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Entscheidungen

Zivilrecht

Geständnis, Widerruf, Zivilverfahren, Verwertbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.11.2013 - 12 U 467/13

Leitsatz: Geständnisse in anderen Verfahren wie z. B. einem Strafverfahren sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann ein Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist.


In dem Rechtsstreit
pp.

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2013 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil über den Grund des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass die Forderung gegen den Beklagten gemäß Ziff. 1 des Tenors des Zwischenurteils über den Grund des Landgerichts Koblenz vom 28.02.2013 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Mit seiner Klage macht der Kläger eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten geltend. Der Kläger bewohnte mit seiner Familie das Haus ...[X] 2 in ...[Y]. Bei diesem Haus handelt es sich um einen zweigeschossigen Gebäudetrakt, an dem hinten rechts quer ein eingeschossiger Schuppen angebaut ist. In der Nacht vom 15.11.2008 brannten sowohl der Gebäudetrakt, als auch der angebaute Schuppen bis auf die Grundmauern nieder. Am 25.11.2008 wurde der Beklagte bei der Kriminalinspektion in ...[Z] im Rahmen eines sich gegen ihn richtenden Ermittlungsverfahrens polizeilich vernommen. Im Laufe der mehrstündigen Vernehmung räumte der Beklagte zunächst ein, den streitgegenständlichen Brand in dem Schuppen gelegt zu haben. Weiterhin räumte er ein, einen Brand in der alten Schule in ...[Y] gelegt zu haben. Die ihm weiter vorgeworfene Brandstiftungen bezüglich eines Außenlagers (...[W] 7) und eines Holzschuppens (...[V]) leugnete der Beklagte hingegen ab. Am Ende der Vernehmung widerrief der Beklagte sein Geständnis hinsichtlich der Inbrandsetzung des klägerischen Anwesens.

In dem sich anschließenden Strafverfahren wurde der Beklagte bezüglich des streitgegenständlichen Sachverhalts (Brand des Hauses ...[X] 2 in ...[Y]) am 16.06.2009 durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Montabaur (2060 Js 76219/08) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Der Beklagte behauptet, die von ihm abgegebene geständige Einlassung entspreche nicht der Wahrheit, da sie ausschließlich auf der durch die Vernehmung eingetretenen Stresssituation beruht habe. Tatsächlich habe er den Brand in ...[Y] nicht gelegt.

Der Kläger hat beantragt,


1.


den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 56.760,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen sowie


2.


festzustellen, dass die Forderung gegen den Beklagten gemäß Ziff. 1 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist,


3.


den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.


Der Beklagte hat beantragt,


die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 28.02.2013 verkündeten Zwischenurteil über den Grund hat das Landgericht den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen hat es die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es davon ausgehe, dass das Geständnis des Beklagten vom 25.11.2008 der Wahrheit entspreche. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte ein falsches Geständnis hätte ablegen sollen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte beantragt,


das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der von dem Kläger erhobene Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass das von dem Beklagten am 25.11.2008 bei der Kriminalinspektion ...[Z] abgelegte Geständnis bezüglich der Inbrandsetzung des Anwesens des Klägers vollumfänglich der Wahrheit entsprochen hat und der Widerruf dieses Geständnisses folglich unbeachtlich ist.

Geständnisse in anderen Verfahren (auch Strafverfahren) sind hierbei im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann das abgegebene Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist (BGH in NJW-RR 2004, 1001 [BGH 15.03.2004 - II ZR 136/02]; BGH in FamRZ 1985, 271; BGH in NJW 1994, 3165 [BGH 15.06.1994 - XII ZR 128/93]; Prütting in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 288 Rndr. 38).

Für die Richtigkeit bzw. Wahrheit des von dem Beklagten am 25.11.2008 abgelegten Geständnisses sprechen nach der Überzeugung des Senats folgende Gesichtspunkte:

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 25.11.2008 äußerst detailreich geschildert, wie er den streitgegenständlichen Brand in ...[Y] gelegt hat. Er hat hierbei umfassendes Täterwissen offenbart. Dies bezieht sich auf den Weg, auf dem er zu dem Anwesen des Klägers gelangt ist, die Tatsache, dass der Brand in dem Schuppen gelegt worden ist, und insbesondere, dass der Brandbeschleuniger (Spiritus) auf dem Boden vor dem in dem Schuppen abgestellten Roller ausgegossen und anschließend angezündet worden ist. Das in der beigezogenen Strafakte enthaltene Vernehmungsprotokoll gibt die diesbezüglichen Angaben des Beklagten insoweit in freier und detailreich gehaltener Rede wieder. Der Beklagte hat zwar im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 14.10.2013 angegeben, dass er heute nicht mehr wisse, ob ihm von Seiten der vernehmenden Polizeibeamten vorgehalten worden sei, dass der Brand in dem Schuppen ausgebrochen sei. Ein solcher Vorhalt ist, auch nach seinen eigenen Angaben, jedenfalls aber nicht bezüglich der Tatsache erfolgt, dass der Brandbeschleuniger (Spiritus) auf dem Boden vor dem Roller ausgeschüttet und angezündet worden ist. Ein entsprechender Vorhalt dürfte auch deswegen nicht erfolgt sein, da sich diese Tatsache erst durch das unter dem 30.01.2009 erstellte Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz herausgestellt hat. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, er habe es sich ausgedacht, dass er den Spiritus neben dem Roller, dessen Standort ihm durch Besuche bei dem Sohn des Klägers bekannt gewesen sei, ausgeschüttet habe, hält der Senat diese Einlassung für nicht glaubhaft. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum von einem möglichen Täter nicht auch ein anderer Brandherd als der Boden vor dem in dem Schuppen abgestellten Motorroller ausgesucht worden sein soll. Der Schuppen war in Holzbauweise errichtet. Somit hätte u.a. auch ein Inbrandsetzen der Schuppenwände nahegelegen. Fest steht somit, dass der Beklagte mit sogenanntem typischen (originären) Täterwissen aufzuwarten vermochte.

Für die Wahrheit seines Geständnisses bezüglich des streitgegenständlichen Brandereignisses spricht auch massiv die Tatsache, dass der Beklagte in seiner Vernehmung vom 25.11.2008 weitere ihm vorgeworfene Brandstiftungen durchgängig abgestritten hat. Dies betrifft den Brand eines Außenlagers am 05.07.2006 und den Brand eines Holzschuppens in der Nacht zum 29.10.2006. Hier hat der Beklagte angegeben, mit diesen Bränden nichts zu tun zu haben. Für den Senat ist keine nachvollziehbare Erklärung ersichtlich, warum der Beklagte diese beiden ihn weniger belastenden Brandstiftungen (leerstehende, nicht von Menschen bewohnte Gebäude) durchgängig abgestritten, die ihn aber in erheblichem Maße stärker belastende Brandstiftung (Wohngebäude) fälschlicherweise eingeräumt haben soll. Der Beklagte war auch nicht in der Lage dem Senat, auf diesbezügliche mehrmalige Rückfrage, eine nachvollziehbare Erklärung für sein Verhalten darzulegen.

Rechtsfehlerfrei führt das Landgericht weiter aus, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Geständnis des Beklagten nur verzweiflungsbedingt bzw. durch den durch die Vernehmungssituation auf ihm lastenden Druck zustande gekommen ist. Weder im Rahmen seine Anhörung vor dem Landgericht am 31.01.2013, noch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 14.10.2013 war der Beklagte in der Lage auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit eine solche Verzweiflungs- bzw. Drucksituation am 25.11.2008 (polizeiliche Vernehmung) überhaupt bestanden haben soll. So hat der Beklagte vor dem Landgericht lediglich pauschal angegeben, auf ihn sei im Rahmen der Vernehmung eingeredet worden. Ihm sei gesagt worden, er solle endlich die Wahrheit sagen. Dem Senat gegenüber hat der Beklagte am 14.10.2013 ebenfalls nur pauschal angegeben, er habe sich schon unter Druck gesetzt gefühlt. Im Übrigen hat das Landgericht auch zutreffenderweise ausführt, dass aus dem entsprechenden Vernehmungsprotokoll vom 25.11.2008 eine psychische Überbeanspruchung des Beklagten in keiner Weise hervorginge und im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass auf den Beklagten ein solcher psychischer Druck ausgeübt worden sei bzw. dass dieser sich in einem solchen Verzweiflungszustand befunden habe, dass er fälschlicherweise eine so gravierende folgenschwere Straftat wie die vorliegende zugegeben habe. Gleiches gilt bezüglich der in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 vernommenen Polizeibeamten. Auch aus deren Aussagen geht eine bei dem Beklagten während der Vernehmung bestehende Verzweiflungs- bzw. Drucksituation nicht hervor.

In diesem Zusammenhang war auch zu beachten, dass dem Beklagten das strafrechtliche Delikt der Brandstiftung zumindest nicht völlig fremd war. So hat er eingeräumt, am 22.09.2006 die alte Schule in ...[Y] mit Grillanzündern in Brand gesetzt zu haben. Insoweit ist auch eine Verurteilung vor dem Amtsgericht -Jugendschöffengericht- Montabaur erfolgt.

Schließlich spricht auch der persönliche Eindruck, den der Senat von dem Beklagten im Rahmen der Anhörung vom 14.10.2014 gewonnen hat, dafür, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Brand tatsächlich gelegt hat. Der Beklagte hat nicht den Eindruck vermittelt, dass er sich schnell zu einem falschen Geständnis hinreißen lässt, ohne hierbei die Folgen in Gestalt einer dann drohenden Strafe zu überblicken.

Soweit der Beklagte mit der Berufung rügt, das Landgericht habe nicht alle Beweise erhoben, so habe es weder die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen, noch das Gutachten des Sachverständigen ...[A] berücksichtigt, greift dies nicht durch. Der Senat hat die Ermittlungsakten samt dem darin enthaltenen Strafurteil beigezogen, ist aber nicht zu einem anderen als dem oben gefundenen Ergebnis gelangt. Was die Ausführungen des Sachverständigen ...[A] in dem Hauptverhandlungstermin vom 16.06.2009 angeht, geben diese über die hier streitige Frage der Täterschaft des Beklagten keine weiteren Auskünfte/Hinweise. Der Sachverständige hat sich lediglich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten auseinander gesetzt.

Das Landgericht führt weiter zutreffend aus, dass aufgrund des unübersehbaren baulichen Zusammenhangs des Schuppens und des streitgegenständlichen Wohnhauses bezüglich der Kausalität zwischen der Entzündung des Brandbeschleunigers (Spiritus) in dem Schuppen und dem folgenden vollständigen Niederbrennen des Wohnhauses keine Zweifel bestehen würden. Dem Beklagten war nach eigenen Angaben die Örtlichkeit aufgrund verschiedener Besuche der Familie des Klägers auch bekannt. Auch ihm kann der betreffende bauliche Zusammenhang zwischen dem Schuppen und dem streitgegenständlichen Wohnanwesen unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt verborgen geblieben sein.

Nach der Überzeugung des Senats liegt auch eine vorsätzliche Eigentumsverletzung durch den Beklagten vor. Voraussetzung für das Bejahen des Vorsatzes ist es, das der Handelnde den pflichtwidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinem Willen aufgenommen haben muss. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Erfolg gewünscht oder auch nur beabsichtigt war. Der Vorsatz braucht sich hierbei in der Regel auch nur auf die Verletzung des Rechtsgutes und nicht auf den eingetretenen Schaden zu beziehen (so mit weiteren Nachweisen Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 276 Rndr. 10). Es steht für den Senat außer Zweifel, dass es für den Beklagten gerade aufgrund des gegebenen baulichen Zusammenhangs zwischen Schuppen und Wohnanwesen voraussehbar war, dass bei einer Inbrandsetzung des Schuppens auch das streitgegenständliche Wohnanwesen in Brand gesetzt werden konnte. Der Beklagte hat dies zumindest billigend in Kauf genommen (BGHZ 86, 180). Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten war somit zu bejahen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

Der Berufung verhilft auch nicht zum Erfolg, dass sich das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 28.02.2013 im Ergebnis als unzulässiges Teilurteil darstellt. Das Landgericht hätte die Entscheidung über den Klageantrag zu 2) ("festzustellen, dass die Forderung gegen den Beklagten gemäß Ziffer 1 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist") nicht unentschieden lassen dürfen. Insoweit liegt die Gefahr voneinander abweichenden Entscheidungen (Abweisung des Zahlungsanspruchs durch den Senat; zwischenzeitliche Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch das Landgericht) vor. Statt der Aufhebung des unzulässigen Teilurteils hat der Senat aber von der ihm eingeräumten Möglichkeit (siehe hierzu unter anderem BGH in NJW 1978, 1430 [BGH 19.04.1978 - VIII ZR 39/77]; BGHZ 189, 356; Zöller-Voll-

kommer, ZPO, 30. Aufl., § 301 Rndr. 13) Gebrauch gemacht, den noch bei dem Landgericht anhängigen Klageantrag zu 2) an sich zu ziehen und mit zu entscheiden. Die Begründetheit dieses Antrags ergibt sich hierbei zwingend aus den obigen Ausführungen des Senats hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns des Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.760 € festgesetzt.

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