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Entscheidungen

Gebühren

Rahmengebühr, Bemessung, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2014 - 2 Qs 1/14

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter in einem Körperverletzungsverfahren.


2 Qs 1/14
LG Koblenz
In pp.
hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die 2. Strafkammer — Jugendkammer — des Landgerichts Koblenz am 20. Februar 2014 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers pp. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 10. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts — Jugendschöffengericht - Montabaur vom 23. März 2012 wurde der Beschwerdeführer mit weiteren Mitangeklagten der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des, pp. schuldig gesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der damals An-geklagten wurden diesen auferlegt, eine Kostenentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Geschädigten erging nicht. Dieser war auf Antrag seines Vertreters vom 18. Mai 2011 mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 22. September 2011 als Nebenkläger zugelassen worden Zuvor hatte sich sein Vertreter mit Schreiben vom 18. März 2011 bestellt und Akteneinsicht beantragt. Das Akteneinsichtsgesuch wiederholte er mit Schreiben vom 3. Mai 2011 und 18. Mai 2011, woraufhin ihm Akteneinsicht gewährt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2011 reichte der Vertreter einen Arztbericht zur Akte und erinnerte nochmals an die beantragte Zulassung der Nebenklage. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 beantragte er, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers den Verurteilten aufzuerlegen. Zur Hauptverhandlung am 28. Februar 2012, 7. März 2012 und 23. März 2012 erschien der Vertreter des Nebenklägers nicht. Mit Schreiben vom 3. April 2012, 5. Juni 2012 und 28. Juni 2012 bat er um Übersendung des Urteils und der Hauptverhandlungsprotokolle. Auf die mit anwaltlichem Schreiben eingelegte sofortige Beschwerde des Nebenklägers ergänzte die Kammer das Urteil des Amtsgerichts mit Beschluss vom 26. März 2013 dahingehend, dass die Angeklagten auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen haben.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beantragte der Nebenkläger Festsetzung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 436,49 Euro nebst Zinsen unter Beifügung einer Honorarrechnung. Diese enthält folgende Positionen:
Gebühr gem. Nr. 4100 W RVG: 165,-- Euro
Gebühr gem. Nr. 4106 W RVG: 140,-- Euro
Schreibauslagen, Nr. 7000 W RVG: 29,80 Euro
Auslagen gem. Nr. 7002 W RVG: 20,00 Euro
Aktenversendungspauschale: 12,-- Euro
Umsatzsteuer 19%: 69,69 Euro

Der Betrag wurde antragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2013 gegen die Verurteilten als Gesamtschuldner festgesetzt, der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2013 zugestellt würde.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2013, eingegangen bei Gericht am 18. Oktober 2013, sofortige Beschwerde ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 6. September 2013 im Kostenfestsetzungsverfahren eingewandt, der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers sei im Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt als Nebenklägervertreter aufgetreten, entsprechend sei auch keine Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt. Nach Übersendung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22. September 2011 und des Landgerichts vom 26. März 2013 hielt der Beschwerdeführer weiter entsprechend sei auch keine erfolgt. Nach Übersendung 2011 und des Landgerichts an der Beschwerde fest und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, angesichts der Minimaltätigkeit des Nebenklägervertreters sei eine Herabsetzung der Mittelgebühr angezeigt, gegebenenfalls sei auch nur die jeweilige Mindestgebühr festzusetzen.

Der Vertreter des Nebenklägers teilte daraufhin mit, mit dem Nebenkläger wiederholt Rücksprache zum Stand des Strafverfahrens gehalten zu haben und die Strafakte auch zur Bezifferung zivilrechtlicher Ansprüche ausgewertet zu haben. Zudem habe er ärztliche Berichte für den Geschädigten angefordert.

Der Beschwerdeführer machte daraufhin geltend, die die Tätigkeit des Nebenklägervertreters habe sich auf das zivilrechtliche Verfahren beschränkt; die angefochtene Kostenfestsetzung führe daher zu einer Doppelbelastung. Zudem sei zu prüfen, ob der Nebenkläger nicht Kopierkosten doppelt, nämlich im Strafverfahren und im Zivilverfahren, geltend mache.


II. Die gemäß §§ 464b, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten pp. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Geschädigte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. September 2011 als Nebenkläger zugelassen. Die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Nr. 4106 W RVG ist damit dem Grunde nach entstanden; dies auch unabhängig davon, ob der Vertreter des Nebenklägers diesen ebenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren vertritt.

Die Höhe der Rahmengebühr wird gemäß § 14 Abs. 1 RVG vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. In „Normalfällen" entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht ohne Abwägung der einzelnen Bemessungskriterien generell die Mittelgebühr abrechnen. Nur soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, wird das Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen (Winkler in Mayer 1 Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 39 m.w.Nachw.; v. Seltmann in Beck'scher Online-Kommentar RVG, Edition 22, Stand 2012, § 14 Rn. 21). Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten unterdurchschnittlich sind (Winkler in Mayer / Kroiß, aa0). So liegt der Fall hier nicht.

Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Nebenkläger, der durch die Körperverletzungshandlungen der Verurteilten schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein Auskugeln der rechten Schulter erlitt, sicherlich von zumindest durchschnittlicher, wenn nicht gar überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Nebenkläger besaß als Geschädigter ein erhebliches persönliches und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Auch das Verfahren war mit einem Umfang von 167 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung und drei Verhandlungstagen mit umfangreicher Beweisaufnahme - unabhängig davon, dass der Vertreter des Nebenklägers hieran nicht teilnahm - nicht geringen Umfangs, sondern entsprach jedenfalls dem durchschnittlichen Normalfall.

Nach alldem entspricht das Ansetzen der Mittelgebühr vorliegend billigem Ermessen.

Zudem sind die geltend gemachten Kopierkosten in Höhe von 29,80 Euro für die Fertigung von 82 Kopien aus der Strafakte nachvollziehbar und daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es sei auch zu prüfen, ob diese Kosten nicht bereits im Zivilverfahren angemeldet worden seien, betrifft dies allenfalls die Kostenfestsetzung im Zivilverfahren, berührt jedoch den vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.



Einsender: RA Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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