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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Erstverbüßerprivileg, Einschränkung, Ausnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 04.12.2013 - 2 Ws 577/13

Leitsatz: Die Erstverbüßerregel erfährt dann eine Einschränkung, wenn der Verurteilte bereits Untersuchungshaft erlebt hat, von der eine der Strafhaft ähnliche Wirkung ausgeht, und gleichwohl erneut straffällig geworden ist.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 577/13141 AR 644/13
271 Js 910/13 (29102) V – 594 StVK 366/13

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. Dezember 2013 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat bemerkt lediglich ergänzend, dass vorliegend die zugunsten eines Verurteilten geltende Vermutung, dass die erstmalige Verbüßung von Strafhaft ihn beeindruckt hat und von der Begehung weiterer Straf-taten abhält (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2010 – 2 Ws 472/10 – mit weit. Nachweisen), nicht für den Beschwerdeführer streitet. Denn die Erstverbüßerregel erfährt dann eine Einschränkung, wenn ein Verurteilter bereits vor der Anlasstat Untersuchungshaft erlebt hat, von der eine der Strafhaft ähnliche Wirkung ausgeht, und gleichwohl erneut straffällig geworden ist (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). So liegt es hier. Denn der Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden Verfahren vom 2. bis zum 30. Oktober 2012 in Untersuchungshaft und hatte bereits zuvor in der Zeit vom 4. September bis zum 1. Oktober 2012 eine Ersatzfreiheitsstrafe teilweise verbüßt, bevor er am 9. Januar 2013 die einschlägige Anlasstat beging. Dieses Verhalten zeigt, dass ihn die Warnfunktion des Freiheitsentzuges nicht erreicht hat. Im Übrigen erlaubt die erst kurze Verbüßungsdauer der für die neue Tat verhängten Strafe seit dem 25. Juli 2013 nicht den Schluss, der Verurteilte habe die seiner andauernden Delinquenz zugrunde liegenden Charaktermängel und Persönlichkeitsdefizite behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 Ws 179/10 – mit weit. Nachweisen).

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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