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Entscheidungen

StPO

Rechtsmittelbelehrung, Ausländer, Zustellung, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4St RR 120/13

Leitsatz: Art. 6 MRK; § 187 Abs. 2 GVG; EU-Richtlinie 2010/64/EU
Ein Ausländer hat als Angeklagter vor einem deutschen Gericht die gleichen prozessua-len Grundrechte und den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie ein deutscher Staatsbürger. Mangelnde Sprachkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen (BVerfG, Beschluss vom 7.4.1976, NJW 1976, 1021). Der Lauf der Revisionseinlegungsfrist gegen ein in Abwe-senheit des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Berufungsurteil beginnt gemäß § 341 Abs. 2 StPO daher erst mit Zustellung des in eine dem Ausländer verständliche Sprache übersetzten Urteils samt Rechtsmittelbelehrung.


In pp.
Das Amtsgericht München verhängte mit Strafbefehl vom 21.07.2010 gegen den in Krakau wohnhaften Angeklagten, der der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtig ist, eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 62,56 EUR wegen Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung. Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten mit Rechtsmittelbelehrung, jeweils auch in polnischer Übersetzung, am 30.07.2010 zu-gestellt.
Am 05.07.2011 verwarf das Amtsgericht München den Einspruch des Angeklagten vom 10.08.2010 gegen den Strafbefehl gemäß §§ 412, 329 StPO, weil dieser trotz auch in polnischer Übersetzung erfolgter Ladung, zum Verhandlungstermin nicht erschienen war. Das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts wurde dem Angeklagten am 17.08.2011 mit Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35a Satz 2 StPO, jeweils auch in polnischer Über-setzung, zugestellt. - 2 –
Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten vom 18.08.2011 verwarf das Land-gericht München I durch Urteil vom 11.11.2011 gemäß § 329 Abs. 1 StPO ohne Ver-handlung zur Sache, weil dieser zum Verhandlungstermin nicht erschienen war. Die La-dung zur Berufungshauptverhandlung mit Belehrung über die Folgen eines unentschul-digten Fernbleibens war dem Angeklagten am 28.10.2011 per Einschreiben/Rückschein zugestellt worden, in diesem Fall jedoch ohne polnische Übersetzung. Der Antrag des Angeklagten vom 9.12.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Hauptverhandlung vom 11.11.2011 wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 16.12.2011 als unbegründet verworfen, die hiergegen gerichtete soforti-ge Beschwerde des Angeklagten verwarf der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 20.4.2012 als unbegründet.
Der Angeklagte hatte zuvor bereits mit am 14.12.2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 09.12.2011 gegen das ihm vom Landgericht München I am 05.12.2011 mit Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache zugestellte Urteil vom 11.11.2011 Revi-sion eingelegt.
Durch Beschluss vom 20.09.2012, der dem Angeklagten am 10.10.2012 zugestellt wor-den ist, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil dieser die Revision nicht rechtzeitig innerhalb der Wo-chenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt habe, und angemerkt, dass die nicht vorge-nommene Übersetzung des Berufungsurteils vom 11.11.2011 und der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 341 Abs. 2 StPO nicht berührt habe.
Mit am 11.10.2012 eingegangenem Fax-Schreiben beantragt der Angeklagte nunmehr die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. In einem weiteren bei Gericht am 10.06.2013 eingegangenen Schreiben vom 06.04.2013 rügt der Ange-klagte die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowie seines Rechts auf ein faires gerichtliches Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. Er habe keine ausreichende Möglichkeit zur Verteidigung gehabt. In der Berufungshauptverhandlung habe er aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht erscheinen können. Außerdem macht er eine Verletzung von Art. 5 (Recht auf Sicherheit und Freiheit), Art. 7 (Keine Strafe ohne Gesetz), Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 13 (Recht auf wirksame Be-schwerde) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) EMRK geltend.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 23.5.2013 bean-tragt, den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20.9.2012 als unbegründet zu verwerfen.
Aus den Gründen:
Der fristgerecht gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig und begründet.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Zwar hat der Angeklagte entgegen § 341 Abs. 1 in Ver-bindung mit Abs. 2 StPO nicht innerhalb von einer Woche nach der am 5.12.2011 ohne Übersetzung in die polnische Sprache erfolgten Zustellung des Urteils des Landgerichts München I vom 11.11.2011, sondern erst am 14.12.2011 und damit nach Ablauf der Wochenfrist, Revision eingelegt. Dieses vermeintliche Fristversäumnis des Angeklagten ist jedoch unschädlich, da die Übersetzung des Berufungsurteils und der Rechtsmittel-belehrung in die polnische Sprache für eine wirksame Zustellung des Berufungsurteils und Ingangsetzung der für die Einlegung der Revision maßgeblichen Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO erforderlich ist.
Die Revision ist daher entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer vom Angeklag-ten fristgerecht eingelegt worden, es fehlt jedoch bislang noch an der Anbringung der Revisionsanträge in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form. Diese sind - gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beru-fungsurteils und der Rechtsmittelbelehrung, jeweils in polnischer Übersetzung, in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt zu unterzeichnenden Schrift oder zu Pro-tokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts München I zu stellen. Zur Zustellung des Berufungsurteils vom 11.11.2011 und der Rechtsmittelbelehrung jeweils in polnischer Sprache und damit zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 341 Abs. 2 StPO ist die Sache daher an die 26. Strafkam-mer des Landgerichts München I zurückzugeben.
Der Angeklagte hat als Ausländer vor einem deutschen Gericht die gleichen prozessua-len Grundrechte und den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie ein deutscher Staatsbürger. Mangelnde Sprachkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen (BVerfG, Beschluss vom 7.4.1976, NJW 1976, 1021). Dies gebietet bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Sprache gemäß Art. 3 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 95).
Unter Beachtung dieser den Angeklagten schützenden Rechte hätten das Berufungsur-teil des Landgerichts München I vom 11.11.2011 und die dazugehörige Rechtsmittelbe-lehrung ihm mit Übersetzung in die polnische Sprache zugestellt werden müssen, um den Lauf der Revisionseinlegungsfrist in Gang zu setzen.
1) Nach deutschem Recht gilt gemäß § 184 S. 1 GVG, dass alle schriftlichen Äußerungen des Gerichts in deutscher Sprache abzufassen sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 184 GVG Rdn. 3).

2) Der mit Wirkung vom 6.7.2013 durch Gesetz vom 2.7.2013 (BGBl. I S. 1938) neu gefasste § 187 Abs. 2 GVG, der der Umsetzung der europäischen Richt-linie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzun-gen im Strafverfahren und der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren dient, verpflichtet in Satz 1 zur Übersetzung des Berufungsurteils und der Rechtsmittelbelehrung in die polni-sche Sprache.

Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher oder Übersetzer heran-zuziehen, soweit dies für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Be-schuldigten oder Verurteilten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Erforderlich ist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2 GVG zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentzie-henden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann.
Das Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 11.11.2011 war nicht rechtskräftig, sondern gemäß § 333 StPO – auch neben einem Wiedereinset-zungsantrag - revisionsfähig (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 329 Rdn. 46), sodass die Übersetzung des Berufungsurteils und der zugehörigen Rechtsmit-telbelehrung in die polnische Sprache vorliegend zur Wahrung der dem Ange-klagten gewährten Rechtsschutzgarantien geboten war.
3) Der Senat übersieht nicht, dass § 187 Abs. 2 GVG erst mit Wirkung vom 6.7.2013 und damit erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils in Kraft ge-treten ist. § 187 Abs. 2 GVG setzt jedoch nur die zum Zeitpunkt des landge-richtlichen Urteils bereits im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (EuGH, Urt. v. 16.06.2005 - C-105/03; BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 2 BvR 471/09) zu beachtende EU-Richtlinie 2010/64/EU vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren um, die ihrerseits ebenfalls das Landgericht bereits zur Übersetzung des Berufungsurteils und der damit verbundenen Rechtsmittelbeleh-rung über die Möglichkeit der Revisionseinlegung verpflichtet hat.

Artikel 3 der Richtlinie vom 20.10.2010, der ein „Recht auf Übersetzungen wesentlicher Unterlagen“ statuiert, lautet (auszugsweise) :
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass … beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, … eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewähr-leisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Abs. 2: Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Ur-teil.
Abs. 4: Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür maßgeblich sind, dass die … beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen.
Die EU-Richtlinie 2010/64/EU will gewährleisten, dass der Angeklagte wesent-liche Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann.
a) Vorliegend waren dem Angeklagten sowohl der Strafbefehl mit Rechtsmit-telbelehrung als auch das amtsgerichtliche Urteil mit Rechtsmittelbeleh-rung in polnischer Sprache zugestellt worden, sodass er über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe und das Verfahren ordnungsgemäß in Kennt-nis gesetzt worden ist.
b) Dies reichte jedoch nicht aus, um den Anspruch des der deutschen Spra-che nicht mächtigen Angeklagten auf eine effektive Verteidigung im gebo-tenen Maß zu erfüllen. Vielmehr ergibt sich gemäß Artikel 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2010/64/EU eine Verpflichtung zur Übersetzung des landgericht-lichen Urteils, die ihre Grundlage ihrerseits in Art. 6 Abs. 1 MRK findet. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als völkerrechtlicher Vertrag wirkt als einfaches Recht unmittelbar in die Rechtsordnung und hat darüber hinaus insoweit verfassungsrechtliche Bedeutung, als sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen kann (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. Anh. 4 MRK Vorbem Rdn. 3).

4) Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien gemäß Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist in Beachtung der allgemeinen Garantie eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK und der in Art. 6 Abs. 3 MRK garantierten Mindestrechte des Angeklagten eine Übersetzung des Be-rufungsurteils und der Rechtsmittelbelehrung zwingend geboten:

a) Art. 6 Abs. 3 e) MRK gewährt ein Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher nicht nur für das mündliche Vorbringen in der Hauptverhandlung, sondern auch für Schriftstücke (EGMR-E 4, 450, 472, Ur-teil Kamasinski vom 19.12.1989). Ein Angeklagter, der der Verhand-lungssprache nicht mächtig ist, hat einen Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers, damit ihm sämtliche schriftliche und mündli-che Erklärungen übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu führen (EGMR-E 4, 472 aaO.; EGMR- E 1, 357 aaO).
b)
b) Zwar lässt sich aus Art. 6 Abs. 3 e) MRK kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jedes Aktenstücks ableiten (EGMR-E 4, 472 aaO; Frowein/Peukert aaO Rdnr. 316, 317), doch bein-haltet der Anspruch auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz jedenfalls die Bekanntmachung einer in Abwesenheit des Angeklagten er-gangenen nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung mit Übersetzung in eine ihm verständlich Sprache (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. Anh. 4 MRK Art. 6 Rdn. 27), da ihm nur so die Ausschöpfung aller ihm zustehenden Rechtsmittel möglich ist. Dies gilt als Selbstverständlichkeit in gleicher Weise für die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.


Einsender: RiOLG D. Illini, München

Anmerkung:


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