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Leitsatz: Zur Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
1 Ws 53114 SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. - zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom pppp. (Az. pppp, BI. 111 f. d.A.) - hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 14. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die weitere (Haft-) Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken 3, Große Strafkammer vorn 27.03.2014, Az.: 3 Qs 52/14, wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe:
1 Ws 53/14 SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. - zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom pppp. (Az. pppp, BI. 111 f. d.A.) - hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 14. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die weitere (Haft-) Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken 3, Große Strafkammer vorn 27.03.2014, Az.: 3 Qs 52/14, wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich seit dem xxxxx in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom selben Tage (pppp. d.A.). In dem Haftbefehl werden ihm 2 Fälle des unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 2 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 53 StGB zur Last gelegt. Der Beschuldigte, der über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt, soll am ppp. mit einer von ihm mitgeführten Schusswaffe bei einer Veranstaltung des Motorradclubs pppp" dem Geschädigten pppp. aus kurzer Distanz den Oberschenkel durchschossen haben. Anfang März 2014 soll er seiner Freundin, der Zeugin pppp eine Schusswaffe zur Aufbewahrung übergeben haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Haftbefehl Bezug genommen. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt.
Die gegen den Haftbefehl vom Verteidiger des Beschuldigten eingelegte Beschwerde vom 18.03.2014 verwarf das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 27.03.2014 (3 Qs 52/14, BI. 144 ff. d.A.) als unbegründet. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner weiteren (Haft-) Beschwerde vom 01.04.2014.
II. Die weitere (Haft-)Beschwerde ist zwar gem. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Haftbefehl zu Recht besteht und auch nicht außer Vollzug gesetzt werden kann. 1. Der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen, im Haftbefehl näher dargestellten Taten dringend verdächtig.
a. Dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 I StPO ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. die Nachweise bei KK-Graf, 7. Aufl., § 112 Rdnr. 3) gegeben, wenn nach gegenwärtigem Ermittlungsstand die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen strafbaren Handlung ist. Dies erfordert graduell einen intensiveren Verdacht als etwa der hinreichende Tatverdacht, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist (§ 203 StPO), wobei jedoch im Unterschied hierzu eine Verurteilungswahrscheinlichk0 jedenfalls dann nicht gegeben sein muss, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
b. Gemessen hieran ist der Beschuldigte der haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe derzeit dringend verdächtig, und zwar, was die gefährliche Körperverletzung angeht, insbesondere aufgrund der Angaben zweier Personen, denen die Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert hat (VPs; BI. a f.,11 d.A.). Diese haben ausweislich der über ihre Vernehmung gefertigten polizeilichen Vermerke übereinstimmend eine Person mit Spitznamen ppppp bzw. pppp, die durch die weiteren polizeilichen Ermittlungen eindeutig als der Beschuldigte identifiziert werden konnte, als den Schützen vom ppppp bezeichnet und auch Angaben zu den Hintergründen der Tat gemacht.
Zwar ist dem Verteidiger zuzugeben, dass die Art der Wiedergabe der Angaben der VPs darauf schließen lassen kann, dass beide nicht Augenzeugen der Begebenheit waren. Hinzu kommen jedoch weitere, die Aussagen stützende Umstände:
Der Beschuldigte gehört dem sog. Rockermilieu an, in dem die besagte Tat sich ereignete. Die polizeiliche Analyse seines Mobiltelefons hat ergeben, dass er dieses entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten im Zeitraum vom 08.12. bis 27.12.2013 nicht nutzte und seine letzten telefonischen Kontakte zu seinem jetzigen Verteidiger und dem polizeilichen Erkenntnissen zufolge Präsident des pppppp bestanden, wobei festzuhalten ist, dass Hintergrund der Tat vom pppppp Differenzen zwischen dieser Rockervereinigung und dem pppp gewesen sein sollen (vgl. BI. 15 ff Register TKÜ). Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte, dessen Telefonie auch ansonsten konspirativen Charakter hat, sich unmittelbar nach der Tat evtl. auf anwaltlichen und kollegialen" Rat - in jeder Hinsicht ruhig verhalten wollte bzw. sollte, um seiner Ermittlung als möglicher Täter nicht Vorschub zu leisten.
Hinzu kommt, dass die bei der Zeugin pp. festgestellte Schusswaffe Fingerabdrücke und DNA des Beschuldigten aufweist (vgl. BI. 12 des Registers KT) und dadurch deren ursprüngliche Angaben, wonach sie die Waffe von dem Beschuldigten zur Aufbewahrung bekommen habe (BI. 94/95 d.A.) die Zeugin hat dies später relativiert, vgl. Bl.121 d.A. und damit der zweite Vorwurf des Haftbefehls bestätigt werden. Die von den VPs jeweils dargestellte Affinität des Beschuldigten zu Schusswaffen findet hierin ebenfalls eine Bestätigung, unabhängig davon, ob sich der sichergestellte Revolver als mögliche Tatwaffe herausstellt oder nicht. Jedenfalls sah der Beschuldigte offenbar Anlass, sich des Revolvers zumindest vorübergehend zu entledigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit um zu vermeiden, dass er bei ihm gefunden werden konnte. Ein Zusammenhang dieses Verhaltens mit dem Vorfall vom pppp liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand nahe. 2. Es besteht aus den im Haftbefehl sowie im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss genannten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dieser lässt sich entgegen der Auffassung des Verteidigers auch nicht damit entkräften, dass der Beschuldigte eine feste Meldeadresse gehabt habe, denn hierbei handelte es sich um das ehemalige Clubhaus des MC pppp., das allerdings, wie die bei der Akte befindlichen Lichtbilder (s. Register Durchsuchung) dokumentieren, zu Wohnzwecken nicht geeignet ist und deshalb allenfalls als Übergangsbleibe für den Beschuldigten angesehen werden kann, die aufzugeben mit keinerlei Aufwand und Verlust für ihn verbunden gewesen wäre. Bei der Zeugin Bat der Beschuldigte ausweislich der Angaben von deren Mutter (BI. 136 d.A.) nie gewohnt. Feste soziale Bindungen, die dem bei der beträchtlichen Straferwartung bestehenden erheblichen Fluchtanreiz hinreichend entgegenwirken könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Letztendlich ergeben sich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) keine Bedenken gegen den Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist insbesondere mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert worden.
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