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Entscheidungen

StPO

Wiedereinsetzung, Verschulden, Dummheit, Verteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 - 2 Ws 66/13

Leitsatz: Einem unter Betreuung stehendem Angeklagten, dem aus diesem Grund ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt werden, wenn sein Verteidiger schuldhaft die Rechtsmittelfrist versäumt hat und der vom Verteidiger daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag mangels Begründung unzulässig war.


In pp.
Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der First zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22. August 2013 gegenstandslos.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts Magdeburg vom 2. März 2007 B. H. als Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst u. a. die Regelung von Behördenangelegenheiten.
Diese bevollmächtigte Rechtsanwalt U. K. aus M. mit der Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO.
Das Amtsgericht Magdeburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Juni 2013 wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht näher begründet.
Mit Beschluss vom 22. August 2013 verwarf das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag unzulässig sei, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen zu seiner Begründung nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die frist- und formgerecht durch seinen Verteidiger erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er erneut vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führt sein Verteidiger aus, dass der Angeklagte die verspätete Einlegung der Berufung nicht zu vertreten habe. Dieser habe ihn rechtzeitig beauftragt, Berufung einzulegen. Die Berufung hätte zutreffender Weise bis zum 24. Juni 2013 eingelegt werden müssen. Dementsprechend habe er auch seine zuständige Mitarbeiterin, Frau Hl., angewiesen. Auf die rechtzeitige Vorlage des Vorganges durch seine Mitarbeiterin habe er sich auch verlassen könne, da diese seit 14 Jahren zuverlässig gearbeitet habe und es bisher zu keinerlei Fristversäumnissen gekommen sei. Zur Glaubhaftmachung war der Begründung eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin beigefügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Das Landgericht habe den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zu Recht als unzulässig angesehen, da dieser keine Tatsachen zu dessen Begründung enthalten habe und dieses später nicht nachgeholt werden könne.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg hat Erfolg. Dem Angeklagten ist hinsichtlich der Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren.
Zwar treffen die Ausführungen des Landgerichts in dessen Beschluss vom 22. August 2013 - wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 30. September 2013 zu Recht ausgeführt hat - vollinhaltlich zu. Gleichwohl ist der Beschluss aufzuheben, da dem Angeklagten hinsichtlich der Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist.
Nach den Ausführungen des Verteidigers hatte der Angeklagten ihn rechtzeitig beauftragt, gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2013 Berufung einzulegen. Dass dieses nicht rechtzeitig geschah, beruhte auf dem Verschulden des Verteidigers beziehungsweise dessen Büroangestellten. Der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig, wenn auch ohne entsprechende Begründung gestellt worden.
Dass dieser Antrag ohne Begründung gestellt worden ist, beruht ebenfalls auf einem Verschulden des Verteidigers, der offensichtlich nicht willens oder in der Lage war, einen nach § 45 Abs. 2 StPO zulässigen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Dieses kann aber nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, der selbst unter Betreuung steht und für die Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten eine Betreuerin beigeordnet bekommen hat. Insoweit ist es ihm unmöglich, die unzureichenden Anträge seines Verteidigers zu korrigieren oder dessen Prozessführung zu überwachen. Er war deshalb ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches einzuhalten, was die Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigt. Dieses führt letztendlich auch zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages vom 25. Juni 2013 und hiermit auch zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2013. In Abänderung dieses Beschlusses war dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Die zweifache Wiedereinsetzung, die durch Versäumnisse aus der Sphäre des Verteidigers erforderlich wurde, gibt Anlass zur Überprüfung, ob dieser noch geeignet ist, die Rechte des Angeklagten im Strafverfahren als Pflichtverteidiger ausreichend wahrzunehmen.

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