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Entscheidungen

OWi

Tatvorsatz, massive Geschwindigkeitsüberschreitung, Motorrad

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06.2013 - 3 Ss OWi 474/12

Leitsatz: 1. Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung sondern die Überschreitung der am Tatort zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher.

2. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 km/h überschritten, bedarf die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene habe nur fahrlässig“ ge-handelt, auch dann einer qualifizierten und nachvollziehbaren Begründung, wenn die Tat mit einem Motorrad begangen und damit begründet wird, der Betroffene habe das Drehmoment des Gasdrehgriffs der ihm unvertrauten Maschine unter-schätzt.


Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 19. 6. 2013 - 3 Ss OWi 474/12

In pp.
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 107 km/h zu einer Geldbuße von 600 € verurteilt und gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betr. um 19:41 Uhr mit einem ihm noch nicht vertrauten Motorrad auf der Bundesstraße auf Höhe der Gemeinde T. in Richtung L., obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt war. Der Betr. wollte die Beschleunigung des Motorrads ausprobieren und „gab erheblich Gas“. Die Maschine beschleunigte hierauf derart stark, dass der Betr. erschrak und aus diesem Grund nicht mehr dahingehend reagierte, das Fahrzeug sofort abzubremsen. Infolge Unachtsamkeit erreichte der Betr. eine Geschwindigkeit von mindestens 187 km/h. Im Rahmen der Beweiswürdigung, rechtlichen Wertung und Rechtsfolgenzumessung führte das AG sodann aus: „Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, an welcher der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene nicht teilgenommen hat. Jedoch hat der Betr. über seinen anwesenden Verteidiger die Tat eingeräumt. Zur Feststellung der Geschwindigkeit hat das Gericht das Messprotokoll verlesen und das Messfoto in Augenschein genommen. Ausweislich des Messprotokolls wurde die Geschwindigkeit mittels eines Einseitensensors ES3.0 (Softwareversion 1.003) gemessen. Die verwendete Anlage war gültig geeicht. Der die Messung durchführende Polizeibeamte hat im Protokoll unterschriftlich bestätigt, dass er das Gerät vorschriftsmäßig aufgestellt hatte und dass die vorgeschriebenen Tests vorgenommen worden sind. Bei der Messung ist eine Geschwindigkeit von 193 km/h gemessen worden. Zum Ausschluss von Messtoleranzen hat das Gericht einen Abzug von 6 km/h vorgenommen, so dass letztlich von einer Mindestgeschwindigkeit von 187 km/h auszugehen war. Durch sein Verhalten hat der Betr. eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit begangen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 107 km/h ist gem. Ziffer 11.3.10 BKat grundsätzlich mit einer Geldbuße in Höhe von 600 € zu ahnden. Gemäß § 4 I BKatV war zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten zu verhängen.“ Gegen dieses Urteil wendet sich die StA mit ihrer zuungunsten des Betr. form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie verfolgt mit ihrem Rechtsmittel entsprechend der Wertung und Tatahndung im Bußgeldbescheid das Ziel eines Schuldspruchs des Betr. wegen vorsätzlicher Tatbegehung sowie demgemäß die Verurteilung zu einer im Regelsatz ‚verdoppelten‘ (vgl. § 3 IVa 1 BKatV) Geldbuße in Höhe von 1.200 €. Das Rechtsmittel führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils durch das OLG dahin, dass der Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 107 km/h neben einem Fahrverbot von 3 Monaten zu einer Geldbuße in Höhe von 1.200 Euro verurteilt wurde.
Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige sowie begründete Rechtsbeschwerde führt zu einer Abänderung der Schuldform dahin, dass der Betr. der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit au-ßerhalb geschlossener Ortschaften um 107 km/h schuldig gesprochen und die deswe-gen gegen ihn neben dem (rechtsfehlerfrei) angeordneten dreimonatigen Fahrverbot festzusetzende Geldbuße von 600 auf 1.200 € erhöht wird. Aufgrund der Feststellungen des AG und der zugrunde liegenden Beweiswürdigung kann der Schuldspruch wegen einer ‚nur‘ fahrlässigen Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des AG leidet insoweit an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Rechtsfehlern:
1. So ist für den Senat ebenso wie für die rechtsmittelführende StA nicht nachvollzieh-bar, wie das AG aufgrund seiner Feststellungen bei der gegebenen gravierenden Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 107 km/h auf einer Bundesstraße auch angesichts der knappen und nicht einmal von dem von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betr. persönlich abgegebenen Einlassung zugunsten des Betr. davon ausgehen konnte, der Betr. habe nur fahrlässig gehandelt.
a) Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiser-heblicher oder doch wenigstens nicht minder bedeutsamer indiziellen Feststellungen, etwa zum Anlass der Fahrt, zur beabsichtigten Fahrtstrecke und Fahrtdauer, zur kon-kreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf samt Witterungs- und Sicht-verhältnissen sowie zur Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffe-lung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder z.B. auf Gefahrenla-gen im Tatzeitpunkt, zum Aufstellungsort des Geschwindigkeitsmessgeräts, zur Fahr-praxis und Erfahrung des Betroffenen im Umgang mit Motorrädern im Allgemeinen und nicht zuletzt mit der von ihm zur Tatzeit geführten Maschine im Besonderen, zur – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellenden - Funktionsweise, nament-lich dem Drehmoment des Gasdrehgriffs als Bedienelement zur Motorsteuerung im Hinblick auf Motorleistung und Beschleunigungszeitraum und zur etwaigen Ortskunde des Betr., hat das AG offensichtlich schon verkannt, dass die verwirklichte Schuldform nicht im Hinblick auf die ziffernmäßig gemessene Tatzeitgeschwindigkeit von mindes-tens 187 km/h und das hieraus resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwin-digkeitsüberschreitung um mehr als 130 % sondern (lediglich) im Hinblick auf die Über-schreitung der hier zulässigen und durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit als solcher (‚schneller als erlaubt‘; vgl. treffend Burhoff, Hand-buch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1587 ff., 1590 m.w.N.) zu beurteilen war. Schon aufgrund der über seinen Verteidiger für den Be-troffenen abgegebenen Erklärung, „mit dem Motorrad noch nicht vertraut“ gewesen und „auf dieser Fahrt die Beschleunigung des Fahrzeugs ausprobieren“ zu wollen, weshalb der Betroffene „erheblich Gas“ gegeben habe, kann nach Auffassung des Senats am Vorliegen der für die Annahme eines jedenfalls bedingten Tatvorsatzes notwendigen kognitiven und voluntativen Vorsatzelemente kein vernünftiger Zweifel bestehen (vgl. hierzu z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10 = DAR 2010, 708 = zfs 2011, 50 = SVR 2011, 76 = OLGSt StPO § 267 Nr. 23 = VRR 2010, 472 m. Anm. Gieg [für vorsätzliche Nichteinhaltung des Mindestabstandes]), zumal selbst unter Zugrundelegung der außerhalb geschlossener Ortschaften auf Bundes-straßen nach § 3 III Nr. 2c StVO allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h hier noch eine Überschreitung um erhebliche 87 % erreicht wurde (vgl. inso-weit etwa OLG Celle NZV 2011, 618 f.; OLG Braunschweig DAR 2011, 406 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2009 – 4 Ss OWi 123/09 [bei juris]; OLG Jena DAR 2008, 35 ff. und KG NZV 2005, 596 f.).
2. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Betr. ausweislich der Urteilsgründe „in der Hauptverhandlung über seinen anwesenden Verteidiger die Tat eingeräumt“ hat, weshalb schon nicht ersichtlich ist, dass der Betr. einen wenigstens bedingten Tatvor-satz überhaupt in Abrede gestellt hat.
3. Auf die Rechtsbeschwerde der StA ist deshalb das angefochtene Urteil sowohl im Schuldspruch als auch im Rechtsfolgenausspruch [...] abzuändern. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 VI 1 1. Alt. OWiG), so dass es einer Zurückverwei-sung an das AG nicht bedarf. Der Senat schließt aus, dass weitere erhebliche Fest-stellungen getroffen werden können, welche insbesondere die Annahme einer nur fahr-lässigen Tatbegehung [...] rechtfertigen könnten. Für eine Existenzgefährdung des Betr. durch das schon vom AG insoweit rechtsfehlerfrei angeordnete dreimonatige Fahrver-bot fehlt jeder Anhalt, zumal dem Betr. der Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa 1 StVG hinsichtlich der Verschiebung des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots zu gewähren ist. Aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung und des Ausmaßes der Ge-schwindigkeitsüberschreitung war die Geldbuße – wie schon im Bußgeldbescheid vor-gesehen – durch Verdoppelung des nach lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1c zum BKat verwirkten Regelsatzes von 600 € auf 1.200 € zu erhöhen (§ 3 IVa 1 BKatV).
4. Der Senat entscheidet gemäß § 79 V 1 OWiG durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34a StPO i.V.m. § 46 I OWiG).

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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