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Leitsatz: 1. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist. 2. Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.
In pp. Die Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, nachdem er im Hauptverhandlungstermin ohne Entschuldigung ausgeblieben war. Hiergegen richtet sich die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. II. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich das Fehlen eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses. 1. Nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, ist die allein auf die Sachrüge gestützte Revision, die sich gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil richtet, zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1967, 1476 [BGH 06.06.1967 - 5 StR 147/67]; NJW 2001, 1509 [BGH 13.12.2000 - 2 StR 56/00]; OLG Köln NJW 2001, 1223; OLG Celle NStZ-RR 2012, 75). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahrenshindernis bereits vor dem Revisionsverfahren vorgelegen hat oder erst im Revisionsverfahren entstanden ist (a.A. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 329 Rdn. 49). Denn es besteht im Falle des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Grund für eine Einschränkung des Grundsatzes, dass bei einem zulässigen Rechtsmittel die Verfahrensvoraussetzungen - und zwar von Amts wegen - vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2001, 1509, 1511 [BGH 13.12.2000 - 2 StR 56/00]). Zwar stellt sich die an das Nichterscheinen des Angeklagten anknüpfende Rechtsfolge des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO als Ausfluss seiner Dispositionsbefugnis dar. Die Verfahrensvoraussetzungen sind indes auch im allgemeinen Interesse zu beachten und unterliegen nicht der Dispositionsbefugnis des Angeklagten. Auch wenn das Verwerfungsurteil als reines Prozessurteil keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat und allein die Sachrüge erhoben worden ist, beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung nicht auf Verfahrenshindernisse, die dem sachlichen Recht angehören (z.B. Verfolgungsverjährung), sondern sie ist - wie auch sonst bei einer auf die Sachrüge gestützten Revision - umfassend durchzuführen. 2. Dem Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg lagen drei Anklagen vor (StA Duisburg 152 Js 85/12, 152 Js 262/12 und 334 Js 258/13), wobei die beiden letztgenannten Verfahren dem führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. In keinem der Verfahren ist ausdrücklich ein Eröffnungsbeschluss gefasst worden. Das wegen Erschleichens von Leistungen geführte Verfahren StA Duisburg 334 Js 258/13 ist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Wegen der beiden Betäubungsmitteldelikte hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH NStZ 1987, 239; NStZ 2012, 583) und hätte die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der beiden Betäubungsmitteldelikte zur Folge. Vorliegend bestehen jedoch Besonderheiten, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat. Das Amtsgericht hat am 28. Juni 2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den "Angeschuldigten", der sich seinerzeit verborgen hielt, erlassen. In diesem Haftbefehl waren unter Bejahung des dringenden Tatverdachts die Tatvorwürfe aus den drei verbundenen Verfahren bezeichnet. In dem Vorführungstermin vom 14. August 2013, den der zuständige Strafrichter durchgeführt hat (§ 115 StPO), hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls und der drei Anklagen waren, eingestanden. Der Strafrichter hat den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung aufrechterhalten, Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2013 bestimmt und den "Angeklagten" sowie dessen Verteidiger mündlich zu diesem Termin geladen. Diese Umstände belegen, dass der Strafrichter nicht nur über die Frage der weiteren Untersuchungshaft entschieden, sondern zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hat. Er hat unverändert nicht nur hinreichenden, sondern sogar dringenden Tatverdacht bejaht, indem er den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung bestehen ließ. Dass der Strafrichter die drei Anklagen nach entsprechender Prüfung zur Hauptverhandlung zulassen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er den Beschwerdeführer zu den Anklagevorwürfen hörte, dieser die Taten einräumte und sodann ein kurzfristiger Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, zu dem der "Angeklagte" und dessen Verteidiger mündlich geladen wurden. Die Umstände, die in dem Protokoll, das der Strafrichter unterzeichnet hat, schriftlich niedergelegt wurden, erfüllen gleichzeitig die Merkmale eines Eröffnungsbeschlusses (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 146 [OLG Hamm 05.12.1989 - 1 Ss 604/89]). Zwar sollte die Zulassung der Anklage in dem nach §§ 203, 207 Abs. 1 StPO erforderlichen Beschluss ausdrücklich erklärt werden. Es genügt aber auch eine schlüssige (schriftliche) Erklärung des Gerichts, aus der sich - wie hier - hinreichend deutlich die Zulassung der Anklage ergibt (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rdn. 17 m.w.N.). Mangels gegenteiliger Angaben konnte auch keine Unklarheit darüber bestehen, dass die Hauptverhandlung vor dem nach § 25 Nr. 2 GVG zuständigen Strafrichter, an den die drei Anklagen gerichtet waren, und nicht etwa vor dem Schöffengericht stattfinden sollte. In Anbetracht der Tatvorwürfe (Erwerb von 4,9 g Heroin, Besitz von 5,95 g Heroin, Erschleichen von Leistungen) war eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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