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Auslagenpauschale, verschiedene Angelegenheiten, 2. KostRMoG, Übergangsrecht
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hildesheim, Beschl. v. 23.09.2013 - 22 Qs 7/13
Leitsatz: 1. Anders als in Zivilsachen ist der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Strafsachen zu einer Abänderung seiner angefochtenen Entscheidung nicht befugt; demzufolge hat auch ein Nichtabhilfebeschluss zu unterbleiben. Ergeht dieser trotzdem, ist er vom Beschwerdegericht aufzuheben. 2. Für einen zu strafrichterlichem Protokoll erklärten Vergleich des Angeklagten mit dem Adhäsionskläger gelten kostenrechtlich die Grundsätze und Auslegungsregeln der ZPO. Demnach hat im Zweifel jeder Beteiligte des Adhäsionsverfahrens seine diesbezüglichen Auslagen selbst zu tragen. 3. Eine gesonderte Auslagenpauschale für das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende erstinstanzliche Strafverfahren anderseits steht dem Verteidiger oder Nebenklagevertreter nur zu, wenn er nach dem 31. Juli 2013 mandatiert wurde.
In pp. I. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts pp. vom 21. August 2013 wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts pp. vom 9. August 2013 wird als unbegründet verworfen. II. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten. Gründe: I. 1. Die am 19. August 2013 beim Amtsgericht pp eingegangene sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 3 RpflG statthaft und zulässig. 2. Den auf die sofortige Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts pp. vom 21. August 2013 hat die Kammer deklaratorisch aufgehoben. Obwohl § 464b S. 3 StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen auf die - entsprechende - Anwendung der ZPO verweist, richtet sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen; mithin ist die ZPO nur insoweit anzuwenden, als die StPO eine Regelungslücke aufweist. Anders als § 572 Abs. 1 ZPO untersagt aber § 311 Abs. 2 StPO dem Gericht die Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung und damit auch den Erlass eines Nichtabhilfebeschlusses (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29. Juni 2004, 1 Ws 138/04, Rpfleger 2004, 732-733; Beschl. der Kammer vom 2. März 2010, 22 Qs 3/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rn. 6f. zu § 464b StPO m. w. N.). II. In der Sache ist die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu verwerfen. 1. Das Amtsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrens- und Einigungsgebühren des der Nebenklägerin beigeordneten Rechtsanwalts für das von ihr betriebene Adhäsionsverfahren zur Recht eine Kostenfestsetzung abgelehnt. Die Nebenklägerin und der nunmehrige Verurteilte haben über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in der Hauptverhandlung nach § 405 StPO einen Vergleich geschlossen, der die gegenseitige Aufhebung der diesbezüglichen Kosten vorgesehen hat. Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin betrifft dieser Vergleich hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens auch und in erster Linie ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren ihres Rechtsanwalts. Diese hat sie entsprechend §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO selbst zu tragen. Der in dem in der Hauptverhandlung gemäß § 405 StPO protokollierten Vergleich, nach dessen Ziffer 5 insoweit die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, kann bei den jeweils anwaltlich vertretenen Vergleichsbeteiligten kein von den Grundsätzen und Begrifflichkeiten der ZPO abweichender Inhalt beigemessen werden. Der StPO ist für das Adhäsionsverfahren keine abweichende Regelung zu entnehmen. Zudem folgt gerade die Regelung des § 405 StPO ersichtlich zivilprozessualen Vorstellungen und Grundsätzen und der Vergleich erfolgte zur Abgeltung der zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerin. 2. Das Amtsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Rechtsanwalt der Nebenklägerin die Auslagenpauschale nach VV 7002 nur einmal fordern kann. Es ist zwar richtig, dass aus § 17 Nr. 10 RVG n. F. folgt, dass nunmehr das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende (erstinstanzliche) Gerichtsverfahren kostenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten gelten und dem Verteidiger oder Nebenklägervertreter, der sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren tätig war, daher künftig die Auslagenpauschale zweimal zusteht. Die nunmehrige Fassung des RVG gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt nach ihrem Inkrafttreten im Rahmen des 2. KostRMoG am 1. August 2013 in derselben Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; selbst der Abschluss der Angelegenheit(en) im kostenrechtlichen Sinne erfolgte vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG, nämlich durch das Urteil des Amtsgerichts pp. vom 11. März 2013. Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin handelt es sich bei der Neufassung von § 17 RVG auch nicht um eine Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage. Vielmehr hat die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur - der auch die Kammer u. a. in dem v. g. Beschluss vom 2. März 2010 gefolgt ist - aus der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung geschlossen, dass Ermittlungsverfahren und nachfolgendes erstinstanzliches Strafverfahren kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen und dem in beiden Verfahrensabschnitten tätigen Verteidiger daher die Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 nur einmal zusteht (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 29. Juni 2012, Qs 56/12, JurBüro 2013, 35 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 17 Rn. 59, a. A. ohne eigene Begründung AG Neuss, Beschl. v. 24. August 2007, 12 Ls 60 Js 40708/06, AGS 2008, 598) Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 29. April 2013, 1 Ws 46/13) betrifft hingegen eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich, ob das Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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