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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, nachträgliche, zeitnahe Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 31.01.2014 - 25 Qs 8/14

Leitsatz: Von dem Grundsatz, dass eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Pflichtverteidigerbestellung unzulässig ist, ist jedenfalls dann abzuweichen, wenn ein rechtzeitig beantragten Beiordnungsantrag nicht zeitnah beschieden und aus nicht nachvollziehbaren Gründen über Monate hinweg von der Entscheidung abgesehen worden ist.


25 Qs 8/14 Landgericht Potsdam
Landgericht Potsdam
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Sebastian Riemer, Fischerstraße 16, 17489 Greifswald,
wegen Pflichtverteidigerbestellung
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. Januar 2014 — 28 Ds 440 Js 25084/13 (87/13) — aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Riemer als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.

Gründe
I.
Der Angeschuldigte begehrt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO in dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Potsdam legte ihm mit ihrer Anklageschrift vom 4. Juli 2013 eine gefährliche Körperverletzung, begangen als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, zur Last.

Im Einzelnen soll er nach einer vorausgegangen Auseinandersetzung mit dem später Geschädigten O., diesen beim Rückwärtsfahren mit seinem Pkw, vorsätzlich angefahren haben. Dadurch soll der Geschädigte leichte Prellungen erlitten haben. Der Angeschuldigte ist mit fünf Eintragungen im Bundeszentralregister vorbelastet.

Am 19. Juli 2013 bestellte sich Rechtsanwalt Riemer als Verteidiger, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, beantragte Akteneinsicht und regte im Hinblick auf eine Verurteilung des Landgerichts Stralsund, die dem Amtsgericht unbekannt war, die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO an.

Am 8. August 2013 verfügte das Amtsgericht die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Potsdam, forderte am 15. August 2013 einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister an; am 19. August 2013 das Urteil des Landgerichts Stralsund und verfristete die Strafakten um einen Monat.

Mit Verfügung vom 3. September 2013 ordnete das Gericht die Nachheftung des Urteils an und die Wiedervorlage in einem weiteren Monat mit Zusatz: „(Urteil rk? wenn nicht; kein § 154 StPO, siehe Bl. 38 R d.A.)".

Am 17. Dezember 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Mit Beschlüssen vom 7. Januar 2014 hat das Amtsgericht Nauen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO — ohne eine Kostenentscheidung — eingestellt und die Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen.

Gegen die Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Januar 2014, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig.
a) Zwar ist in großen Teilen die Rechtsprechung eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehende Pflichtverteidigerbestellung, wie sie der Angeschuldigte mit seiner nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts Nauen begehrt, „schlechthin unzulässig" und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur OLG Hamm, 5. Strafsenat, 5 Ws 184/08 vom 27. Mai 2008 — zitiert nach Juris).

Denn nach h. M. mangelt es in solchen Fällen in der Regel am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

b) Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn das Amtsgericht den rechtzeitig beantragten Beiordnungsbeschluss nicht zeitnah bescheidet und aus nicht nachvollziehbaren Gründen über Monate hinweg von der Entscheidung absieht. So ist die Sachlage hier.

Das Amtsgericht hat den am 19. Juli 2013 gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nahezu sechs Monate im Wesentlichen unbearbeitet gelassen und ihn erst an 7. Januar 2014 zusammen mit dem Einstellungsbeschluss beschieden.
Diese Zeitdauer, die sich mit dem Strafverfahren nicht erklären lässt und sich auch mit den Verfügungen des Richters nicht erklären lässt, lässt die Vermutung befürchten, dass das Gericht mit seiner Pflichtverteidigerbestellung ablehnenden Entscheidung — zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss — die Anfechtungsmöglichkeit seines Beschusses zu negieren beabsichtigte.

Dieses Prozedere steht im Grunde einer Nichtentscheidung gleich (vgl. dazu Landgericht Potsdam, 4. Strafkammer, Beschluss vom 25. August 2004, 24 Qs 90/03, StV 2/2005, 83). Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, steht der Verpflichtung über einen rechtzeitig vor der möglichen Verfahrensbeendigung gestellten Beiordnungsantrag zeitnah zu entscheiden, nicht entgegen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Voraussetzung für die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung war.
Denn es ist angesichts der Vorbelastung des Angeschuldigten mit immerhin fünf Verurteilungen, darunter zwei Verurteilungen zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, durchaus auch mit einer neuerlichen Verurteilung in gleicher Höhe zu rechnen.

Eine Freiheitsstrafe um eine Jahr rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 140, Rn 23).

Andererseits ist die Sach- und Rechtslage auch hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit von gewisser Schwierigkeit und rechtfertig gleichermaßen die Beiordnung.

3. Die Kosten der Beschwerde hat die Landeskasse zu tragen, weil kein anderer dafür haftet; § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Die Kammer erlaubt sich den Hinweis, dass es sich vorliegend um eine endgültige Einstellung des Verfahrens gehandelt hat und deshalb der Beschluss des Amtsgerichts mit einer Kostenentscheidung zu versehen war. Ob dies nachträglich möglich ist, ist umstritten.
Der Bundesgerichtshof legt in der Regel bei einer Einstellung nach § 154 StPO der „Staatskasse" die notwendigen Auslagen der Angeklagten auf (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 154, Rn 18).

Potsdam, 31. Januar 2014
Landgericht Potsdam, 5. große Strafkammer

Einsender: RA S. Riemer, Greifswald

Anmerkung:


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