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Dem Verurteilten wird für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 24.06.2013 wegen Vornahme exhibitionistischer Handlungen u. a. die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tagen wurde dem Verurteilten auferlegt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung seines Bewäh-rungshelfers bis spätestens zum 31.12.2013 abzuleisten. Weiter wurde dem Verur-teilten die Weisung erteilt, "nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers und in Absprache mit diesem eine Alkoholtherapie in die Wege zu leiten". Nachdem der Verurteilte zwischenzeitlich in den hiesigen Zuständigkeitsbereich verzogen ist, wurde die Bewährungsüberwachung vom Amtsgericht Backnang übernommen.
Die Frist zur Erbringung der Arbeitsauflage ist zwischenzeitlich ergebnislos verstri-chen. Die Staatsanwaltsschaft Ellwangen hat deshalb beantragt, die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.
II.
Dem Verurteilten war für die Durchführung des Widerrufsverfahrens Rechtsanwalt R. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des §140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erforderlich macht. Weitere Voraussetzung für eine Beiordnung ist, dass eine konkrete gerichtliche Entscheidung in naher Zukunft bevor steht. Dies ist vorliegend der Fall, die Staatsanwaltschaft hat den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt.
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beziehungsweise die Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung ist ausschließlich anhand der Gegebenheiten des Vollstreckungsverfahrens zu beurteilen, die Schwierigkeit der Sache im Erkenntnis-verfahren ist insoweit nicht von Belang (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Auflage 2013, Rdnr. 2137). Es kann jedoch auf die im Er-kenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zurückgegriffen werden, wenn sich aus ihnen die Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung ergibt.
Vorliegend ist im Urteil des Amtsgerichts Aalen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass bei dem Verurteilten seit geraumer Zeit ein Alkoholproblem vorliegt. Dies alleine führt zwar noch nicht zu einer Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidi-gung, ist aber bei der Frage der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergibt aus dem Bericht des Bewährungshelfers vom 20.12.2013, dass der Verurteilte nur in sehr geringem Maße der deutschen Sprache mächtig ist, eine Verständigung ist schwierig. Darüber hinaus fehle beim Verurteilten der rechte Schädelknochen. Wie es hierzu kam, vermochte der Verurteilte nicht plau-sibel zu erklären; es liegt jedoch auf der Hand, dass neben der Alkoholsucht weitere erhebliche gesundheitliche Probleme vorhanden sind, die jedenfalls in der Gesamt-betrachtung mit den weiteren aufgeführten Umständen dazu führen, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann.
Ob und gegebenenfalls inwieweit die erwähnten Gegebenheiten zu der unterbliebe-nen Auflagenerfüllung beigetragen haben ist bislang ungeklärt. Für die Frage, ob der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Ellwangen Erfolg hat oder nicht, ist jedoch von entscheidender Bedeutung, ob der im Raum stehende Auflagenverstoß gröblich oder beharrlich im Sinne des § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen wurde oder ob kein schuldhaftes Verhalten des Verurteilten vorliegt. Gegen den im Raum stehenden Vorwurf wird sich der Verurteilte aufgrund der dargelegten Einschränkungen seiner Verteidigungsfähigkeit selbst nicht wehren können, zumal er lediglich über sehr ein-geschränkte Deutschkenntnisse verfügt. Diese können in Anbetracht der vorhande-nen weiteren Einschränkungen der Verteidigungsfähigkeit nicht alleine durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers ausgeglichen werden.
Darüber hinaus ist im Widerrufsverfahren auch zu prüfen, ob der bislang unterbliebe-ne Beginn einer Alkoholtherapie zu Maßnahmen Anlass gibt. Insoweit stellt sich die Rechtslage jedoch als schwierig im Sinne des §140 Abs. 2 StPO dar, da zunächst geprüft werden muss, ob die entsprechende Auflage rechtmäßig ist. Hieran bestehen mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit einer Bewährungsweisung Zweifel. Der Verurteilte ist lediglich angewiesen, "eine Alkoholtherapie zu beginnen". Um welche Art der Therapie es sich hierbei handeln soll, bleibt offen. So ist bereits unklar, ob der Weisung die Vorstellung einer stationären oder einer ambulanten Behandlung zu-grunde liegt. Sollte das Gericht von einer stationären Therapie ausgegangen sein, dürfte es am erforderlichen Einverständnis des Verurteilten fehlen. Darüber hinaus enthält der Bewährungsbeschluss in zeitlicher Hinsicht keinerlei Vorgaben, es bleibt offen, bis wann der Verurteilte wie auch immer geartete Schritte zu einer Alkoholthe-rapie einzuleiten hat. Stattdessen ist im Bewährungsbeschluss lediglich ausgeführt, dass die Alkoholtherapie nach näherer Weisung des Bewährungshelfers in die Wege zu leiten sei. Diese Ausgestaltung des Bewährungsbeschlusses begegnet Bedenken, da es eine Weisungsbefugnis des Bewährungshelfers vorsieht, die ausschließlich dem Gericht zusteht und von diesem nicht auf Dritte übertragen werden darf. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Bewährungsweisung oder einer Bewährungsauflage obliegt ausschließlich dem Gericht.
Hiervon ausgehend ist die die Alkoholtherapie betreffende Weisung einer ausführli-chen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Hiermit ist der rechtlich nicht geschulte, gesundheitlich eingeschränkte, alkoholkranke und der deutschen Sprache nicht mächtige Verurteilte ersichtlich überfordert, sodass auch deshalb die Bestellung ei-nes Verteidigers angezeigt ist.
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