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Entscheidungen

OWi

Auswertung, Beweisverwertungsverbot, Messergebnisse, private Firma, Straßenverkehr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gelnhausen, Beschl. v. 13.03.2014, 44 OWi - 2285 Js 20682/13

Leitsatz: Messungen bei denen - entgegen des einschlägigen Erlasses - eine Privatfirma an der Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen beteiligt war, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.


In pp.
In der Bußgeldsache gegen … wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Sache gemäß § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde - Regierungspräsidium … - zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hanau zurückverwiesen.

Gründe
Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt:

Aus Bl. 29 ff. d. A. geht hervor, dass eine Privatfirma an der Auswertung der Messdaten/Bilder beteiligt ist. Denn laut dem von der Ordnungsbehörde vorgelegten Vertrag vom 13.05.2013 entnimmt die die Messanlage zur Verfügung stellende Privatfirma die Messdaten aus dem stationären Messgerät und führt dann eine „Bildaufbereitung/Bildauflistung“ durch.

Dies widerspricht eindeutig Ziffer 2.2 relevanten Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006 (Bl. 31 d. A.), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronische Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Außerdem hat „der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde“ nach Abschluss der Messungen die „Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen“ zu entnehmen.

Aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02) und des OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, 2 Ss (Bz) 25/12 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte. Soweit die Daten noch unverändert der örtlichen Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob diese erneut durch diese selbst, ohne Beteiligung der Privatfirma, ausgewertet werden können. Ggfs. wäre dann nach Wiedervorlage der Akte durch einen (gerichtliche beauftragten) Sachverständigen aufzuklären, ob eine korrekte, ausschließlich behördliche, Auswertung vorliegt.

Die Sache war deshalb gemäß § 69 V OWiG zunächst an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

Einsender: entnommen der Entscheidungsdatenbank Hessen

Anmerkung:


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