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Entscheidungen

StPO

Verständigungsgespräch, Inhalt, Bewährungsauflage

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 - 1 Ws 106/13

Leitsatz: Wenn das Gericht im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zusagt, gebietet es i.d.R. der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass etwaige Bewährungsauflagen bereits bei dem der Verständigung vorausgehenden Rechtsgespräch angesprochen werden.


1 Ws 106/13
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Unterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 4. Oktober 2013 durch beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. November 2012 aufgehoben, soweit dem Angeklagten mit diesem auferlegt worden ist, „eine Geldbuße von 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten von je 50,00 €, beginnend mit dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Verein … e.V.“ zu entrichten „und die Zahlung dem Gericht unaufgefordert“ nachzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit in der Hauptverhandlung vom 23.11.2012verkündetem Urteil wegen Unterschlagung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Anschluss an die Verkündung des Urteils hat das Amtsgericht folgenden Beschluss verkündet:
„Die Strafaussetzung erfolgt mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren unter der Auflage, dass der Angeklagte eine Geldbuße von 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten von je 50,00 €, beginnend mit dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Verein … e.V. entrichtet und die Zahlung dem Gericht unaufgefordert nachweist.“
Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer „umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten“. Dieser war eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO vorausgegangen, wonach „im Fall einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe zwischen 6 und 9 Monaten verhängt wird, die dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden kann.“ Eventuelle Bewährungsauflagen waren nicht Gegenstand des Rechtsgesprächs.
Mit am 30.11.2012 vorab per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag hat der Angeklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts „Rechtsmittel“, das der Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zur Sprungrevision bestimmt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat, sowie gegen den in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts vom 23.11.2012 verkündeten Beschluss, soweit er die Auflage der Zahlung eines Geldbetrags betrifft, Beschwerde eingelegt. Der Angeklagte hält die Verhängung der Geldauflage für gesetzwidrig. Sie sei ermessensfehlerhaft und verstoße auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Bewährungsbeschluss hinsichtlich der Zahlungsauflage aufzuheben. Die Sprungrevision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23.11.2012 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: Ss 56/2013 (35/13)) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
II.
Die gemäß § 305a Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den nach § 268a Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss, über die gemäß § 305a Abs. 2 StPO der Senat als Revisionsgericht zu entscheiden hat, ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Angeklagten gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt.
1. Gemäß § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Senatsbeschluss vom 30.5.2011 – 1 Ws 80/11; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 305a Rn. 1; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 25. Aufl., § 305a Rn. 5; vgl. zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO auch: Senatsbeschluss vom 2.10.2013 – 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 m. w. N.). Darüber hinaus kann auch die Art und Weise des Zustandekommens des Bewährungsbeschlusses dessen Gesetzwidrigkeit begründen (vgl. SK-StPO/Frisch, a. a. O.).
2. Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die dem Angeklagten in dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts auferlegte Zahlung eines Geldbetrages als gesetzwidrig.
a) Es kann offen bleiben, ob die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zustande gekommene Verständigung dahin zu verstehen ist, dass für den Fall einer geständigen Einlassung des Angeklagten gegen diesen eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe zwischen sechs und neun Monaten ohne Anordnung einer Bewährungsauflage verhängt werden wird, mit der Folge, dass das Amtsgericht bereits aufgrund der bindenden Wirkung der Verständigung und einer damit eingetretenen Ermessensreduzierung die beanstandete Geldauflage nicht hätte verhängen dürfen.
b) Die Anordnung der Geldauflage ist jedenfalls deshalb gesetzwidrig, weil sie unter den hier gegebenen Umständen gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normierten Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt.
aa) Das Gebot der Verfahrensfairness gebietet es in der Regel, dass dann, wenn – wie hier – das Gericht im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zusagt, eventuell anzuordnende Bewährungsauflagen bereits im Rahmen des der Verständigung vorausgehenden Rechtsgesprächs angesprochen werden und der Angeklagte nicht erst durch den im Anschluss an die Verkündung des Urteils zu verkündenden Bewährungsbeschluss von einer Bewährungsauflage überrascht wird (vgl. OLG Köln NJW 1999, 373 ff. – Rn. 14, 17 nach juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 257 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56b Rn. 10; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, a. a. O.).
bb) Dass – wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (a. a. O.) entschiedenen Fall – der Bewährungsbeschluss erst verkündet wird, nachdem – was nach heutiger Rechtslage nicht mehr zulässig wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) –im Anschluss an die Urteilsverkündung Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger bezüglich des Urteils einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben, ist dabei nicht der maßgebliche Gesichtspunkt. Entscheidend ist vielmehr, dass die hier angeordnete Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, der Genugtuung für das begangene Unrecht als „echte Reaktion auf die Straftat“ (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 4)dienen soll, wenn ohne sie im Hinblick auf das Absehen von der Strafvollstreckung das begangene Unrecht keinen hinreichenden Ausgleich und die Rechtsgemeinschaft keine hinreichende Genugtuung erführe (OLG Köln, a. a. O., Rn. 17 nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56b Rn. 11).
cc) Wenn also – wie hier – der Tatrichter der Auffassung ist, dass der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Strafrechts auch in Ansehung der erfolgten Verständigung im Strafprozess und des damit einhergehenden Geständnisses des Angeklagten nur durch die Anordnung auch einer Geldauflage neben der verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Genüge getan werden kann, muss er den Angeklagten auf diesen gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung hinweisen. Nur so ist gewährleistet, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung, deren Bestandteil sein Geständnis ist, informiert ist und er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG NJW 2013, 1058 ff. – Rn. 99, 125 nach juris). Der Hinweis auf die in Betracht kommende Anordnung einer Geldauflage ist daher nicht anders als die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht des Gerichts über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO zur Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit erforderlich.
dd) Dieser ihm obliegenden Verpflichtung hat das Amtsgericht nicht genügt. Die Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger, haben erstmals durch den im Anschluss an die Urteilsverkündung verkündeten Bewährungsbeschluss erfahren, dass das Amtsgericht auch in Ansehung der zustande gekommenen Verständigung die Anordnung einer Geldauflage für erforderlich gehalten hat.
ee) Umstände, die den grundsätzlich im Rahmen des der Verständigung vorausgehenden Rechtsgesprächs erforderlichen Hinweis auf eine in Betracht kommende Bewährungsauflage im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein – wie hier – anwaltlich vertretener Angeklagter bei einer Verständigung auf die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe mit Entscheidungen des Gerichts nach §§ 56a bis 56d, 59a StGB i. V. mit § 268a Abs. 1 StPO rechnen muss. Der durch das Sitzungsprotokoll dokumentierte Ablauf des Hauptverhandlungstermins vom 23.11.2012 belegt jedenfalls, dass der Angeklagte und sein Verteidiger mit der verhängten Geldauflage nicht rechnen mussten. Danach waren Gegenstand des der Verständigung vorausgegangenen Rechtsgesprächs der Verfahrensbeteiligten die bereits erfolgten und noch andauernden Zahlungen des Angeklagten an den Geschädigten zur Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 50,-- € monatlich sowie das von dem Angeklagten gegenüber dem Geschädigten wegen der vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung abgegebene notarielle Schuldanerkenntnis in Höhe von 12.113,62 € einschließlich erfolgter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Über mögliche weitergehende Bewährungsauflagen wurde hingegen nicht gesprochen. Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussantrag – ebenso wie der Verteidiger des Angeklagten – ausdrücklich „keine Auflagen“ beantragt. Bei dieser Sachlage mussten der Angeklagte und sein Verteidiger weder aufgrund der erfolgten Verständigung noch aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs mit der Verhängung einer Geldauflage rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.


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