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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Diez, Beschl. v. 21.03.2014 -11 Owi 69457/13.
Leitsatz: Die Vorlage einer sog. Blankovollmacht führt nicht zu einer Zustellungsvollmacht i.S. der § 145a StPO, 51 OWiG.
11 Owi 69457/13. Amtsgericht Diez Beschluss In dem Bußgeldverfahren gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Rainer Herrmann, Roonstraße 16, 56068 Koblenz wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Diez durch am: 21.03.2014 beschlossen:
1 Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen gemäß § 206a StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe: Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO. Es ist Verfolgungsverjährung einge-treten, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Verjährung nicht unterbrochen hat. Die Vorlage einer so genannten "Blankovollmacht" eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren, in der lediglich die Anschrift der Kanzlei im Kopf der Vollmacht angegeben, jedoch keine Rechtsangelegenheit benannt ist, für die die Vollmacht erteilt wurde, führt nicht zu einer wirksamen Zustellungsvollmacht i.S.d. §§ 145a StPO, 51 Abs. 3 OWiG, da eine derartige Vollmacht nicht geeignet ist, die förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten. Die Zustellung eines Bußgeldbescheides in einer Verkehrsordnungwidrigkeitensache an den Verteidiger vermag daher die Verfolgungsverjährung nicht gemäß § 33 OWIG zu unterbrechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO.
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