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Entscheidungen

Gebühren

Übergangsregelung, Inkrafttreten, Pflichtverteidigergebühren, Höhe

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pirmasens, Beschl. v. 10.03.2014 - 2 Ds 4372 Js 7830/13

Leitsatz: Nach einer Gesetzesänderung sind die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag des Inkrafttretens der Neuregelung erfolgte. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits Wahlverteidiger war.


2 Ds 4372 Js 7830/13
Amtsgericht Pirmasens
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Alexander Becker, Hügelstrasse 6, 66953 Pirmasens
wegen Besonders schwerer Fall des Diebstahls
hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin am 10.03.2014 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt Becker vom 28.02.2014 wird die Vorschussfestsetzung vom 25.02.2014 dahingehend geändert, dass Herrn Rechtsanwalt Becker 729,95 Euro insgesamt und abzüglich der bereits geleisteten Zahlung, weitere 99,96 Euro zustehen.
Gründe
Vorliegend geht es um die Frage, ob die dem Verteidiger zustehenden Pflichtverteidigergebühren nach der Rechtslage vor dem 01.08.2013 (Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) oder nach der danach geltenden Neufassung des RVG zu berechnen sind.
Der jetzige Pflichtverteidiger war im hiesigen Verfahren zuvor als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss vom 13.01.2014 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt.
Gem. § 60 I RVG ist die Vergütung nach bisherigen Recht, d.h. nach der Rechtslage vor dem 01.08.2013 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies wurde seitens der Rechtspflegerin bejaht, da das Wahlmandat bereits vor dem Stichtag des 01.08.2013 bestand.
Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten.

Die überwiegendes Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgte. Dies auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte. (vgl. statt vieler: Mayer/Kroiß, RVG § 60 Rn. 15, 2013; OLG Frankfurt, 09.03.2005, Az. 2 Ws 15/05; OLG Jena17.03.2005, Az. 1 Ws 73/05). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist die Pflichtverteidigerbestellung als Auftrag im Sinne des § 60 1'RVG zu verstehen. Damit ist deren Zeitpunkt auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.
Demnach war der Erinnerung vorliegend abzuhelfen.
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Becker berechnet sich wie folgt: Grundgebühr Strafsachen gern. Nr. 4100 VV RVG: 160,00 Euro.
Verfahrensgebühr gern. § 4106 VV RVG: 132,00 Euro
Terminsgebühr (Hauptverhandlung 16.07.2013) gern. Nr. 4108 W RVG: 220,00 Euro Auslagenpauschale gern. Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 W RVG: 101,08 Euro
Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG: 69,40 Euro
Aktenversendungspauschale gern. Akteneinsicht vom 27.01.2014: 12,00 Euro 19% Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG: 15,47 Euro
sodass sich ein Gesamtbetrag von 729,95 Euro ergibt.
Es wurde bisher als Vorschuss bereits 629,99 Euro überwiesen, sodass ein Restanspruch in Höhe von 99,96 Euro verbleibt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Einsender: RA A. Becker, Pirmasens

Anmerkung:


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