475/03 -; SenE v. 13.04.2010 - III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 10.02.2012 - III-1 RBs 42/12 -; SenE v. 12.06.2012 - III-1 RVs 106/12 - m. w. Nachw.; SenE v. 18.06.2013 - III-1 RVs 113/13 -; SenE v. 21.112013 - III-1 RBs 319/13). Eine Pflicht zur Überwachung des Verteidigers besteht grundsätzlich nicht (SenE v. 21.10.2003 - Ss 410/03 B - = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 - Ss 475/03 -).

Die zitierte Rechtsprechung beansprucht indessen zunächst Geltung für die Fall-gestaltung einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den beauftragten Rechtsanwalt. In dieser Konstellation kann wegen der vorheri-gen Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger den Auftrag, eine Entscheidung anzufechten, auch angenommen hat. Anders ist dies indessen in der hier in Rede stehenden Sachgestaltung, in der die Angeklagte eine Beauftragung ihres Verteidigers mit der Einlegung eines Rechtsmittels behauptet. Zum schlüssigen Wiederaufnahmevorbringen insoweit gehört auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt, den Auftrag also angenommen hat (BGH NStZ 2004, 166; vgl. weiter OLG Düsseldorf VRS 96, 374).

Solcher Vortrag fehlt indessen. Die Angeklagte teilt nicht mit, mit welchen Aus-gangspositionen und insbesondere mit welchem Ergebnis sie über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil mit ihrem Verteidiger noch im Gerichtssaal und beim Hinausgehen „diskutiert“ habe. Offen bleibt daher, welche Haltung der Verteidiger am Ende des Gesprächs eingenommen hat und auf welcher Grundlage sie meinte, ein entsprechendes Tätigwerden von seiner Seite erwarten zu dürfen. Darlegungen dazu waren hier umso weniger entbehrlich, als die Angeklagte selbst vorbringt, der Verteidiger habe ihr im Telefonat vom 31.12.2013 von einer Revisionseinlegung abgeraten. Dies sowie der Umstand, dass der Verteidiger nach der - am 19.12.2013 auch an ihn erfolgten - formlosen Übersendung des Urteils mit dem Vermerk, dass dieses am 06.12.2013 Rechts-kraft erlangt habe, offenbar keine Veranlassung gesehen hat, von sich aus tätig zu werden, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass der Verteidiger die Einlegung der Revision von Beginn an abgelehnt und damit den ihm erteilten Auftrag gerade nicht angenommen hat. Für diesen Fall läge ein Eigenverschulden der Angeklag-ten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darin, dass sie nicht das Rechtsmittel - entsprechend der ihr erteilten, von ihr als ordnungsgemäß akzep-tierten Rechtsmittelbelehrung -entweder selbst, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einen anderen Verteidiger eingelegt hätte.

3.
Da die Angeklagte sonach die Frist zur Einlegung der Revision versäumt hat und dieser Mangel auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeräumt werden kann, war ihr Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als un-zulässig zu verwerfen.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.



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