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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 Ss 152/13 (8/14)
Leitsatz: Das tatrichterliche Urteil, durch dass der Angeklagte wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt wird, muss Feststellungen enthalten, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein ein mit 0,65 Promille angegebener Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit erlaubt einen solchen Rückschluss nicht.
1 Ss 152/13 (8/14) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Busch, Holstenstraße 6, 23552 Lübeck -.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 5. November 2013 hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2014 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eutin zurückverwiesen.
Gründe:
Die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat vorläufig Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger (erst recht nicht, wie es im Rubrum heißt, we-gen vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr nicht.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 14. Januar 2014 u. a. ausgeführt:
Mit der Sachrüge ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß ausgeführt. In der Sache hat es vorläu-figen Erfolg. Das Urteil leidet an einem Darstellungs- und Begründungsmangel. Das Urteil ent-hält keine Feststellungen, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbe-dingten Fahrfehler zulassen. Allein der mit 0,65 Promille angegebene Blutalkoholwert des An-geklagten zur Tatzeit (wobei der Zeitpunkt des Trinkendes im Urteil nicht angegeben wird) er-laubt einen solchen Rückschluss nicht, zumal der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alko-holisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbeding-ten Berauschung fußte.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung Feststellungen zur Ursache des Fahrfehlers getroffen werden können. Dies-bezüglich wäre insbesondere an ein Sachverständigengutachten zu denken, das unter Berücksichtigung der physiologischen Besonderheiten des Ange-klagten Auskunft über dessen Alkoholverträglichkeit geben könnte."
Bei der erneuten Verhandlung wird die andere Abteilung des Amtsgerichts Eutin auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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