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Leitsatz: 1. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt auch für bereits vor der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren. 2. Im Verfahren über eine weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG ist die Richtigkeit einer Erstreckungsentscheidung nicht zu überprüfen.
In pp. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Gegenstand der weiteren Beschwerde ist die gebührenrechtliche Reichweite einer Beiordnung, wenn der Pflichtverteidiger in einem vor der Beiordnung hinzuverbundenen Verfahren bereits als Wahlverteidiger tätig war.
1. Dem Ursprungsverfahren 913 Js 33141/12 liegt ein vom Verurteilten am 26.05.2012 begangener Diebstahl diverser Einrichtungsgegenstände aus den Geschäftsräumen der Firma I im Wert von ca. 220,- zugrunde (Bl. 29, 144 Bd. I d. A.). Am 20.08.2012 stellte der Verteidiger einen Akteneinsichtsantrag und beantragte im Auftrag des Verurteilten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger (Bl. 35 f. Bd. I d. A.). Das Amtsgericht Braunschweig wies den Pflichtverteidigerantrag mit Entscheidung vom 01.10.2012 zurück (Bl. 48 Bd. I d. A.). Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos (Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 18.10.2012, Bl. 59 f. Bd. I d. A.). Mit Beschlüssen vom 04.06.2013 und 25.06.2013 wurden die Verfahren 306 Js 20190/13 und 913 Js 19874/13 zum Ursprungsverfahren verbunden (Bl. 84 Bd. I, 47 Bd. III d. A.).
Dem Verfahren 306 Js 20190/13 lag zugrunde, dass sich der Angeklagte zweimal mit einem Schlüssel seines Lebensgefährten, der dort beschäftigt war, zutritt zu einem Friseurgeschäft verschaffte und dort am 12.03.2013 einen Laptop und 200,- entwendete sowie am 13.03.2013 versuchte, weitere Gegenstände zu entwenden (Bl. 42 Bd. III, 145 Bd. I d. A.). In jenem Verfahren hatte der Verteidiger am 12.06.2013 Akteneinsicht beantragt (Bl. 44 Bd. III d. A.).
Dem Verfahren 913 Js 19874/13 lag ein vom Angeklagten am 25.04.2013 begangener Diebstahl von Kleidungsstücken aus den Geschäftsräumen der Firma G im Wert 169,90 zugrunde (Bl. 14 Bd. II d. A.). In jenem Verfahren war der Verteidiger vor der Verbindung nicht tätig.
Nach der Verbindung ordnete das Amtsgericht Braunschweig auf den Antrag des Verurteilten vom 15.07.2013 (Bl. 106 Bd. I d. A.) den Verteidiger dem Verurteilten am 23.07.2013 nach § 140 Abs. 2 StPO bei (Bl. 111 Bd. I d. A.).
Mit seit dem 04.09.2013 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 27.08.2013 wurde der Verurteilte wegen Diebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckungen jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt (Bl. 143 ff. Bd. I d. A.).
2. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 beantragte der Verteidiger die Erstattung seiner Gebühren als Pflichtverteidiger in Höhe von insgesamt 1.483,87 (Bl. 140 Bd. I d. A.). Dabei setzte er die Grundgebühr nach VV RVG 4100, die Verfahrensgebühr nach VV RVG 4106 und die Post- und Telekommunikationspauschale nach VV RVG 7002 doppelt, nämlich sowohl für das führende Verfahren 913 Js 33141/12 als auch für das hinzuverbundene Verfahren 306 Js 20190/13 an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - vom 15.10.2013 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf 1.060,23 festgesetzt, wobei die Terminsgebühren reduziert und die vor der Verbindung angefallenen Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren 306 Js 20190/13 nicht in Ansatz gebracht wurden, da weder eine Beiordnung im verbundenen Verfahren noch eine Erstreckung erfolgt seien (Bl. 169 Bd. I d.A.).
Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.10.2013, beim Amtsgericht Braunschweig eingegangen am gleichen Tag, fristgerecht Erinnerung ein, soweit die Festsetzung der vor Verbindung angefallenen Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren abgelehnt wurde. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die Beiordnung nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG (a.F.) auf beide ursprüngliche Verfahren zurück wirke und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.374,39 (Bl. 170 ff. Bd. I d. A.).
Nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hatte (Bl. 170 Bd. I d. A.) wies das Amtsgericht Braunschweig die Erinnerung des Verteidigers mit Beschluss vom 01.11.2013 zurück (Bl. 182 Bd. I d. A.). Hiergegen legte der Verteidiger mit (offensichtlich falsch datiertem) Schriftsatz vom 16.10.2013, bei Gericht fristgerecht eingegangen am 06.11.2013, Beschwerde ein (Bl. 189 ff. Bd. I d. A.).
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab (Bl. 188 R Bd. I d. A.) und legte das Verfahren dem Landgericht Braunschweig vor, das die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern mit dem angefochtenem Beschluss vom 13.12.2013 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen hat (Bl. 197 ff. Bd. I d. A.).
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner am 27.12.2013 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde (offensichtlich falsch datiert) vom 16.10.2013, mit der er die Verletzung materiellen Rechts (§ 48 Abs. 5 S. 1, 3 RVG a.F.) geltend macht (Bl. 202 ff. Bd. I d. A.).
Mit Beschluss vom 13.01.2014 hat das Landgericht Braunschweig der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 207 f. Bd. I d. A.). II. 1. Der Senat entscheidet gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern, da auch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht durch den Einzelrichter, sondern die Kammer ergangen ist.
3. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO).
a) Die angefochtene Entscheidung enthält in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Rechtsfehler.
Dass die angefochtene Entscheidung durch die Kammer getroffen wurde, ohne dass zuvor eine Übertragung durch den originären Einzelrichter auf diese nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG stattgefunden hat, ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 4 RVG unschädlich (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2012, 2 Ws 242/12, juris, Rn. 12).
b) Die angefochtene Entscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 01.11.2013 zu Recht als unbegründet verworfen.
Dem Verteidiger stehen keine über die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Vergütung hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu.
aa) Der Verteidiger kann die Gebühren Nr. 4100, 4106 und die Pauschale 7002 nach dem VV RVG nur einmal gegen die Staatskasse geltend machen. Die am 23.07.2013 nach der Verbindung der Verfahren erfolgte Beiordnung des Verteidigers führt nicht dazu, dass der Verteidiger sowohl für die bisherige Tätigkeit als Wahlverteidiger im führenden Verfahren 913 Js 33141/12 als auch die im hinzuverbundenen Verfahren 306 Js 20190/13 entfaltete Tätigkeit Gebühren als Pflichtverteidiger abrechnen kann.
Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen kann, die vor seiner Beiordnung entstanden sind, richtet sich nach § 48 Abs. 6 RVG (bzw. dem zum gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden identischen § 48 Abs. 5 RVG a. F.). Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, welche Gebühren zu erstatten sind, wenn eine Beiordnung erst erfolgt, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, i. S. d. § 4 StPO verbunden worden sind.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers waren die Verfahren nicht lediglich gemäß § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei dieser lockeren Verbindung hätten die Verfahren ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 237 Rn. 8). Ein aus der Beiordnung in einem der Verfahren hergeleiteter Vergütungsanspruch für das andere Verfahren wäre dann von vornherein nicht in Betracht gekommen. So ist auch der Hinweis des Gesetzgebers, dass sich die Klarstellung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG (bzw. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a. F.) nicht auf Verbindungen nach § 237 StPO beziehe (BT-Drs 175/1971 S. 201), zu verstehen. Vielmehr ist hier eine weitergehende Verbindung nach § 4 StPO i. S. einer Verfahrensverschmelzung erfolgt (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 1).
Während das OLG Rostock vertritt, dass in derartigen Fällen die bis zur Verbindung in den Einzelsachen entstandenen Wahlverteidigergebühren bestehen bleiben und der Verteidiger diese nicht nochmals als Pflichtverteidiger ersetzt verlangen kann (Beschluss vom 27.04.2009, I Ws 8/09, juris, Rn. 8), wird teilweise vertreten, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren erwachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, Ws 137/11, Rn. 14 m. w. N.).
Im Gegensatz zu den vorgenannten Auffassungen, die § 48 Abs. 6 S. 3 RVG nur auf nach der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren anwendbar halten (daraus jedoch unterschiedliche Konsequenzen ziehen), gilt diese Bestimmung nach anderer Ansicht auch für Verbindungen vor der Beiordnung (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2012, 2 Ws 242/12, Rn. 14 m. w. N.). Dabei soll eine Erstreckung der Beiordnung auf die hinzuverbundenen Verfahren in der Regel dann ausgesprochen werden, wenn auch in dem hinzuverbundenem Verfahren als solchem bereits eine Verteidigerbestellung angestanden hätte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010, 1 Ws 583/10, juris, Rn. 7).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Der Wortlaut und die Gesetzessystematik lassen beide Interpretationen zu. Einerseits enthält § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keine Einschränkung auf nach der Beiordnung verbundene Verfahren, andererseits lässt sich der Formulierung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG hinsichtlich der Vergütung für vor dem Zeitpunkt der Bestellung entfalteten Tätigkeiten keine Beschränkung auf das Ursprungsverfahren entnehmen. Danach kommen sowohl eine Auslegung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG als bloße Erweiterung einer bereits durch § 48 Abs. 6 S. 1 RVG bestimmten umfassenden Vergütung auf später hinzuverbundene Verfahren, als auch als Spezialregelung für hinzuverbundene Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Verbindung in Betracht.
Der ersten Auffassung ist zuzugeben, dass nach der vom Senat vertretenen Auffassung mitunter erst mehrere Jahre nach der Verbindung ggf. noch im Kostenfestsetzungsverfahren über Erstreckungen zu entscheiden ist und es vom Zufall abhängt, ob das Ursprungsverfahren gegenüber den hinzuverbundenen Verfahren dasjenige mit dem gewichtigsten Vorwurf ist (OLG Bremen a. a. O., Rn. 15). Das Argument, dass kaum begründbar sei, warum ein Verteidiger für seine Tätigkeit hinsichtlich eines weniger gewichtigen Vorwurfs vergütet werden solle und hinsichtlich anderer, gewichtigerer Vorwürfe nicht (OLG Bremen, a. a. O.), hält der Senat allerdings nicht für durchgreifend. Vielmehr ist es noch weniger begründbar, auch in den hinzuverbundenen Verfahren unabhängig von dem Gewicht der Vorwürfe ohne weitere Bedingungen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse entstehen zu lassen.
Für die hier vertretene Auffassung spricht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a. F. nach der Gesetzesbegründung eine Klarstellung dahingehend bezweckte, dass sich die in § 48 Abs. 5 S. 1 RVG a. F. angeordnete Rückwirkung nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war. Eine Erstreckung soll danach insbesondere dann in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drs 15/1971, S. 201). Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergütung des Verteidigers aus der Staatskasse für hinzuverbundene Verfahren auf solche Fälle eingeschränkt werden soll, in denen dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbindung lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Dies ist auch einleuchtend, da das Institut der notwendigen Verteidigung im Interesse an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und einer wirksamen Verteidigung besteht, nicht aber finanziellen Interessen des Beschuldigten oder des Verteidigers zu dienen bestimmt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 140 Rn. 1). Unabhängig davon, in welcher Reihenfolge Beiordnung und Verbindung erfolgen, wäre es vor diesem Hintergrund systemwidrig, allein den Umstand einer Verfahrensverbindung ausreichen zu lassen, um Gebührenansprüche des Verteidigers gegen den Mandanten in hinzuverbundenen Verfahren durch Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse zu ersetzen. Demgegenüber ermöglicht die Anwendung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG dem Gericht, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.
Da eine positive Erstreckungsentscheidung nicht erfolgt ist, sind Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren 306 Js 20190/13 zu Recht nicht festgesetzt worden.
bb) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht über die Beschwerde entschieden hat, ohne das Amtsgericht - als auch insoweit zuständiges Gericht - vorher zu veranlassen, eine Entscheidung über die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG nachzuholen (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 13.03.2006, 2 Qs 3/06). Zwar ist zweifelhaft, ob die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 01. November 2013 als (ablehnende) Entscheidung hinsichtlich einer Erstreckung angesehen werden können (Bl. 182 Bd. I d. A.). Den Beschlussgründen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass das Amtsgericht - ebenso wie das Landgericht (S. 4 des Beschlusses vom 13.12.2013, Bl. 200 Bd. I d. A.) - eine Erstreckung nicht ausgesprochen hätte.
cc) Ob eine Erstreckung hätte erfolgen müssen hat der Senat im Verfahren nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG nicht zu prüfen. Für die Anfechtung der Erstreckungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln der StPO, da das RVG insoweit keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht (vgl. KG, Beschluss vom 27.09.2011, 1 Ws 64/10, juris, Rn. 2 m. w. N.). Eine diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts ist somit nach § 310 Abs. 2 StPO nicht weiter anfechtbar und daher nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde.
dd) Da auch sonstige Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, war die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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