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Entscheidungen

StPO

JGG-Verfahren, Nebenklage, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ebersberg, Beschl. v. 07.05.2014 - 3 Ls 24 Js 3529/13 jug (2)

Leitsatz: In Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen zumindest einer Jugendlicher ist, ist die Nebenklage auch gegen mitangeklagte Heranwachsende oder Erwachsene jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Anklage nur Vergehen zum Gegenstand hat.


Ausfertigung
Amtsgericht Ebersberg
Az.: 3 Ls 24 Js 3529/13 jug (2)

In dem Strafverfahren
gegen
1. A
2. B
3. C

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch die Richterin am Amtsgericht am 07.05.2014 folgenden
Beschluss

Der Antrag des Geschädigten X. vom 12.02.2013 auf Zulassung der Nebenklage wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Da der Angeklagte B. zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs.2 JGG war, ist die Nebenklage gegen diesen, wie ich aus § 80 Abs.3 JGG und der darin normierten Ausnahme ergibt, grds. unzulässig. Einer de in § 80 Abs.3 JGG genannten Ausnahmefälle ist vorliegend nicht gegeben, da den Angeklagten gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 05.09.2013 kein Verbrechen zur Last liegt.

Gegen die zum Tatzeitpunkt erwachsenen Angeklagten A und c wäre die Nebenklage gemäß § 395 ff. StPO grds. zulässig; dies gilt vorliegend jedoch nicht, der der Mitangeklagte B. noch Jugendlicher zur Tatzeit war und daher § 80 Abs. 3 JGG auf das Verfahren insgesamt Anwendung findet. Dies ergibt sich aus Folgenden Erwägungen heraus:

In den §§ 79 ff JGG hat der Gesetzgeber den Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts für das Jugendgerichtsverfahren ausdrücklich geregelt und in § 80 Abs. 3 JGG n.F. die Nebenklage mit Ausnahme von Verbrechen nach wie als unzulässig ausgeschlossen. Anders als § 48 Abs. 3 JGG, der für Verfahren, in denen Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt sind - in Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit in Verfahren gegen Jugendliche – die Öffentlichkeit der Verhandlung vorsieht, trifft § 80 JGG eine vergleichbare Ausnahmeregelung nicht. Deshalb ist in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen zumindest einer Jugendlicher ist, die Nebenklage auch gegen mitangeklagte Heranwachsende oder Erwachsene ausgeschlossen, jedenfalls wenn die Anklage Vergehen zum Gegenstand hat (vgl. Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 80 Rn. 13).

Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, hätte er sie bei Neufassung des § 80 Abs. 3 JGG zweifelsohne getroffen. Die hier im Streit stehende Konstellation hat er aber erkennbar nicht geändert, was die Annahme rechtfertigt, dass der Gesetzgeber an der Regelung des § 80 Abs.3 JGG a. F. - dass die Nebenklage bei weniger schwerwiegenden Straftaten Jugendlicher (Vergehen) unzulässig ist - festhalten wollte.

Es gibt insofern auch gute Gründe für den Vorrang jugendrechtlicher Belange; es geht im Jugend- recht unter anderem darum, den Schutz Jugendlicher zu gewährleisten. Die Nebenklage ist in der Lage generell die gesamte Verhandlung nachhaltig zu prägen; sie wirkt sich mithin auch gegenüber dem Jugendlichen aus. Als Grundlage der Wahrheitsfindung ist sie nicht aufspaltbar (vgl. Eisenberg, Rn. 13a). Diskutierte Möglichkeiten wie etwa di die Ausübung des Frage- oder des Beweisantragsrechts zu versagen wegen der im Zweifel vorrangigen Berücksichtigung der Position eines mitbeteiligten Jugendlichen (so BGH StV 03, 23) erscheinen insofern ungeeignet. Sie führen nur zur Rechtsunsicherheit. Es kann nicht dem Ermessen des Gerichts überlassen bleiben, den Jugendschutz nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Auch die teilweise vertretene Auffassung, es dem Vorsitzenden zu überlassen, ob und wie er in solchen Fällen durch entsprechende Verhandlungsführung bei der Beteiligung eines Nebenklägers die Interessen des Jugendlichen wahrt, überzeugt nicht. Eine solche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 288) datiert im Übrigen vom 18. 10. 1995, erging mithin nicht auf der Grundlage des jetzt geltenden § 80 Abs.3 JGG, der nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Zulassung der Nebenklage gegen Jugendliche differenziert zwischen Anklagen die ein Verbrechen zum Gegenstand haben und solchen, die lediglich ein Vergehen betreffen. Diese Entscheidung basiert hoch auf der früheren Gesetzeslage und trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei Vergehen im Interessenkonflikt jugendrechtlicher Belange und etwaigen Opferschutzes, den Rechten des Nebenklägers nicht den Vorrang gibt. Zumal es sich vorliegende nicht, wie in der genannten Entscheidung, um ein verbundenes Verfahren – bei dem die Argumentation, die Nebenklage können nicht allein von einer Verbindung oder Trennung der Verfahren abhängen, och nachvollziehbar sein könnte -handelt. Die Angeklagten sind hinreichend verdächtig, gemeinsam eine Straftat begangen zu haben. Hätte der Gesetzgeber in die Fall die Zulässigkeit der Nebenklage gewollt, hätte er § 80 Abs. 3 JGG nicht derart geregelt, wie es erst kürzlich geschehen ist (vgl. zusammenfassend insoweit LG Darmstadt: Beschluss v. 12.02.2009 – 2 Qs 76/09 und LG Zweibrücken: Beschluss vom 29.10.2008 - Qs 125/08).

Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Einsender: RA F. Alte, Anzing

Anmerkung:


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