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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013 - 9 U 53/13
Leitsatz: 1. Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.
2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s.g. So-Nicht-Unfall bezogen auf den Schadensumfang).
In pp. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.02.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 10 O 119/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstigere - Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere folgt er gegen den Beklagten zu 1) nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2) nicht aus §§ 18 Abs. 1 StVG oder 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 3) nicht aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht der für alle genannten Anspruchsgrundlagen erforderliche äußere Tatbestand der vom Kläger behaupteten Rechtsgutverletzung zwar nach dem für die haftungsbegründende Kausalität anwendbaren Maßstab des §286 ZPO zur Überzeugung des Senats fest (vgl. insoweit auch KG, NZV 2009, 596; OLG Hamm, r + s 2001, 455; OLG Hamm, r + s 1999, 322f; Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 25. Kapitel, Rdn. 249; Lemcke, r + s 1993, 121ff, 122).
Diesbezüglich ist der Senat davon überzeugt, dass sich an dem Unfalltag eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem von der Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug des Beklagten zu 1) ereignet hat. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen C und P. Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erster und zweiter Instanz - im Kern übereinstimmend - eine Kollision beim Spurwechsel der Beklagten zu 2) geschildert. Die Zeugin P und auch der unfallunbeteiligte Zeuge C haben bestätigt, dass die Beklagte zu 2) auf die vom Kläger befahrene Fahrspur gewechselt und es hierbei zur Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Hierfür spricht auch die Verkehrsunfallanzeige vom 25.02.2011, in der die hinzu gerufenen Polizeibeamten die Personalien der Beteiligten und die Schäden an den Fahrzeugen festgehalten haben, die ihres Erachtens mit dem behaupteten Unfallhergang kompatibel waren (vgl. 1ff der beigezogenen Akte der Stadt I, Az.: xxxx). Anhaltspunkte für einen fingierten Unfall sind demnach nicht ersichtlich, dieser Einwand wird von den Beklagten auch nicht erhoben.
Darüber hinaus steht aus den dargelegten Gründen nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betrieb des von der Beklagten zu 2) gesteuerten Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut - das Eigentum des Klägers - eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann (vgl. dazu Kaufmann, in: Geigel, a.a.O., Rdn. 250; Lemcke, r + s 1993, 121ff, 122). Dies folgt bereits aus den oben genannten Angaben des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie den Aussagen der Zeugen P und C, die eine Kollision der Fahrzeuge beschrieben haben, durch die das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden sein kann.
Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei diesem Unfall entstanden sind.
Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 31.08.2012 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen im Senatstermin am 24.09.2013.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar - wenn auch mit Unsicherheiten, da insoweit ein sicher auf einen Kontakt hindeutender "Stempelabdruck" an keinem der Fahrzeuge vorhanden sei - sämtliche Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zugeordnet werden könnten. Die Schäden könnten jedoch nicht bei dem von den Parteien behaupteten Unfall entstanden sein. Die Auswertung des Lichtbildmaterials über die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug ergebe, dass das Fahrzeug des Klägers zur Zeit der Beschädigung nicht - wie vorgetragen - bewegt worden sei, sondern nachweislich gestanden habe. Darüber hinaus seien im unteren Bereich der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs Radkontaktspuren von der vorderen und der hinteren Flanke eines Rades zu erkennen, was darauf schließen lasse, dass das Rad, das diese Beschädigungen gesetzt habe, nicht eingeschlagen gewesen sei. Bei einem Unfall während einer Kurvenfahrt nach links - wie er von den Parteien geschildert werde - hätte hingegen nur die hintere Radflanke des Beklagtenfahrzeugs den Schaden gezeichnet, da in diesem Fall das Vorderrad ausgestellt sei.
Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. T sind in jeder Hinsicht überzeugend. Der Sachverständige hat insbesondere auch die Einwände des Klägers in der Berufungsbegründung im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin entkräftet.
Soweit der Kläger das Gutachten mit der Begründung angreift, der Sachverständige habe seine Schlussfolgerung, dass das klägerische Fahrzeug zur Zeit der Schadensverursachung gestanden habe, nicht hinreichend begründet, ist dies im Hinblick auf die Ausführungen auf Seiten 5, 6 des schriftlichen Gutachtens vom 31.08.2012 sowie die Anlagen A 12, 13 nicht zutreffend. Die in diesen Anlagen grün eingezeichneten Radandrehspuren bestätigen die Ausführungen des Sachverständigen. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten das Ergebnis seiner Berechnung mit dem Umfang des Rades des Beklagtenfahrzeugs validiert. In Ergänzung hierzu hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens die Anlagen E 2 und E 8 vorgelegt. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass das Fahrzeug bei der Beschädigung gestanden haben müsse, wenn - wie hier - die in grüner Farbe in diesen Anlagen eingezeichneten Bögen eine dem Umfang des Rades entsprechende Länge hätten. Dies werde durch die Form dieser Bögen bestätigt. Wenn das Fahrzeug des Klägers zur Zeit der Beschädigung in Bewegung gewesen wäre, hätten die Bögen eine andere Form gehabt, was aus der Anlage E 8 deutlich werde, auf der erkennbar sei, dass bereits bei einer geringen Geschwindigkeit von 10 km/h ein anderer Winkel entstehe.
Insoweit hat der Sachverständige auch die Vermutung des Klägers entkräftet, dass er sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst habe, als er das Fahrzeug der Beklagten wahrgenommen habe. Diesbezüglich hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin plausibel ausgeführt, dass - wenn der Kläger das Fahrzeug tatsächlich bis zum Stillstand abgebremst hätte - die Beklagte zu 2) nicht gegen sein Fahrzeug geraten wäre.
Auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T, dass die Radkontaktspuren an der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs erkennbar von der vorderen und hinteren Flanke eines Rades gezeichnet worden seien, was nicht mit der von den Parteien behaupteten Beschädigung im Rahmen einer Kurvenfahrt nach links in Einklang zu bringen sei, überzeugen in jeder Hinsicht. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin insbesondere auch den Einwand des Klägers entkräftet, dass der Unfall passiert sei, als die Beklagte sich nach rechts eingeordnet habe. Diesbezüglich hat der Sachverständige plausibel erklärt, dass beim Abbiegen nach rechts aus einer Linkskurve das Lenkrad nicht nach rechts eingeschlagen, sondern vielmehr lediglich der Einschlagwinkel nach links verringert werde, so dass der von dem Kläger diesbezüglich erhobene Einwand seinen Schlussfolgerungen nicht entgegenstehe.
Die an dem klägerischen Fahrzeug behaupteten Schäden müssten - so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. T - durch ein Fahrzeug verursacht worden sein, das etwa parallel zu dem stehenden Klägerfahrzeug gefahren sei. Mit diesem Unfallhergang lasse sich allerdings auch das Schadensbild an dem Fahrzeug der Beklagten nicht in Einklang bringen. Korrespondierend zu den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden hätte das Fahrzeug der Beklagten nur Touchier-Spuren aufweisen dürfen, nicht jedoch die an diesem Fahrzeug vorhandenen massiven Blechverformungen.
Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in dem Senatstermin neben den o.g. Gesichtspunkten, die gegen eine Verursachung der geltend gemachten Schäden bei dem von den Parteien behaupteten Unfall sprechen, außerdem ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers einen weiteren, nicht fachgerecht reparierten Vorschaden am linken Kotflügel gehabt habe - einem Bereich, der nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sein soll. Diesbezüglich hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ein Lichtbild von dem Schaden vorgelegt, auf dem Spachtelmasse unter dem Lack zu erkennen ist, und erläutert, dass diese Reparatur nicht fachgerecht erfolgt sei, weil bei einer Reparatur in einer Mercedes-Fachwerkstatt nicht gespachtelt werde.
Nach dem Ergebnis der in erster und in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich dementsprechend nicht mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind.
Ebenfalls lässt sich danach nicht mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass zumindest ein abgrenzbarer Teil der von dem Kläger behaupteten Schäden hierdurch verursacht worden ist.
Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, dass an dem Klägerfahrzeug allenfalls der Schaden an dem vorderen Stoßfänger mit den Lichtrippen - erkennbar auf den Lichtbildern, Anlagen A 5 und A 7 des Sachverständigengutachtens - durch den Unfall entstanden sein könne. Zum einen sei insoweit jedoch problematisch, dass der aus Kunststoff bestehende Stoßfänger nicht die markanten Blechschäden an dem Fahrzeug der Beklagten gezeichnet haben könne, weil er bei einem Kontakt nachgebe. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass auch insoweit sichere Schlussfolgerungen daran scheiterten, dass ein sicher für einen Kontakt sprechender "Stempelabdruck" nicht vorhanden sei. Dementsprechend würde auch ein Crash-Versuch mit vergleichbaren Fahrzeugen allenfalls zu dem Ergebnis führen, dass eine Verursachung dieses Schadens durch das Unfallereignis generell möglich sei. Dieses Ergebnis reicht dem Senat jedoch aufgrund der erheblichen, nicht kompatiblen Vorschäden in den bei dem Unfall angeblich beschädigten Bereichen des Fahrzeugs des Klägers nicht für die hinreichende Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO aus, dass dieser Schaden auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. insoweit auch KG, Beschluss vom 29.01.2007, 12 U 37/06). Selbst wenn der Sachverständige durch Crash-Versuche zu dem Ergebnis gelangen würde, dass diesbezüglich eine Verursachung generell möglich wäre, könnte wegen der Vorschäden nicht ausgeschlossen werden, dass auch dieser Schaden durch ein vorheriges Schadensereignis verursacht worden ist. Aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung.
Auch die Voraussetzungen für die Einholung des vom Kläger beantragten Obergutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Einholung eines Obergutachtens kommt nur dann in Betracht, wenn das erste Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde hat oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel und / oder Erfahrungen verfügt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 412 Rdn. 1). Weshalb das Gutachten des Sachverständigen Prof. T ungeeignet in diesem Sinne ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. T sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Senatstermin sind vielmehr - wie oben dargelegt - in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist bei der Begutachtung zutreffend von den durch die Lichtbilder dokumentierten Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgegangen und hat diese auf ihre Kompatibilität zueinander sowie zu dem von den Parteien behaupteten Unfallhergang überprüft. Er verfügt über die hierfür erforderlichen Forschungsmittel sowie aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Unfallrekonstruktionsgutachter über eine überragende Erfahrung. Allein der Umstand, dass der Sachverständige - wie der Kläger einwendet - bei der Begutachtung zu einem von dem Parteivortrag abweichenden Ergebnis gelangt, begründet keinen Fehler des Gutachtens. Vielmehr lassen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. T den Rückschluss darauf zu, dass der Parteivortrag zu den durch den Unfall verursachten Schäden unzutreffend ist.
Nach dem Ergebnis der in erster und in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch dementsprechend mangels eines feststellbaren konkreten Schadens - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - ausgeschlossen (s.g. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang - vgl. dazu KG, NZV 2009, 459 [KG Berlin 17.07.2008 - 12 U 240/07]f; Kaufmann, in: Geigel, a.a.O., 25. Kapitel Rdn. 249f; Lemcke, r + s 1993, 121ff, 122).
Aus diesem Grunde scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch im Hinblick auf die neben den Reparaturkosten geltend gemachten weiteren Schadenspositionen aus.
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