Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungswiderruf, Verlängerung, Zusammenarbeit, Bewährungshilfe

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Backnang, Beschl. v. 20.06.2014 - 2 BWL 74/12

Leitsatz: Allein die mangelnde Zusammenarbeit des Verurteilten mit der Bewährungshilfe kann nicht als Anlass für Sanktionen, wie z.B. die Verlängerung der Bewährungszeit, genommen werden kann, wenn sich die Gefahr neuer Straftaten nicht belegen lässt.


2 BWL 74/12
Amtsgericht Backnang

Beschluss
In dem Bewährungsverfahren gegen
pp.
hat das Amtsgericht Backnang durch Richter am Amtsgericht am 20.06.2014 beschlossen:

1. Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers wird mit Wirkung vom 20.06.2014 aufgehoben.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 10.05.2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom selben Tage wurde der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt; ferner wurde ihm auferlegt, binnen neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils nach näherer Weisung der PräventSozial gGmbH Stuttgart 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Nach dem es bei der Erfüllung der Arbeitsauflage zu Problemen gekommen war, beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewäh-rung. Dieser wurde später zurückgenommen, nach dem die Auflage doch noch erfüllt wurde.

Mit Bericht vom 26.07.2013 teilte der zuständige Bewährungshelfer dem Gericht mit, dass die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten unbefriedigend verlaufe. Dessen Motivation sei "auf Null gesunken". Die Einflussmöglichkeiten der Bewährungshilfe seien äußerst gering. Daraufhin be-antragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 06.08.2013 erneut den Widerruf der Strafaussetzung. Im Hinblick auf die Schilderung des Bewährungshelfers über die Situation und das Verhalten des Verurteilten müsse mit neuen Straftaten gerechnet werden.

Im Anschluss an einen durchgeführten Anhörungstermin wurde der Widerrufsantrag mit Beschluss vom 25.09.2013 abgelehnt, da das Gericht die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu erkennen vermochte. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss verzichtet.

Am 06.05.2014 teilte der Bewährungshelfer mit, dass es zwar nach der Anhörung im Zusam-menhang mit dem zweiten Widerrufsantrag noch ein ausführliches Gespräch gegeben habe, anschließend sei der Kontakt jedoch wieder abgerissen. Es habe wiederholt Fehlkontakte gege-ben. In den Terminen, zu denen der Verurteilte erschienen sei, habe er sich destruktiv gezeigt, eine sinnvolle Arbeitsbeziehung sei nicht möglich. Aufgrund dieses Zustandes regte der Bewäh-rungshelfer an, die Unterstellung vorzeitig aufzuheben. Der entsprechende Bericht wurde der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Stellungnahme vorgelegt. Diese reagierte mit dem Antrag, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern. Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine "wenig sinnvoll", den Verurteilten "zur Belohnung" für sein Verhalten aus der Bewährungsaufsicht zu entlassen; zudem verstoße der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die Wesiung, mit dem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten.

II.

Das Gericht hat die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers vorzeitig aufgehoben. Die Unterstellung erfolgte, da das Gericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausging, dass sie angezeigt ist, um den Verurteilten von Straftaten abzuhalten, § 56 d Abs.1 StGB. Darüber hinaus sollte der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfen und betreuend zur Seite stehen und die Erfüllung der Auflagen überwachen, § 56 d Abs. 3 StGB.

Nachdem die Arbeitsauflage zwischenzeitlich vollständig erfüllt ist, bedarf es zu deren Überwa-chung der Mitwirkung eines Bewährungshelfers nicht mehr. Darüber hinaus ist die Fortdauer der Unterstellung auch nicht zur Vermeidung weiterer Straftaten angezeigt. Der Verurteilte vermochte bzw. wollte sich zwar wiederholt nicht auf eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ein-lassen, er hat sich jedoch seit seiner Verurteilung gleichwohl straffrei geführt. Der Umstand, dass es dem Verurteilten trotz seiner destruktiven Haltung der Bewährungshilfe gegenüber gelungen ist, sich mehr als zwei Jahre straffrei zu führen, steht der Annahme, er benötige weiterhin die Unterstützung des Bewährungshelfers entgegen. Es war deshalb die Unterstellung aufzuheben. Hierbei handelt es sich entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht um eine wie auch immer geartete Belohnung für das Verhalten des Angeklagten, sondern um eine in § 56 e StGB gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Reaktion auf geänderte Umstände. Aus den darge-legten Gründen bedarf es der weiterreichenden Unterstellung nicht mehr, die Voraussetzungen des § 56d Abs. 1 StGB liegen nicht mehr vor.

III.

Ferner war der Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit abzulehnen. Eine Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56 a Abs. 1 StGB kommt in Ermangelung des Vorliegens neuer Umstände, die eine Verlängerung erforderlich erscheinen ließen, nicht in Betracht, und auch auf § 56 f StGB kann eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht gestützt werden.

Eine Verlängerung gem. § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt nur beim Vorliegen eines Widerrufs-grunds in Betracht, sie dient der Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung. Der gröbliche und/oder beharrliche Verstoß gegen eine Bewährungsweisung führt alleine aber noch nicht zum Widerruf der Strafaussetzung. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Verstoß zu einer neuen, negativen Kriminalprognose führt, die der Strafaussetzung zugrunde liegenden Prognose also der Korrektur bedarf. Der Verstoß selbst ist dabei nicht mit der negativen Prognose gleich-zusetzen. Darüber hinaus ist der Widerruf auch keine Sanktion für den Weisungsverstoß (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Wie bereits im Beschluss vom 25.09.2013 dargelegt ist maßgeblich vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung besteht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Hierfür spricht schon die nunmehr zwei Jahre andau-ernde Straffreiheit, neue Ermittlungsverfahren sind nicht bekannt. Auch liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Verurteilte wieder Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Darüber hinaus ist nach wie vor nicht feststellbar, dass das Verhalten des Verurteilten die Befürchtung weiterer Straftaten rechtfertigt. Aus dem Umstand, dass der Verurteilte sich gegenüber dem Bewährungshelfer un-motiviert zeigt, vermag das Gericht nicht die Gefahr neuer Straftaten herzuleiten. Es kommt des-halb eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht.

Einsender: RiAG T. Hillenbrand, Backnang

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".