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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Rotlichtverstoß, Fahranfänger, Aufbauseminar

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Aachen, Beschl. v. 28.11.2013 - 3 L 571/13

Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde kann gegenüber einem Fahranfänger die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen, wenn dieser vor Ablauf seiner Probezeit wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage als Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.


In pp.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- € festgesetzt.
Gründe
1.
Dem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
kann nicht entsprochen werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt.
2.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2636/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2013 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Im Falle der kraft Gesetzes (vgl. § 2 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG) fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Vorliegend besteht kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2013 offensichtlich rechtmäßig ist.
Rechtliche Grundlage für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist die Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Straßenverkehrsbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Dabei ist die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach ist ein Rotlichtverstoß gemäß Nr. 2.1 als schwerwiegend zu bewerten.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ersichtlich vor. Die Antragstellerin hat ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auszuges aus dem Bundesverkehrszentralregister noch vor Ablauf ihrer Probezeit am 28. März 2014 wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage als Radfahrer (§ 24 StVG in Verbindung mit § 41 der Straßenverkehrsordnung) eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gemäß § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Buchstabe A Ziffer 2.1 der Anlage 12 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt und mit einer Geldbuße in Höhe von 45,-- € belegt worden ist.
Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegentreten, der Rotlichtverstoß sei von ihr nicht mit dem Fahrrad, sondern als Fußgängerin begangen worden; im übrigen rechtfertige er - selbst wenn man unterstelle, sie habe den Verstoß mit dem Rad begangen - keine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Mit dem Einwand, den Rotlichtverstoß als Fußgängerin und nicht als Radfahrerin begangen zu haben, kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.
Nach § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde nämlich bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde - ebenso wie das angerufene Verwaltungsgericht - nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen. Vielmehr sind die Feststellungen zum Sachverhalt im Bußgeldbescheid zugrundezulegen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Mai 2001 - 19 B 401/01 -.
Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die Behauptung, sie habe keinen Rotlichtverstoß als Fahrradfahrerin begangen, als Grund für eine Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens geltend zu machen, vgl. §§ 85 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG -, 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung - StPO.
Die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des angerufenen Verwaltungsgerichts an die Bußgeldentscheidungen entfällt allerdings nur und erst dann, wenn die Bußgeldentscheidung selbst im Wege der Wiederaufnahme aufgehoben worden ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -,
woran es hier nach gegenwärtigem Sachstand gerade fehlt.
Da eine Geldbuße von 45,-- € und damit von mindestens 40,-- € festgesetzt ist, war die rechtskräftige Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. Der Antragsgegner war daher, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum zustand, kraft Gesetzes verpflichtet, die Teilnahme der Antragsstellerin an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen.
Die Kammer teilt ferner nicht die Rechtsauffassung der Antragstellerin, der Rotlichtverstoß könne nicht zur Grundlage für die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger gemacht werden dürfen, wenn er (nur) mit dem Fahrrad begangen werde. Denn nach dem Wortlaut des Kataloges in Ziffer 2.1 der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV ist die Bewertung einer Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde. Der Behörde steht insoweit kein Spielraum zu. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat selbst eine Bewertung der Verstöße unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, indem er Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur dann zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a StVG nimmt, wenn diese im Verkehrszentralregister einzutragen sind (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Das ist nur bei Verhängung einer Geldbuße von mindestens 40 EUR der Fall. Mit der Höhe der Geldbuße kommt eine gewisse Schwere und die Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens zum Ausdruck.
Der Normgeber hat die unterschiedlichen Arten der Verkehrsteilnahme (motorisierte Fahrzeuge/Fahrradfahrer/Fußgänger) lediglich in der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - berücksichtigt (vgl. z.B. §§ 2, 3 BKatV). Im Bußgeldkatalog ist der Rotlichtverstoß eines Kraftfahrzeugführers mit einem Regelsatz von 90 EUR Geldbuße belegt (Nr. 132 BKat). Gemäß § 3 Abs. 6 BKat-V ist der Regelsatz, sofern er mehr als 35 EUR beträgt, bei Verkehrsverstößen nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer grundsätzlich um die Hälfte zu ermäßigen. Diese Beträge gehen von einer fahrlässigen Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKat-V). Andernfalls steht der Behörde ein Ermessen zu, die Regelsätze nach oben oder unten zu ändern oder stattdessen eine Verwarnung auszusprechen (vgl. §§ 1, 2 BKat-V). Damit ist den unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen.
Die Wertung des Verordnungsgebers, dass etwa auch Fahrradfahrer, die einen Rotlichtverstoß begehen, typischerweise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der daran anknüpfenden Maßnahmen und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2008 - 10 S 1669/07 -, [...] Rdnr. 25 ff.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Bschluss vom 23. November 2011 - 9 K 2511/11 -, [...], Rdnr. 5.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, den genannten Vorschriften eine andere Wertung zu Grunde zu legen.
Die Verlängerung der Probezeit beruht auf der Vorschrift des § 2 a Abs. 2 a StVG. Danach verlängert sich - kraft Gesetzes - die Probezeit um zwei Jahre, wenn - wie hier - die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bewertet entsprechend dem Wertansatz Ziffer 46.12 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers auf Probe in einem Klageverfahren gerichtet auf Aufhebung der Ordnungsverfügung, mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist, mit dem halben Auffangwert (= 2.500,-- €). Wegen des nur vorläufigen Charakters eines Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird dieser Betrag halbiert.


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