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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Öffentlicher Verkehrsraum, Gehweg, Grünstreifen

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 - 14 K 2623/13

Leitsatz: 1. Ein Rasenstreifen mit Bänken und Bäumen, der sich unmittelbar neben einem gepflasterten Gehweg befindet, ohne von diesem durch eine Bordsteinkante oder sonstige Vorrichtungen getrennt zu sein, ist öffentlicher Verkehrsraum, auf den die Regelungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden.
2. Fahrzeugführer, die ihre Kraftfahrzeuge auf einem derartigen Grünstreifen abstellen, verstoßen gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StVO (Verbot des Parkens auf Gehwegen).


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.
Das klägerische Kraftfahrzeug, Fabrikat Audi, mit dem amtlichen Kennzeichen N. -D. 6667, stand am 22.12.2012 in der Zeit von 09:29 Uhr bis 09:45 Uhr in Höhe der T. 10 in E. auf einem Grünstreifen unmittelbar neben einem gepflasterten Fußweg im Bereich eines Gehwegs. Grünstreifen und Fußweg sind nicht durch einen Bordstein voneinander getrennt. Auf dem Grünstreifen befinden sich eine durchgehende Rasenfläche, mehrere Bäume sowie einige Bänke. Hinsichtlich des genauen Standortes wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 09:41 Uhr eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 09:45 Uhr, noch vor Eintreffen des Abschleppwagens, erschien der Kläger an seinem Fahrzeug und entfernte es aus dem betreffenden Bereich. Der um 09:59 Uhr eintreffende Abschleppwagen entfernte sich wieder, ohne die Abschleppmaßnahme durchzuführen.
Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 21.01.2013 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme in Höhe von 26,78 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,66 Euro fest. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Kraftfahrzeug des Klägers sei verbotswidrig in einem für Fußgänger vorbehaltenen Bereich eines Gehweges geparkt worden. Zur Beseitigung des verkehrsordnungswidrigen Zustandes sei im Wege des Sofortvollzuges eine Abschleppmaßnahme eingeleitet worden. Die hierfür entstandenen Kosten habe der Kläger zu tragen.
Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 14.02.2013 mit, die Verkehrslage im Zeitpunkt des eingeleiteten Abschleppvorganges sei unklar gewesen. Zudem sei die Beschilderung in der T1. unklar. Er sei in die T1. eingefahren, um in einer dort befindlichen Tiefgarage zu parken. Die Tiefgarageneinfahrt könne nur über den Gehweg erreicht werden, so dass sämtliche Fahrzeugführer, welche in die Tiefgarage einfahren, zwangsläufig einen Verkehrsverstoß begehen müssten. Da sich die Tiefgarage nicht habe öffnen lassen, habe er sein Fahrzeug auf dem Rasenstück kurz hinter der Tiefgarageneinfahrt geparkt. Die auf den Fotos erkennbaren Poller, seien im Zeitpunkt des Parkvorganges nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der im Bereich des Gehweges befindlichen Tiefgarageneinfahrt sei nicht ersichtlich, welche Verkehrsteilnehmer aus den aufgestellten Verkehrszeichen verpflichtet werden sollten. Diese nicht hinreichende Bestimmtheit führe zur Nichtigkeit der Verkehrszeichen. Es werde daher beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid zurückzunehmen.
Daraufhin teilte die Beklagte unter dem 26.02.2013 schriftlich mit, der Leistungs- und Gebührenbescheid sei rechtmäßig und werde nicht zurückgenommen. Die aufgestellten Verkehrszeichen ließen deutlich erkennen, dass der betreffende Bereich ausschließlich von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden dürfe. Außerdem sei der Bereich, in dem das Fahrzeug geparkt habe, zusätzlich abgepollert gewesen, so dass für jeden Fahrzeugführer erkennbar gewesen sei, dass im betreffenden Bereich der T1. weder gefahren noch geparkt werden dürfe. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme begegne daher keinen rechtlichen Bedenken.
Der Kläger hat am 25.02.2013 Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Beschilderung in der T1. sei inhaltlich unklar und nicht nachvollziehbar. Es sei widersprüchlich, dass ein Gehweg zugleich als Zufahrt für eine Tiefgarage diene. Verkehrszeichen müssten so aufgestellt werden, dass die durch sie getroffene Anordnung klar erkennbar sei. Andernfalls liege eine rechtswirksame Anordnung nicht vor. Diesbezügliche Unklarheiten gingen zu Lasten der Behörde. Dies sehe augenscheinlich auch die Beklagte so, weil sie das parallel gegen ihn geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Schreiben vom 26.03.2013 eingestellt habe und das bereits gezahlte Verwarnungsgeld zurückerstattet werde.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.03.2013 nachträglich zum Erlass des streitbefangenen Leistungs- und Gebührenbescheides angehört. Der Kläger machte mit Schriftsatz vom 14.03.2013 von seinem Anhörungsrecht Gebrauch und wiederholt insoweit sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.01.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Ergänzend wird ausgeführt, das klägerische Fahrzeug habe in einem zusätzlich durch Absperrpfosten abgegrenzten Sonderbereich geparkt, der nur Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sei. Der Umstand, dass zum Erreichen der Tiefgarage auch andere Fahrzeuge den Bereich des Gehweges verbotswidrig benutzten, könne das Verhalten des Klägers nicht rechtfertigen. Der Kläger habe den Bereich nicht nur befahren, sondern er habe dort geparkt. Auch die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Erhebung eines Verwarnungsgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren setze ein Verschulden des Betroffenen voraus. Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme setze demgegenüber kein Verschulden voraus. Insbesondere sei mit der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht die Aussage verbunden, dass das Verhalten des Klägers nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1.)
Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 26,78 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
Zwar ist eine ordnungsgemäße Anhörung vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht durchgeführt worden. Dies ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unerheblich, weil die Beklagte die erforderliche Anhörung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens durch Schreiben vom 04.03.2013 nachgeholt und den Anhörungsmangel hierdurch geheilt hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.03.2013 von der nachträglich eingeräumten Anhörungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, [...],
denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Der Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, war gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Ziffer 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 239 eindeutig als Gehweg ausgewiesen. Anderer als Fußgängerverkehr und der durch Zusatzzeichen gestattete Radverkehr ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des Gehwegs verstieß folglich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine besondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des ausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung vorsieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3.90 -, Rn. 17, [...].
Die im Bereich der T1. 10 durch das Verkehrszeichen 239 getroffene Anordnung war zudem für einen im Sinne von § 1 StVO sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegung eindeutig zu erfassen. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers weder unklar noch widersprüchlich.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, eine Widersprüchlichkeit der Beschilderung daraus resultiert, dass ein Gehweg nicht zugleich als Zufahrt für eine Tiefgarage dienen könne. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug - wie vorstehend ausgeführt - verbotswidrig im Bereich eines Gehwegs geparkt war. Unmaßgeblich ist jedoch, ob der Kläger durch das Befahren des Gehwegs ebenfalls eine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat. Ein solcher Verkehrsverstoß, mithin das Befahren eines Gehwegs mit einem Kraftfahrzeug, ist nicht Streitgegenstand.
Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch der links neben dem gepflasterten Weg befindliche Grünstreifen, auf dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, als Teil des Gehwegs anzusehen ist. Bei dem Grünstreifen handelt es sich ebenso wie bei dem gepflasterten Weg um öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf diese Fläche Anwendung finden. Denn zum öffentlichen Verkehrsraum gehören solche Flächen, die - wie hier - der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, [...], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I].
Lediglich durch unversenkte Bordsteine von der Fahrbahn getrennte Grünstreifen zum Gehweg hin und solche, die durch ihre Anlage und ihren Bewuchs offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen sind, gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, juis, NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I] m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 1 StVO, Rn. 16 m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.1988 - 1 Ss 108/88 OWi -, Rn. 2 ff., [...]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.1990 - 1 Ss 98/90 -, NZV 1991, 38; a.A. wohl VG Frankfurt, Urteil vom 08.04.1992 - V/1 E 1309/91 -, NVwZ-RR 1993, 28, wonach die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch auf eindeutig erkennbare Grünanlagen Anwendung finden.
So liegt der Fall hier allerdings nicht. Auf den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass der gepflasterte Weg und die Rasenfläche mit Bäumen und Bänken nicht durch eine Bordsteinkante voneinander abgetrennt sind. Ganz im Gegenteil handelt es sich um einen fließenden Übergang zwischen Pflasterung und Rasenfläche. Der Bewuchs des Randstreifens nimmt diesem nicht die Eigenschaft als Gehweg, zumal eine Begrünung sowie die vorhandenen Bänke zum Verweilen für Fußgänger und Radfahrer zu den üblichen Erscheinungsformen von Gehwegen gehören.
Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93 -, Rn. 3 ff., [...], DAR 1994, 409.
Selbst wenn man indes zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass der Grünstreifen neben dem gepflasterten Weg nicht mehr als Teil des Gehwegs anzusehen wäre und demzufolge die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine Anwendung fänden, läge dennoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Denn das Parken des klägerischen Kraftfahrzeugs auf dem Rasenstreifen verstieße dann jedenfalls gegen § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet E. vom 25.09.2012 (Sicherheits- und Ordnungsverordnung).
Vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I -, Rn. 19, [...], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I]; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.1988 - 1 Ss 108/88 OWi -, Rn. 4, [...].
Nach § 2 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsverordnung dürfen Anlagen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Anlagen in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsverordnung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen und Einrichtungen. Zu den Anlagen gehören insbesondere Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Zierbrunnen, Kunstgegenstände, Waldungen, Gartenanlagen, sonstige Anpflanzungen, Friedhöfe sowie Gewässer einschließlich der Ufer. Wird ein Kraftfahrzeug in einer Grün-, Erholungs- bzw. Gartenanlage geparkt, handelt es sich eindeutig um eine zweckwidrige Nutzung dieser Fläche gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsverordnung. Denn derartige Anlagen dienen ausschließlich der Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer, nicht jedoch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Der Bescheid richtet sich gegen den richtigen Adressaten. Der Kläger selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug auf dem Gehweg an der T1. 10 in E. geparkt hat. Er ist mithin als Fahrer und Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
Die Einleitung einer Abschleppmaßnahme für das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Fläche wieder uneingeschränkt für den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer - wie hier - von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., [...]; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, [...]; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, [...]; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, [...]; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, [...].
Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, [...].
Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 26,78 Euro und mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,66 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, einen ungestörten Fußgänger- und Radverkehr im betreffenden Bereich zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist jedenfalls dann regelmäßig geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 4, [...]; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012- 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., [...].
Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Der im Bereich der T1. 10 eingerichtete Gehweg dient neben dem reinen Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Radfahrern insbesondere auch Erholungszwecken. Die auf der Rasenfläche zwischen den Bäumen in regelmäßigen Abständen aufgestellten Bänke, laden Fußgänger und Radfahrer zum Verweilen an der nahen Wasserfläche ein. Es handelt sich mithin um einen innerstädtisch gelegenen Gehweg, der den zur Benutzung befugten Verkehrsteilnehmern nicht nur die Fortbewegung ermöglichen, sondern gleichfalls im konkreten Einzelfall einen gewissen Erholungswert bieten soll. Diese Funktion der Verkehrsfläche hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Denn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grünstreifen zwischen den dortigen Bänken stellt eine erhebliche Störung für Fußgänger dar, die sich im Bereich der Bänke aufhalten möchten und ist mit der bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsfläche schlechterdings nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus genügt die eingeleitete Abschleppmaßnahme auch deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil von dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug des Klägers, unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 4, [...]; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., [...],
eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen konnte. Das Abstellen des Fahrzeuges in dem erkennbar Fußgängern und Radfahrern vorbehaltenen Bereich, könnte andere Autofahrer zu ähnlich verbotswidrigem Verhalten veranlassen, wenn bei ihnen der Eindruck entstünde, dass gegen derartige Falschparker keinerlei Maßnahmen ergriffen werden.
Vgl. hierzu auch VG Frankfurt, Urteil vom 08.04.1992 - V/1 E 1309/91 -, NVwZ-RR 1993, 28.
Die Kosten der rechtmäßig eingeleiteten Abschleppmaßnahme wurden mithin rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln einen Rechtsverstoß und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist.
2.)
Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,66 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Daher durfte die Beklagte auch für den nur eingeleiteten Abschleppvorgang eine Gebühr erheben.
Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und hält sich in dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rahmen.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 58,44 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.


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