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Entscheidungen

Gebühren

Grundgebühr, Strafvollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 - 3 Ws 379-380/14

Leitsatz: Auch im Strafvollstreckungsverfahren entsteht eine Grundgebühr.


3 Ws 379-380/14
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In pp.
z.Zt. untergebracht in der Sicherungsverwahrung in der JVA Schwalmstadt
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein in Baunatal Wahlverteidiger: Rechtsanwalt pp.
wegen Vergewaltigung
hier: Entpflichtung von Rechtsanwalt Löwenstein und Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6.Mai 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 20. März 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ausnahmsweise zulässige Auswechselung des Verteidigers, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen, kommt nicht in Betracht. Nach der Zurückverweisung durch den Senat entsteht die Grundgebühr für den zuvor bereits befassten Verteidiger Rechtsanwalt Löwenstein nicht erneut, weil er bereits eingearbeitet ist (vgl. Anwaltskommentar RVG, 7. Aufl., VV 4100-4101 Rdn.16). Der neue Pflichtverteidiger hätte jedoch auch Anspruch auf die Grundgebühr. Ein Gebührenverzicht wurde nicht erklärt.
Der Untergebrachte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO).


Auch im Strafvollstreckungsverfahren entsteht eine Grundgebühr.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In pp.
z.Zt. untergebracht in der Sicherungsverwahrung in der JVA Schwalmstadt
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein in Baunatal Wahlverteidiger: Rechtsanwalt pp.
wegen Vergewaltigung
hier: Entpflichtung von Rechtsanwalt Löwenstein und Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6.Mai 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 20. März 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ausnahmsweise zulässige Auswechselung des Verteidigers, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen, kommt nicht in Betracht. Nach der Zurückverweisung durch den Senat entsteht die Grundgebühr für den zuvor bereits befassten Verteidiger Rechtsanwalt Löwenstein nicht erneut, weil er bereits eingearbeitet ist (vgl. Anwaltskommentar RVG, 7. Aufl., VV 4100-4101 Rdn.16). Der neue Pflichtverteidiger hätte jedoch auch Anspruch auf die Grundgebühr. Ein Gebührenverzicht wurde nicht erklärt.
Der Untergebrachte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO).


Einsender: RA Löwenstein, Frankfurt

Anmerkung:


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