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Leitsatz: Die notwendigen Kosten einer Therapie in einer Forensischen Ambulanz sind im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung von der Staatskasse zu tragen, sofern der Verurteilte wirtschaftlich hierzu nicht in der Lage ist. Insoweit finden die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Staatskasse entsprechend Anwendung.
In pp. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts X.- vom 6. Juni 2013 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Y. vom 16. August 2011 wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt. 4. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. 5. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt: a. Er hat nach seiner Haftentlassung bei Frau U. in S. Wohnung zu nehmen und sich dort polizeilich anzumelden. b. Jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er unter Angabe des Aktenzeichens unverzüglich der Strafvollstreckungskammer und dem Bewährungshelfer mitzuteilen. c. Er hat sich unmittelbar nach Haftentlassung und Wohnungsnahme in S. bei der Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart zu melden zur Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status. d. Er hat zum 8. Oktober 2013, 10.00 Uhr, eine deliktorientierte Psychotherapie bei der Psychotherapeutischen Ambulanz der Bewährungshilfe Stuttgart e.V. zu beginnen und solange fortzusetzen, wie der behandelnde Therapeut dies für erforderlich erachtet. Sofern der Verurteilte aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Kosten für die Behandlung aufzubringen, trägt diese die Staatskasse. Dies schließt Rückzahlungsansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus, wenn der Verurteilte ausreichend zahlungskräftig wird. 6. Die Belehrung über die Dauer und das Wesen der Strafaussetzung zur Bewährung wird der JVA H. übertragen (§ 268a Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 StPO). 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Das Landgericht S. verurteilte den Beschwerdeführer am 16.8.2011 wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Verurteilte befand sich nach vorläufiger Festnahme am 7.8.2010 vom 8.8.2010 bis 11.8.2010 sowie vom 19.1.2011 bis 24.8.2011 in Untersuchungshaft, seitdem befindet er sich in Strafhaft in der JVA H. Zwei Drittel der verhängten Strafe waren am 24.2.2013 verbüßt, das Strafende ist auf 4.2.2014 notiert. Am 12.11.2012 beantragte der Verurteilte die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Mit Beschluss vom 6.6.2013 lehnte die Strafvollstreckungskammer den Antrag ab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit sofortiger Beschwerde vom 14.6.2013. II. 1. Gem. § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei erfordert die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene Erprobungswagnis keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus. Es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Ob das Restrisiko erneuter Straftaten vertretbar ist, ist durch eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln. 2. Nach diesem Maßstab kann eine Strafaussetzung zum jetzigen Zeitpunkt verantwortet werden. Es liegen nunmehr ausreichend positive Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. a. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 18.2.2013 zu Gunsten des Verurteilten weiterentwickelt. Mittlerweile steht fest, dass der Verurteilte nach der Haftentlassung wieder bei seiner früheren Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnen kann. Die Belastbarkeit der familiären Beziehungen wurde durch die regelmäßige Teilnahme des Verurteilten am Vater-Kind-Projekt ausreichend belegt. Der Verurteilte verfügt somit über einen verlässlichen sozialen Empfangsraum. b. Seit dem 8.2.2013 nimmt der Verurteilte zudem regelmäßig Therapiegespräche beim Psychologischen Dienst der Vollzugsanstalt wahr, in denen er - nachdem frühere Behandlungsversuche an der Leugnung der Tat scheiterten - erstmals Bereitschaft zeigt, über änderungswürdiges Verhalten in Bezug auf seine Straftaten zu sprechen und nach Beweggründen für sein Tatverhalten zu suchen. Zwar standen diese Gespräche ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Oberpsychologierats W. vom 17.5.2013 erst am Anfang, doch hat sich nach dessen telefonischer Auskunft von August 2013 die Behandlungsmotivation des Verurteilten kontinuierlich weiterentwickelt. Der Verurteilte ist nunmehr willens und bereit, die gebotene therapeutische Aufarbeitung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Tat bei der Psychotherapeutischen Ambulanz der Bewährungshilfe Stuttgart e.v. fortzusetzen. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. vom 25.4.2013 ist die Kriminalprognose unter dieser Voraussetzung positiv und sei die bedingte Haftentlassung zu befürworten. Ohnehin könnten die Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Vollzugsanstalt nur den Beginn einer Tataufarbeitung markieren, während eine vollständige Aufarbeitung nur in einer anschließenden ambulanten therapeutischen Behandlung außerhalb des Vollzuges gelingen könne. c. Die Psychotherapeutische Ambulanz hat die Aufnahme des Verurteilten zum 8.10.2013 zwischenzeitlich mit Schreiben vom 6.9.2013 unter der Voraussetzung der Kostenübernahme zugesagt. Der Verurteilte sei nach dortiger Einschätzung behandlungseinsichtig und therapiemotiviert. Eine ambulante Anschlusstherapie, die in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer positiven Kriminalprognose und damit für die Strafaussetzung zur Bewährung darstellt, ist damit gesichert. Die notwendigen Kosten der Therapie werden, sofern der Verurteilte zur Kostentragung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, von der Staatskasse getragen. Der Senat wendet insoweit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des Verurteilten (OLG Bremen, NStZ 2011, 216 [OLG Bremen 17.09.2010 - Ws 96/10]; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 296 [OLG Jena 16.05.2011 - 1 Ws 74/11]) entsprechend an und stützt sich auf eine Annexkompetenz zu § 56c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Stuttgart, B. v. 13.8.2012 - 4a Ws 33/12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
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