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Entscheidungen

StPO

Sicherstellung, Bargeld, Entschädigung, StrEG, Zollvergehen, Geldwäsche,

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 08.05.2014 - 36 Qs 32/14

Leitsatz: Zur groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 StrEG bei der Einreise mit einer großen Summe Bargeld.


36 Qs-124 Js 280/13-32/14
Landgericht Dortmund
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
2. und 3. pp.
hat die 36. große Strafkammer des Landgerichts auf die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 19.02.2014 - Az: 9 Ls 167/13 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 08.05.2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Recht die Gewährung von Entschädigung für die Sicherstellung eines Geldbetrages von 395.000,- € abgelehnt.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

Denn das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mitreisenden war grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG.

Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. Meyer-Goßner, StrEG § 5 Rz.9. m. w.N.).

Abzustellen ist darauf, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Strafverfolgungsmaßnahmen angeordnet oder aufrechterhalten wurde. Es sind dabei alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu würdigen und in Beziehung zu setzen zu dem Verhalten des Beschuldigten und zum jeweiligen Tatvorwurf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).

Grob fahrlässig handelt dabei auch, wer nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste oder wer ein jeglichen Regeln über das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes widersprechendes Geschäftsgebaren zeigt (Meyer-Goßner, a.a.O.. m. w. N.).

Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mitreisenden als grob fahrlässig dar. Denn alle drei verabsäumten es vorab nach § 12a ZolIVG die bei sich geführten Bargeldmittel ordnungsgemäß vor der Einreise anzumelden. Auch wurden die Geldmittel nicht unverzüglich nach dem Anhalten auf der Autobahn gegenüber den Beamten offen gelegt, sondern wurden erst im Rahmen einer Durchsuchung bei diesen sichergestellt bzw. auf Nachfrage offengelegt. Auch trugen alle 3 die Geldbeträge in speziellen Westen direkt am Körper.

Wer sich so bei der Einreise mit solch hohen Bargeldmengen geriert, dem muss entgegengehalten werden, dass er damit grob fahrlässig die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche provoziert. Sie haben damit jedenfalls einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche geleistet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).

Eine Strafverfolgungsentschädigung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Es ist dabei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer und seine Mitreisenden darüber hinaus keine eigenen weiteren Andeutungen gemacht haben, dass das Geld aus einer illegalen Quelle stammen könnte, da ihr Verhalten schon einen entsprechenden Schein gesetzt hatte.

Dass die Sicherstellung nicht wegen eines Verstoßes gegen das ZolIVG erfolgte, ist dabei völlig unerheblich, da der Verstoß gegen dieses jedenfalls in die allgemeine Beurteilung der Umstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung einfließen muss.

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Anmerkung:


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