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Entscheidungen

Zivilrecht

Vandalismusschaden, Beweis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 11.12.2013 - 20 O 434/12

Leitsatz: Der vom Versicherungsnehmer zu beweisende Vandalismusschaden ist nicht nachgewiesen, wenn der Schaden im Bereich einer Tiefgarage entstanden sein soll, die Schäden aber mit einem Hammer am Fahrzeug so platziert worden sind, dass dieses rundherum bei allen auszutauschenden Komponenten nur mit einem Schlag und nur so tief beschädigt worden ist, dass die Teile auch billig instandgesetzt werden können und diese Hammerschläge weithin zu hören gewesen sein müssen.


Verkündet am 11. 12. 2013
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit pp.

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2013

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen Pkw Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen pppp. eine Vollkaskoversicherung. Mit einer Selbstbeteiligung von 500 € auf der Grundlage der AKB der Beklagten (BI. 48 ff.).

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung eines Vandalismusschadens, der sich seinen Angaben zufolge am 12.09.2012 wie folgt zugetragen hat:

Am vorgenannten Tag sei er mit seinem Pkw in Gelsenkirchen-Schoven unterwegs gewesen und habe das Fahrzeug im Bereich des Dänischen Bettenlagers (Habichtsweg/Sperberstraße) abgestellt. Eigentlich habe er vorgehabt, eine in der Nähe gelegene Spielhalle zu besuchen, sei dann aber auf dem Weg dorthin einem ihm vorn Ansehen her Bekannten namens „Ahmet" begegnet, mit dem gemeinsam er stattdessen einen Spaziergang unternommen habe. Anschließend sei er zu seinem Pkw zurückgekehrt und nach Dorsten-Wulffen gefahren, wo der den Mercedes in der dortigen Tiefgarage unter dem Marktplatz abgestellt habe. Auf dem Marktplatz habe er weitläufige Bekannte getroffen, mit denen er sich unterhalten habe, bevor er sich gegen 21.30 Uhr wieder zu seinem Pkw begeben habe und nach Hause gefahren sei. Dort habe er beim Verlassen des Fahrzeuges festgestellt, dass dieses in mehreren Bereichen beschädigt gewesen sei. Offensichtlich sei er zum wiederholten Mal das Opfer von Neidern geworden. Ausweislich eines von ihm eingeholten Gutachtens belaufe sich der Schaden auf 19.509,80 € bei einem Restwert von 13.280,00 €, so dass sich unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung ein Schaden von 5.729,80 € errechne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, en ihn 5.729,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Ferner behauptet sie, das behauptete Geschehen, dessen vorgetragener Ablauf im Einzelnen bestritten werde, sei zu betrügerischen Zwecken vorgetäuscht.. Das 'Schadensbild habe nichts mit einem typischen Vandalismusschaden zu tun; in das Gesamtbild passe, dass der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen wolle, Auch sei der Kläger wie auch Vorbesitzer des Pkw bereits mehrfach von angeblichen Vandalismusschäden betroffen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständige pp. vom 28,06.2013 verwiesen. Die Akte 98 UJs 11993/11 A der StA Essen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht gemäß § 1 WG, A.2.3.3 AKB von der Beklagten eine Entschädigung für die .an seinem Fahrzeug vorhandenen Schäden verlangen.

Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger hinreichend eine mutwillige und böswillige Beschädigung seines Fahrzeuges durch unberechtigte Personen dargetan hat. Denn in der Vollkaskoversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer nicht die für einen Diebstahl anerkannten Beweiserleichterungen, sondern er muss den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen derartiger Schäden grundsätzlich anhand des Schadenbildes an dem für eine. Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann. Im Gegenzug werden auch dem Versicherer, wenn die Beschädigung durch `solche Handlungen bewiesen ist, auch keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht sind. Der zunächst von dem Versicherungsnehmer zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann damit bereits am Schadenbild scheitern (vgl. zu allem: OLG ‚Köln, B. v. 13,08.2013, 9 U 96/13 m.w.N.). Vorliegend stehen dem Kläger bereits keine Zeugen zur Verfügung, die bekunden können, das Fahrzeug im relevanten Zeitpunkt vollkommen unbeschädigt und kurze Zeit ,später mit erheblichen Beschädigungen gesehen zu haben. Der Kläger selbst - selbst wenn man seine Anhörung trotz der ihm nicht zuzubilligenden Beweiserleichterungen überhaupt in Betracht zöge — kann nicht einmal einen konkreten Ort Und Zeitpunkt benennen, zu dem die Beschädigungen an seinem Fahrzeug angebracht worden sein sollen: auf dem Parkplatz in der Nähe des Dänischen Bettenlagers oder in der Tiefgarage unter dem Markplatz in Dorsten-Wulfen? Da sich der Kläger zudem zum fraglichen Zeitpunkt räumlich entfernt von seinem Wohnort aufgehalten hat, ist auch sein Hinweis auf die üblichen Neider lebensfremd.

Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, Das Gutachten des gerichtsbekannt kompetenten Sachverständigen pp., dessen Ausführungen von den Parteien nicht angegriffen werden, hat festgestellt, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug mittels eines Latthammers verursacht werden sind. Soweit der Kläger dies wiederum einem gezielt agierenden Feind zuschreibt, spricht dagegen bereits der erwähnte Umstand, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass ein mit einem Latthammer ausgerüsteter „Feind" hinter dem Kläger herreist, um die fraglichen Schäden an dessen Fahrzeug anzubringen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen einen zufälligen Vandalen, dass die Hammerschläge — wie die Versuche gezeigt haben — einen „Höllenlärm" verursachen, was an einem öffentlichen Platz sicherlich aufgefallen wäre. Der Sachverständige pp. kommt ferner zu dem Ergebnis, dass auf sämtlichen Blechteilen - mit Ausnahme der Motorhaube — jeweils nur ein Schlag platziert worden ist, was einerseits die Instandsetzung und Neulackierung des gesamten Teils begründet, tatsächlich aber mit einem Minimum an Instandsetzungsarbeit bewältigt werden kann. Am linken Vorderrad ist zudem mit besonderer Sorgfalt und Konzentration gearbeitet worden. Auch hat der Schädiger auffallender weise darauf verzichtet, das Material zu durchschlagen, was eine Instandsetzung des betroffenen Teils unmöglich gemacht hätte. Das Kratzspurenbild an Scheinwerfer und Rückleuchte betrifft nur die Randbereiche, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Teile nicht beeinträchtigt ist; dazu passt die weitere vom Sachverständigen bei der Nachbesichtigung getroffenen Feststellung, dass diese Teile auch nicht ersetzt worden sind. Insgesamt lässt das Schadenbild den Schluss zu, dass es dem Verursacher darum ging, den Differenzbetrag zwischen ordnungsgemäß kalkuliertem Schaden und tatsächlich ausgeführter Reparatur zu maximieren.

Nach alldem weist das Fahrzeug des Klägers keine Schäden auf, die den Schluss auf mut- und böswillige Handlungen unberechtigter Personen zulassen, weshalb die Klage abzuweisen ist,

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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