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Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit, Nichtverlegung, Hauptverhandlungstermins
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 01.05.2014 - 217b AR 12/14
Leitsatz: Zur Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtverlegung eines Hauptverhandlungstermins
Amtsgericht Tiergarten Beschluss Geschäftsnummer: 217b AR 12/14 Datum: 01.05.2014 In der Strafsache gegen pp.
Verteidiger Rechtsanwalt Gordon Kirchmann , Goethestr. 11, 42489 Wülfrath, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag des Betroffenen vom 11.02.2014, mit dem er die Richterin am Amtsgericht xxxxxx. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe: I. Mit Bußgeldbescheid vom 17.01.2013 (BI. 19-20 der Akten) legt der Polizeipräsident in Berlin dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 17 OWiG, 24 StVG, 37 Abs. 3, 49 StVO und Ziff. 132 BKat zur Last. Er soll am 22.12.2012 um 10:30 Uhr in Berlin auf der Bundesautobahn 111 in Richtung Norden fahrend als Fahrer des PKW Audi, amtliches Kennzeichen XXXXXXX vor dem Tunnel Tegel das Dauerlichtzeichen rot gekreuzte Schrägbalken" missachtet haben. Deswegen setzte der Polizeipräsident unter erhöhender Berücksichtigung einer Voreintragung ein Bußgeld in Höhe von 115,00 fest.
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids am 19.02.2013 (ZU BI. 25 der Akten) und durch den Verteidiger des Betroffenen rechtzeitig eingelegtem Einspruch (BI. 22 der Akten) gab der Polizeipräsident das Verfahren über die Amtsanwaltschaft Berlin an das Amtsgericht Tiergarten ab. Dort wurde es in die Abteilung 300 unter Vorsitz der Richterin am Amtsgericht xxxxxx(im Folgenden: die abgelehnte Richterin) eingetragen.
Diese beraumte mit Verfügung vom 15.07.2103 (BI. 44 der Akten) Termin zur Hauptverhandlung für den 03.09.2013 an, zu dem unter anderem der Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Auf den Antrag des Verteidigers vom 15.08.2013 (BI. 51 der Akten) entband die abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 19.08.2013 (BI. 54R. der Akten) den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin. Die Hauptverhandlung vom 03.09.2013 (Protokoll BI. 56- 57 der Akten) wurde nach Beginn der Beweisaufnahme ausgesetzt, da ein erweiterter Schaltplan der fraglichen Lichtzeichenanlage für die Tatzeit angefordert werden sollte.
Mit Verfügung vom 12.12.2013 (BI. 68R. der Akten) beraumte die abgelehnte Richterin einen neuen Termin zur Hauptverhandlung für den 21.01.2014 an, zu dem erneut unter anderem der Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 (BI. 71 der Akten) beantragte der Verteidiger unter Verweis auf einen bereits zuvor anberaumten anderweitigen Gerichtstermin die Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Die Richterin verlegte den Hauptverhandlungstermin daher mit Verfügung vom 19.12.2013 (BI. 72R.) auf den 28.01.2014, um diesen mit Verfügung vom 06.01.2014 (BI. 74 der Akten) wegen Verhinderung eines Zeugen erneut zu verlegen, dieses Mal auf den 22.01.2014.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 (BI. 80 der Akten) beantragte der Verteidiger erneut Terminsverlegung wegen eines anderweitigen Gerichtstermins, woraufhin die abgelehnte Richterin den Hauptverhandlungstermin zum zweiten Mal wegen Verhinderung des Verteidigers verlegte, nunmehr auf den 11.02.2014 (Vfg. vom 13.01.2014, Bl. 80 der Akten). Auch diesbezüglich beantragte der Verteidiger wegen eines anderen Gerichtstermin, den er wahrzunehmen habe, die Terminsverlegung (Schriftsatz vom 17.01.2014, BI. 91 der Akten).
Daraufhin teilte die Richterin dem Verteidiger mit Schreiben vom 22.01.2014 (BI. 92 R. der Akten) mit, dass eine erneute Terminsverlegung nicht in Betracht' komme. Weiter hieß es in dem Schreiben, der Verteidiger möge einen Terminsvertreter schicken." Hiergegen legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.02.2014 (BI. 102-103 der Akten) Beschwerde ein, die er damit begründete, dass die Richterin ihr Ermessen bei der Terminsbestimmung nicht zutreffend ausgeübt habe. Sie habe den Anspruch des Betroffenen, von einem Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigt zu werden, nicht berücksichtigt, insbesondere keinen ernsthaften Bemühungen gezeigt, mit dem Verteidiger einen Hauptverhandlungstermin abzusprechen.
Mit Schreiben vom 06.02.2014 (BI. 104 R. der Akten) teilte die abgelehnte Richterin dem Verteidiger mit, dass es beim Termin vom 11.02.2014 bleibe. Weiter heißt es in dem Schreiben, das Anwaltsbüro sei am 06.02.2014 über eine Stunde (11:00 Uhr bis 12:00 Uhr) nicht erreichbar gewesen.
Daraufhin stellte der Verteidiger am 11.02.2014 für den Betroffenen den vorliegend zu entscheidenden Ablehnungsantrag (BI. 109-114 der Akten). In diesem stellt er den dargestellten Verfahrensablauf dar und vertritt die Rechtsauffassung, dadurch liege die Besorgnis der Befangenheit vor.
Die abgelehnte Richterin hat sich am 11.02.2014 (BI. 114R. der Akten) wie folgt zu dem Ablehnungsantrag dienstlich geäußert: Die Unterzeichnerin versuchte am 06.02.14 zwischen 11.00 Uhr und 12 Uhr das Anwaltsbüro zu erreichen, um ggf. einen neuen Termin anzuberaumen. Dies war nicht möglich, da das Büro dauerhaft besetzt war.
Das gleiche gilt für den 10.02.14, 11.45 Uhr bis 13.45 mit mehrfachen Versuchen. Da der Betroffene am 03.02.14 antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen entbunden wurde und das Büro unerreichbar war, verblieb es beim Termin am 11.02.14.
Das Gericht fühlt sich nicht befangen, ein ablehnender Beschluss liegt nicht vor."
Hierzu hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.02.2014 (BI. 125-127 der Akten) geäußert: Es liege bis heute" keine Stellungnahme der Richterin dazu vor, weshalb eine Terminsverlegung nicht in Betracht gekommen sei und wie die Beschwerde behandelt worden sei. Seine Kanzlei sei ständig telefonisch erreichbar gewesen. Zur von der Richterin erklärten telefonischen Nichterreichbarkeit erkläre sich sowohl der Betroffene, als auch der Verteidiger mit Nichtwissen". Zudem habe die Richterin die Drei-Tages-Frist des § 306 Abs.2, 2. Halbsatz StPO nicht eingehalten. Das Landgericht sei am 11.02.2014 bereits für die Entscheidung zuständig gewesen, nicht mehr die abgelehnte Richterin. Das Verhalten der Richterin sei auf eine Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen ausgerichtet gewesen.
II. Der Ablehnungsantrag ist unbegründet. Denn der dargestellte - zwischen den Beteiligten bis auf die Frage der telefonischen Erreichbarkeit unstreitige - Sachverhalt, der sich - soweit er nicht aus dem Ablehnungsantrag oder der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters hervorgeht - aus dem Akteninhalt ergibt, rechtfertigt für den Betroffenen - bei vernünftiger und verständiger Betrachtung auch aus dessen Perspektive - nicht die Annahme, der abgelehnte Richter würde ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Befangenheit ist eine innere Haltung eines Richters, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse des Richters - sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art - am Verfahrensgang und am Ausgang des Verfahrens begründet. Es kommt für die Prüfung der Ablehnungsberechtigung grds. auf den Standpunkt des Ablehnungsberechtigten an; maßgebend ist freilich nicht dessen allein subjektiver Eindruck; vielmehr müssen vernünftige Gründe für das Ablehnungsbegehren vorliegen, die nach Maßgabe einer objektivierenden Wertung einem aus dem Blickwinkel des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten vernünftig urteilenden Dritten einleuchten würden. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln"; es ist ein individuell-objektiver Maßstab" anzulegen. (Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, München 2008, § 24, Rn 3 mit einer Vielzahl von Nachweisen aus der Rspr.).
Bei der Prüfung der Ablehnungsfrage ist zwar der Standpunkt des Angeklagten wesentlich, dieser muss aber vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbefangenen Dritten einleuchten (BGH, Urteil vom 11.09.1956, Az.: 5 StR/56, Leitsatz 2., in: JR 1956, 68, zitiert nach JURIS). Auf die Frage, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist, kommt es nicht an (Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 56. Auflage, München 2013 m. w. N., Rn. 6).
Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Zwar gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn die vom Richter geäußerte Rechtsauffassung abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: 4 StR 275/09, Rn. 12, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen), jedenfalls aber kann prozessordnungsgemäßes Verhalten nicht zu einem auch nur äußeren Anschein der Befangenheit aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Angeklagten führen.
Danach gilt vorliegend: 1. Der Betroffene stützt sein Befangenheitsgesuch zum Einen auf die für fehlerhaft gehaltene Ablehnung seines Terminsverlegungsantrages und damit auf einen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß der abgelehnten Richterin, aus dem er entnehmen will, dass sie sich bereits festgelegt hat bzw. dass ihr Verhalten nur auf Beschränkung seiner Verteidigungsrechtre ausgerichtet sei. Dies ist vorliegend bereits schon deswegen nicht der Fall, weil die abgelehnte Richterin bei der Ablehnung des Terminsverlegungsantrag die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens zur Terminsbestimmung nicht überschritten hat.
Die Terminsbestimmung liegt nach § 213 StPO grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, der - wegen des Beschleunigungsgebotes - den Termin so zügig wie möglich, aber zugleich auch so, dass der Angeklagte hinreichend Gelegenheit hat, seine Verteidigung zu organisieren, bestimmen muss. Hierbei besteht kein Anspruch des Angeklagten bzw. Betroffenen oder seines Verteidigers auf eine Terminsabsprache (ganz h. M., vgl. nur OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG Oldenburg StV 1991, 152). Über einen Terminsverlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen ebenfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts (statt vieler KG NZV 2003, 433). Hierbei muss das Gericht ernsthaft versuchen, Terminskollisionen des Verteidigers zu überwinden und bei der insofern auch notwendigen Abwägung berücksichtigen, dass der Betroffene ein Recht darauf hat, von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist ein Ermessensfehler der abgelehnten Richterin bei deren Ablehnung des Terminsverlegungsantrages vom 17.01.2014 nicht ersichtlich. Denn es kommt - anders als der Verteidiger offensichtlich meint - dem Recht eines Angeklagten (bzw. hier: des Betroffenen), sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen, nicht automatisch ein derartig großes Gewicht zu, dass die terminliche Verhinderung eines Verteidigers zu einer Terminsverlegung führen muss. Wäre nämlich die vom Betroffenen und seinem Verteidiger vertretene Ansicht zutreffend, hätte es jeder Angeklagte/Betroffene bspw. durch die kurzfristige Mandatierung eines Anwalts vor dem Hauptverhandlungstermin oder durch Mandatierung eines vielbeschäftigten und damit auf absehbare Zeit an jedem Verhandlungstag verhinderten Anwalts in der Hand, eine Terminsverlegung zu erzwingen. Dies ist beispielsweise bei Anwälten der Fall, die als Verteidiger in Großverfahren mit zwei bis drei, manchmal auch mehr Verhandlungstagen die Woche über Monate oder gar Jahre hinweg größtenteils terminlich ausgebucht sind. Dies würde letztlich den Gerichtsbetrieb erheblich verlangsamen und zu einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen, ggf. auch zu einer nicht durch die Justiz verursachte eigentlich unnötigen Verjährung des jeweiligen Tatvorwurfs.
Daher ist grundsätzlich das Interesse des Betroffenen an der Vertretung durch einen Anwalt seiner Wahl dem Beschleunigungsgebot gegenüber zu stellen. Die dann gebotene Abwägung wird bei einem lange vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag dazu führen, dass der Richter ihm in der Regel stattzugeben hat, denn er kann die entstehende Lücke noch mit einem neuen Termin füllen und so eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vermeiden. Je näher der Verlegungsantrag vor dem Termin erfolgt, je eher wird es dem Richter nicht gelingen, eine Verfahrensverzögerung durch eine geschickte Terminierung aufzufangen, so dass die Interessen des Angeklagten an der Vertretung durch einen Verteidiger seiner Wahl gegebenenfalls zurücktreten müssen.
So liegt der Fall hier:
In die Abwägung sind dabei neben dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Betroffenen auf Verteidigung durch eine Rechtsanwalt seiner Wahl folgende Aspekte in die Abwägung einzubringen: die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt, wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen, die bereits zweimalige Verlegung des Hauptverhandlungstermins aufgrund der Verhinderung des Verteidigers, dessen soweit ersichtlich nicht vorhandene Bereitschaft seinerseits etwas für eine gelingende Terminsanberaumung zu tun. Denn er hat in seinen jeweiligen Verlegungsanträgen nie mitgeteilt, an welchen Tagen in den kommenden Wochen oder Monaten er bereits jetzt eine Verhinderung absehen könnte. die relativ geringe Sanktion (insbesondere weit unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) ohne jede Nebenfolge und die Bemühungen der abgelehnten Richterin, den Verteidiger telefonisch zu erreichen. Soweit der Verteidiger für den Betroffenen derartige Bemühungen bestreitet, kann dieser Vortrag der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zu Grunde gelegt werden. Denn selbst wenn der Vortrag über die grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit der Anwaltskanzlei zuträfe, was nicht durch geeignete Mittel glaubhaft gemacht wurde, so ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Behauptung der abgelehnten Richterin falsch ist. Denn die Ursache für eine derartige Nichterreichbarkeit kann auch außerhalb der Kanzlei des Verteidigers liegen, beispielsweise in der Telefonanlage des Amtsgerichts oder bei der Technik eines der beteiligten Telekommunikationsanbieters. Die geschilderte Lücke in der Darstellung gehen zu Lasten des Betroffenen, weil ihm insofern die Glaubhaftmachung obliegt (§ 26 Abs. 2 StPO).
Die unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erfolgende Abwägung zu Lasten des Terminsverlegungsantrags des Verteidigers des Betroffenen erweist sich danach nicht als ermessensfehlerhaft. Die abgelehnte Richterin hat zu Recht entschieden, dass das Recht des Betroffenen an der freien Verteidigerwahl zurückstehen muss, zumal der Betroffene unter den bundesweit über 100.000 Anwälten sicherlich auch einen anderen Verteidiger finden kann, dem der Betroffene in der rechtlich einfach gelagerten Bußgeldsache vertrauen kann und der bereit ist, ihn kurzfristig zu vertreten.
2. Soweit der Ablehnungsantrag sich darüber hinaus auf die recht kurzen Schreiben der abgelehnten Richterin stützt, so mögen diese in der Tat den soeben dargestellten Abwägungsprozess zwar nicht angemessen darstellen. Daraus eine - für die Frage der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs allein entscheidende - Abwegigkeit oder Willkür herleiten zu wollen, ist jedoch fern liegend, zumal das Gesetz eine ausführliche Begründungspflicht nicht vorsieht und der Betroffene bzw. sein Verteidiger die Prozessgeschichte - insbesondere die bereits aufgrund der Verhinderung des Verteidigers erfolgten Terminsverlegungen - kannten. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Verkehrsabteilung der abgelehnten Richterin im Jahr neben Verkehrsstrafsachen über 1500 Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erledigen hat. Insoweit können auch Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge - im Sinne der verfahrensstraffenden Vorschriften des OWiG - durchaus knapp begründet werden.
3. Soweit der Ablehnungsantrag schließlich auf eine fehlerhafte Behandlung der Beschwerde vom 06.02.2014 zur Grundlage nimmt, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Zunächst einmal hatte die abgelehnte Richterin aufgrund der Beschwerde nicht etwa die Zuständigkeit für das Verfahren verloren, wie schon der Rechtsgedanke des § 307 Abs. 1 StPO sowie die Tatsache zeigt, dass es im Beschwerderecht keine Vorschrift gibt, die eine Regelung wie in § 29 StPO (für das Ablehnungsverfahren) träfe.
Allerdings hat die abgelehnte Richterin die Beschwerde nicht binnen der Drei-Tages-Frist des § 306 Abs.2, 2. Halbsatz StPO dem Beschwerdegericht vorgelegt. Daraus eine Abwegigkeit oder Willkür der abgelehnten Richterin zu konstruieren, die auch bei Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung (das Ablehnungsverfahren ersetzt nämlich nicht das Rechtsmittelverfahren) allein dazu führen könnte, dass eine Voreingenommenheit der Richterin angenommen werden könnte, verbietet sich schon aufgrund des Soll-Charakters der Vorschrift (vgl. die Nachweise im Schriftsatz des Verteidigers vom 18.02.2014 sowie aufgrund der (bereits erörterten) Ermessensfehlerfreiheit der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags.
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