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Entscheidungen

Gebühren

Einscannen, Akten, Dokumentenpauschale

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12)

Leitsatz: Das bloße Einscannen von Urkunden und Unterlage pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.


Beschluss
In pp.
Die Erinnerung geht zu Unrecht davon aus, dass der mit dem Einscannen und elektronischen Bearbeiten der Akte verbundene Aufwand mit der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG abzugelten ist. Grundsätzlich werden Sachaufwendungen nur dann gesondert erstattet, wenn diese in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses gesondert erfasst sind. Ansonsten ist dieser Aufwand mit den Gebühren abgegolten (Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG). Für das bloße Einscannen ist kein Gebührentatbestand vorhanden. Der Gesetzgeber hat mit der Begründung zum 2. KostRMoG 2013 für die bisherige Rechtslage klargestellt, dass es sich bei eingescannten Dokumenten nicht um Ablichtungen im Sinne des bis zum 31.07.2013 geltenden Rechts handelt (Drs. 517/12 zu Nr. 7000 VV RVG, Seite 444, unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG, Seite 222 - Bl. 149 d.A.). Nur wenn Reproduktionen einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand erfolgen, z.B. auf Papier, entsteht eine Dokumentenpauschale. Diese Klarstellung durch den Gesetzgeber macht den in der Erinnerung genannten Beschluss des OLG Bamberg vom 26. Juni 2006, NJW 2006, 3504 (Bl. 162 d.A.) und auch die dort erwähnten weiteren älteren Entscheidungen, die auch eingescannte Dokumente als Ablichtungen i.S. Nr. 7000 VV RVG ansahen, hinfällig.Soweit auf die Neuregelung verwiesen wird, nach der zum Zweck der Überlassung eingescannte Dokumente als Ablichtungen i.S. Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG vergütet werden, wird übersehen, dass dies nur gilt, wenn diese im Einverständnis mit dem Auftraggeber zum Zweck der Überlassung von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden. Das dürfte in erster Linie die wunschgemäße Überlassung an den Mandanten betreffen, da das beiordnende Gericht keinen derartigen Auftrag erteilt (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 7000-7002 VV Rn. 9 m.w.N.). Wenn der Mandant eine derartige Überlassung in Auftrag gibt, sind die Kosten nicht aus der Landeskasse, sondern vom Mandanten als Auftraggeber zu zahlen. Der Tatbestand Nr. 7000 VV RVG ist nicht erfüllt. Hier wurden weder Kopien gefertigt noch Dateien im Auftrag des Gerichts überlassen, sondern die betreffenden Aktenteile eingescannt und gespeichert (Bl. 126, 160). Daher ist hier keine Dokumentenpauschale festsetzbar.

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