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Entscheidungen

StPO

Lügendetektoreinsatz, Strafverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bautzen, Urt. v. 26.03.2013 - 40 Ls 330 Js 6351/12

Leitsatz: Zur Verwendung der Ergebnisse aus einem Lügendetektoreinsatz im Strafverfahren.


Amtsgericht Bautzen
Schöffengericht
Aktenzeichen: 40 Ls 330 Js 6351/12
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Strafverfahren gegen
P. St.,
Verteidiger:
wegen Vergewaltigung
Nebenklägerin:
Ch. P.
Nebenklägervertreter:
Rechtsanwalt
hat das Amtsgericht Bautzen - Schöffengericht -
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 12.03.2013 und 26.03.2013, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
Der Angeklagte P. St. wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin trägt die ihr durch ihre Beteiligung erwachsenen Auslagen selbst.

Gründe:
I.
Der 29-jährige Angeklagte ist von Beruf Sozialversicherungskaufmann und arbeitet seit November 2004 im Außendienst für die.
Der Angeklagte ist seit dem 17.05.2008 mit Ch. P., die er im Oktober 2005 kennengelernt hatte, verheiratet. Kurz vor der Eheschließung wurde Ch. P. vom Angeklagten schwanger. Aus der dann geschlossenen Ehe ging der Sohn H. hervor, der unmittelbar nach der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat bei der Kindesmutter, in der Folge aufgrund angestrengten Sorgerechtsstreites, bei dem Angeklagten bis heute lebt.

Der Angeklagte wurde am 25.05.2012 vorläufig festgenommen. Ein am 26.05.2012 erlassener Haftbefehl des Amtsgerichts Bautzen (Az: 41 Gs 445/12) wurde zugleich gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und am 28.11.2012 aufgehoben.

II.
Mit der zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft Bautzen dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
Der Angeklagte stieß am 25.05.2012 gegen 17.00 Uhr seine Ehefrau Ch. P. im Schlafzimmer des ehelichen Wohnhauses im Mü. im B. Ortsteil N. auf das Bett, um dort mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was diese ihm zuvor auf entsprechendes Ansinnen verweigert hatte.

Als sich Ch. P. hiergegen sträubte, drückte der Angeklagte deren Arme auf das Bett und legte sich auf sie, um auf diese Weise ein Entweichen seiner Frau zu verhindern. Für den Fall, dass diese sich weiter wehren sollte, drohte er ihr Schläge an, wobei es ihm darauf ankam, dass seine Frau diese Drohung ernst nehmen und ihren Widerstand aufgeben sollte. Dann drückte er die Arme seiner Frau erst zur Seite, später auch einen der Arme unter den Rücken seiner auf dem Bett liegenden Frau und zog ihr deren Hose herunter. Den Slip schob er beiseite und führte gegen den Willen seiner Frau den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in deren Scheide aus.

Der Angeklagte wird daher beschuldigt, eine andere Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wobei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog, strafbar als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 1 StGB.

III.
Die durchgeführte Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:

Vor dem 25.05.2012 war das Verhältnis der Eheleute bereits seit geraumer Zeit angespannt. So trug sich Ch. P. schon einige Zeit vor Mai 2012 mit Trennungsabsichten, welche dem Angeklagten nicht verborgen geblieben waren. Wenngleich der Angeklagte sich bereits über Gewährung von Umgangsrecht zu seinem Sohn im Falle einer Trennung im Vorfeld rechtlichen Rat eingeholt hatte, lag es dem Angeklagten gleichwohl daran, die Ehe zu retten, obschon die Krise nicht zu übersehen war. Diese verschärfte sich, als der Angeklagte im April des Jahres 2012 erfuhr, dass Ch. P. von Th. H. zur Hochzeit seiner Schwester eingeladen wurde, mit der an sie herangetragenen Bitte, Th. H. zu begleiten. Ch. P. hatte Th. H. kennengelernt, als dieser als Fliesenleger in dem von den Eheleuten errichteten Einfamilienhaus Arbeiten versah. In der Folge riss der Kontakt zwischen Ch. P. und Th. H. nicht nur nicht ab, sondern verstärkte sich auch. Zwischen Ch. P. und Th. H. entstand so etwas wie eine freundschaftliche Bande mit einem Vertrauensverhältnis.

Seit Dezember 2012 wohnt Ch. P. bei Th. H.

Enttäuscht darüber, dass Ch. P. tatsächlich beabsichtigte, der Einladung von Th. H., diesen bei der Hochzeit dessen Schwester zu begleiten, versuchte der Angeklagte auf seine Frau einzuwirken, um diese Einladung, die ausschließlich an seine Frau und nicht an ihn gerichtet war, auszuschlagen, was jedoch ohne Erfolg blieb. Die Hochzeit der Schwester des Th. H., an der Ch. P. auf Einladung von Th. H. teilnahm, fand am 19.05.2012 statt.

Nachdem Ch. P. am 20.05.2012 gegen 04.00 Uhr von der Hochzeitsfeier in das Anwesen der Eheleute zurückkam, kam man sich wieder näher, was nicht zuletzt an zahlreichen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau lag. Dabei äußerte Ch. P. gegenüber dem Angeklagten, dass ihr die bestehende Ehe sehr wichtig sei. So schöpfte der Angeklagte gleichzeitig Hoffnung, dass die sich eingestellte Krise in der bestehenden Ehe sich wieder auflöste und die Ehe mithin gerettet werden könnte.

Am 25.05.2012, nachmittags, befand sich der gemeinsame Sohn H. bei einem Kindergartenfreund. Gegen 15.00 Uhr kam der Angeklagte an diesem Tag nach Hause. Der Angeklagte begann den Rasen des Anwesens zu mähen, als vor 16.00 Uhr Ch. P. nach Hause kam, obschon er diese erst gegen 16.00 Uhr - wie üblich - erwartete, was dem Angeklagten auffiel, er jedoch keine weiteren Gedanken hierüber verlor. Die Eheleute unterhielten sich und man beschloss, sich auch sexuell zu nähern, weswegen man sich - die Abwesenheit des gemeinsamen Sohnes ausnutzend - in das gemeinsame Schlafzimmer begab und einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei es bei dem Angeklagten zum Samenerguss, womöglich teilweise in der Vagina seiner Ehefrau, kam.

Nach vollzogenem Geschlechtsverkehr blieben beide Ehepartner noch eine kurze Zeit im Ehebett liegen und unterhielten sich. Dabei wurde auch über die Planung des bevorstehenden Wochenendes gesprochen und der Plan geschmiedet, am Wochenende die Eltern des Angeklagten zu besuchen, wobei zuvor ein Kuchen gebacken werden sollte. Dabei wurde vereinbart, dass der Angeklagte noch einmal einkaufen fährt, bevor er den gemeinsamen Sohn H. bei seinem Kindergartenfreund abholt. Der Angeklagte fuhr los, besorgte die Einkäufe und holte seinen Sohn bei dessen Kindergartenfreund ab.

Zwischenzeitlich begab sich Ch. P. zu der im Nachbaranwesen wohnenden J. Sch. , nachdem sie ihre Jeans angezogen hatte, diese jedoch offen gelassen und sich Schuhe angezogen hatte. Völlig aufgelöst und heulend stürzte sie auf J. Sch. zu, begab sich dort in deren Wohnzimmer, legte sich auf die Couch und heulte und behauptete dabei, sie sei von ihrem Ehemann vergewaltigt worden. Ch. P. rief sodann Th. H., ihre Vertrauensperson, an und sagte: "Er hat es getan! Er hat es getan!" Th. H. rief die Polizei und des Weiteren die Mutter der Ch. P., die sodann den Angeklagten anrief und ihn fragte, wo er denn bliebe. Der Angeklagte erwiderte, er kehre sofort zurück und fragte noch was los sei. J. Sch. informierte den Vater der Ch. P., eines Geschäftskollegen des Th. H.. Als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug und in Begleitung seines Sohnes H. ankam, erwartete ihn bereits die herbeigeeilte Polizei und erklärte ihm die vorläufige Festnahme.

Am 26.05.2012, nachmittags, begab sich Ch. P. im Beisein ihrer Mutter Ca. W. in das eheliche Anwesen, wo sie nicht nur Wäsche zum Wechseln, sondern auch Unterlagen über die Hausfinanzierung sowie u.a. das komplette Küchenmobiliar ausräumte und zu ihren Eltern verbrachte.

IV.
Die Feststellungen unter I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen unter III. beruhen auf der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme.

1. Erhobene Beweise
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Er hat erklärt, dass er für die Beschuldigung seiner Ehefrau keine Erklärung habe. Einzig und allein ließe sich dieses so erklären, dass seine Frau insgeheim die Trennung schon beabsichtigt habe und sich durch eine wahrheitswidrige Behauptung einer Vergewaltigung bessere Chancen auf das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes H. ausrechnete. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass sich die Ehe vor dem 25.05.2012 in einer Krise befunden habe, was nicht zuletzt an der Nähe seiner Ehefrau zu Th. H. läge, insbesondere dessen Einladung an seine Ehefrau, ihn, den Th. H., bei der Hochzeit dessen Schwester zu begleiten, ohne selbst eingeladen worden zu sein. Die Nähe seiner Ehefrau zu Th. H. sei ihm schon früher suspekt gewesen, insbesondere als er am 06.01.2012 von seiner Ehefrau per SMS kontaktiert wurde mit den Worten: "Hallo Schatz! Th. H.(einrich, d. Gericht) hat angerufen, er hat die Woche noch Urlaub. Wollte mal kurz quatschen kommen zu uns! Hast Du was dagegen?"

Der Angeklagte sei sich aber sicher gewesen, dass nach den Ereignissen der Hochzeit der Schwester von Th. H. am 19.05.2012, also ab dem 20. 05.2012 in den frühen Morgenstunden als seine Ehefrau zurückkam, die Lage sich verbessert hatte. In vielen Gesprächen sei man sich näher gekommen. Nicht zuletzt sei die Initiative zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am 25.05.2012 - zur Freude des Angeklagten - von seiner Ehefrau Ch. P. ausgegangen. Er hoffte damit, die angeschlagene Ehe wieder retten zu können und äußerte, er habe seine Frau bis zum letzten Tag, nämlich dem Tag der nach seiner Ansicht wahrheitswidrigen Behauptung einer Vergewaltigung, geliebt.

Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Ch. P., hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Der die Zeugin vernehmende Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Bautzen, Richter am Amtsgericht Nis., schilderte aus seiner Erinnerung und unter Zuhilfenahme des Vernehmungsprotokolls die Angaben, die Ch. P. ihm gegenüber in der richterlichen Vernehmung am 12.07.2012 gemacht hat. Richter am Amtsgericht Nis. war der Inhalt der Aussage noch gut erinnerlich, zumal seine Ehefrau, Frau KOMin Ni., als Polizeibeamtin im Zuge der Ermittlungen ebenfalls damit befasst gewesen ist. Richter am Amtsgericht Ni. belehrte die Zeugin zur Wahrheit und auch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht in qualifizierter Weise. Dabei ging Richter am Amtsgericht Nis. so vor, dass er sich jeweils ein Stück der Schilderung der Zeugin hat berichten lassen, diese sodann handschriftlich skizziert hat, selbst geschrieben, Fragen gestellt und die Antwort mitgeschrieben hat. Der Zeuge schilderte seine eigenen Wahrnehmungen aus der Vernehmung sehr anschaulich, zumal sich für ihn einprägsame Bilder ergaben.

So schilderte der Zeuge im Einzelnen wie folgt:

Der Angeklagte habe Ch. P. in das Schlafzimmer gelockt wegen eines besseren Blicks auf den Garten, was nur ein Vorwand gewesen sei. Dort habe er sie aufgefordert, mit ihm zu schlafen, was sie jedoch abgelehnt habe. Der Angeklagte habe Ch. P. ins Bett geschubst, sich auf sie gelegt und mit ihr sodann den Geschlechtsverkehr vollzogen. Zum einzelnen Hergang des Tatgeschehens schilderte Richter am Amtsgericht Nis., dass ihm Widersprüchlichkeiten aufgefallen seien über den genauen Hergang der Vergewaltigung, insbesondere in welcher Lage sich ihre Arme befunden hätten oder auch, ob der Angeklagte eine kurze Hose anhatte oder sie schon ausgezogen hatte; ebenso, ob der Slip von Ch. P. runtergerutscht sei, runtergezogen worden sei oder nicht. Der Zeuge schilderte des Weiteren, dass Ch. P. geweint habe als es um die Beschreibung des Geschlechtsaktes gegangen sei. Auf die Widersprüche angesprochen, erklärte Richter am Amtsgericht Nis., dass es diesbezüglich unterschiedliche Deutungen gäbe, der Zeuge Richter am Amtsgericht Nis. erkannte während der Vernehmung die Schilderung von Bildern durch Ch. P., die sie erlebt habe, wenngleich auf späteres Nachfragen Widersprüche aufgetreten seien, die im Rahmen der Vernehmung auch erörtert wurden. Insgesamt betrachtet schilderte der Zeuge Richter am Amtsgericht Nis. nach Auffassung des Gerichts konstant das zentrale Kerngeschehen der von ihm durchgeführten richterlichen Vernehmung.

Die Zeugin KOMin Ni. bekundete, dass sie im Rahmen ihres Bereitschaftdienstes am Tattag zum Geschehnisort gerufen worden sei. Ch. P. befand sich im Nachbarhaus bei der Zeugin J. Sch. . Dort habe sie Ch. P. weinend und gefühlsmäßig stark aufgewühlt vorgefunden, mit einer Decke zugedeckt, die Zeugin J. Sch. sei vor Ort gewesen. Die Zeugin Ni. ist gegen 18.00 Uhr am Tattag im Anwesen der Eheleute eingetroffen. Die Zeugin KOMin Ni. leitete die weiteren polizeilichen Ermittlungen zur Beweissicherung ein. Die Zeugin stellte den Slip der Ch. P. sicher, wobei ihr auffiel, dass er an einer Stelle eingerissen war.

Die Zeugin J. Sch., von Beruf bei dem Nebenklägervertreter angestellte Rechtsanwaltsgehilfin, habe mit Ch. P. gute nachbarschaftliche Beziehungen gepflegt. Am 25.05.2012, nachmittags, habe sie im Garten gearbeitet, als Ch. P. zittrig und weinerlich erschien, worauf J. Sch. versuchte, Ch. P. zu beruhigen. Wörtlich sagte Ch. P. zur Zeugin J. Sch. , P. St. (der Angeklagte) habe ihr weh getan. Dabei seien die Hände der Ch. P. am Unterleib gewesen, die Hose habe offen gestanden. J. Sch. hat Ch. P. sodann mit ins Haus genommen, wo diese sich auf das Sofa legte und kurze Zeit später schon die Polizei eintraf. Wenig später kam auch die Mutter der Ch. P., die nur kurz weilte und äußerte, das Kind (H.) sollte in Empfang genommen werden, wenn der Angeklagte zurückkäme. Die Zeugin hat - bevor die Polizei eintraf - den Vater der Ch. P. angerufen. Des Weiteren habe Ch. P. den Th. H. angerufen, den sie für einen guten Freund der Ch. P. hielt.

Die Zeugin schildert des Weiteren, dass sie Kenntnis hatte von der Einladung des Th. H. zu Gunsten der Ch. P., und zwar bereits seit Februar des Jahres 2012. Zur Nähe ihrerseits zu Ch. P. befragt, gab die Zeugin an, dass diese auch bei der Geburtstagsfeier des Lebensgefährten der J. Sch. eingeladen gewesen sei und dass man sich auch so gelegentlich privat traf.

Die Zeugin erklärte, dass sie am 25.05.2012, also am Tattag abends, in dem Polizeirevier Bautzen ihre Zeugenaussage machte und dabei das Protokoll ihrer Vernehmung, "damit es schneller ginge", eigenhändig tippte, im Beisein ihres Arbeitgebers, des späteren Nebenklägervertreters.

Die Zeugin P. Pö. , Arbeitskollegin der Ch. P. in einem Kindergarten, erklärte, die Ch. P. habe am 28.05.2012, kurz nach 09.00 Uhr angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie nicht auf Arbeit kommen könne, weil etwas passiert sei. Von einer Vergewaltigung habe sie nicht gesprochen, jedoch, dass etwas passiert sei. Obschon Ch. P. nur kurze Zeit mitP. Pö. zusammenarbeitete, schilderte die Zeugin über Erzählungen von Ch. P. auch aus der Ehe. So sei ihr bekannt geworden, dass der Angeklagte grob reagierte, wenn Ch. P. nicht richtig geputzt habe oder aber auch wenn H. krank gewesen sei. Sie habe ihr auch geschildert, sie habe Angst, wenn sie nackt durchs Haus laufe, dass ihr Mann sie berühre. Man habe sich auch über auch Sorgerechtsumgang und Scheidungsfragen unterhalten, nämlich in der Weise, was alles zu klären und zu beachten sei. Die Gespräche seien soweit gegangen, dass Ch. P. ihr erklärt habe, sie wolle sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Von einer Vergewaltigung habe Ch. P. ihr gegenüber jedoch nie gesprochen.

Die Zeugin Dipl. med. Ta. K., Ärztin für Neurologie und Psychologie in Dresden, bei der die Ch. P. nach der angeblichen Tat Hilfe suchte, berichtete, Ch. P. wäre am 05.06.2012 aufgrund einer Überweisung ihrer Hausärztin erstmals vorstellig geworden. Die Zeugin, nach eigenen Angaben psychologisch nicht geschult und in psychiatrisch-psychologischer Verarbeitung von Vergewaltigungsopfern nach eigenen Angaben völlig unerfahren, schilderte, dass die Ch. P. zu drei Behandlungsterminen je 50 Minuten bei ihr erschienen sei. Im Wesentlichen ging es, so die Zeugin, um Zuhören, nicht im eigenen Sinne um Psychotherapie. Sie schilderte, Ch. P. habe ihr erklärt, dass sie zwei Wochen zuvor "etwas Böses" erlebt habe, etwas "habe durchmachen müssen", wobei Ch. P. ihr gegenüber hervorhob zum einen "die Sache mit dem Ex" und zum anderen "die Sache mit dem Sohn". Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass das Wort "Vergewaltigung" in keinem der Gespräche zwischen ihr und Ch. P. gefallen sei.

Die Zeugin Ch. He. , Arbeitskollegin der Ch. P., die sie seit 2007 kennt und bis zum 30.09.2012 in der gleichen Einrichtung beschäftigt, schilderte Ch. P. als freundliche, aufgeschlossene Person, es gab auch Gespräche zwischen ihr und Ch. P. über private Dinge. Nach Pfingsten habe Ch. P. bei ihr angerufen und sich krank gemeldet mit der Begründung, zu Hause sei etwas Schlimmes passiert.

Der Zeuge Th. H. bekundete, seit November 2012 mit Ch. P. zusammen zu sein. Seit dem Jahr 2012 habe man sich immer mal wieder in Großdubrau zufällig getroffen, nachdem man sich vom Hausbau der Eheleute P. her kannte. Der Zeuge bestätigte, Ch. P. zwei Monate vor der Hochzeit seiner Schwester gefragt zu haben, ob sie ihn begleiten würde. Anfangs hatte er ihr diese Frage nur "aus Spaß" gestellt. Dann habe ihm Ch. P. mitgeteilt, ihr Mann sei einverstanden, dass sie ihn begleitet. Am 25.05.2012, nachmittags, habe Ch. P. aufgelöst am Telefon ihm mitgeteilt: "Er hat's gemacht, er hat's gemacht!" Erst auf Nachfrage habe Ch. P. ihm gesagt, er, der Angeklagte, habe sie vergewaltigt. Sodann habe sich der Zeuge nach Nie. zum Wohnhaus der Eheleute P. begeben, wo schon die Polizei wartete, die der Zeuge Th. H. selbst verständigt hatte. Mittlerweile sei Ch. P. bei ihm eingezogen, obschon sie nach seinen Angaben ihm gar nicht gefallen habe, Ch. P. sei "nicht sein Typ". Auch habe der Zeuge - auf Nachfrage erklärend - vor dem 25.05.2012 mit Ch. P. keinerlei sexuellen Kontakte gehabt.

Zu der Ehe der Ch. P. erklärte der Zeuge, vor dem 25.05.2012 habe Ch. P. immer mal wieder gesagt, dass sie den Druck in der Ehe nicht mehr aushalte und für sich eventuell eine eigene Wohnung nehmen wollte. Sie habe sich auch Mietangebote angesehen, die allesamt ihren finanziellen Möglichkeiten jedoch nicht entsprochen hätten. Der Zeuge Th. H. hat nach seinen Angaben den Vater der Ch. P. über den Anruf von Ch. P. und den Vorfall telefonisch unterrichtet.

Die Zeugin Hlg. , Dipl.-Psychologin, behandelt nach eigenen Angaben die Ch. P. seit August 2012. Die psychologischen Beratungen finden im 14-tägigen Rhythmus seit Oktober/November 2012 statt, wobei eine Sitzung 50 Minuten dauere. Maßgeblich sei aus Sicht der Psychologin die Stabilisierung, die Unterstützung und das beratende Zur-Seite-Stehen bei bestimmten zu treffenden Entscheidungen, was im Vordergrund der Behandlung der Ch. P. stünde. Die behauptete Vergewaltigung sei nur in der ersten Sitzung im August 2012 Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen, später nicht mehr.

Die Sachverständige Dipl.-Psychologin An. T. war beauftragt worden, ein aussagepsychologisches Gutachten über Ch. P. zu erstatten. Die Schwierigkeit lag für die Sachverständige darin, dass ihr als Basis lediglich der Akteninhalt sowie die Schilderungen der Zeugen, nicht jedoch die Zeugin Ch. P. selbst, deren Aussage und deren Verhalten unmittelbar diente.

Dementsprechend stützte die Sachverständige ihr Gutachten auf die ihr vorliegenden Informationen aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung. Voraussetzung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage sei die Einschätzung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin, also die Beantwortung der Fragen, ob die Zeugin in der Lage ist, ein Ereignis wie das infragestehende, zuverlässig wahrzunehmen, zu speichern und verbal wiederzugeben. Im Ergebnis kommt die Sachverständige zu der Annahme, die Hypothese einer absichtlichen Falschbezichtigung, um sich im Falle einer Trennung bessere Erfolgschancen zu sichern, lasse sich aufgrund der eingeschränkten Informationslage nicht abschließend beurteilen, weswegen diese Hypothese nicht verworfen werden könne. Mögliche Motivlagen der Zeugin, nämlich zum einen Rache für eine massiv ungerechte Behandlung und andererseits langfristige Planung einer Falschbezichtigung und Vortäuschen einer Straftat, um im Falle einer Trennung bessere Erfolgsaussichten zu haben, hält die Sachverständige jeweils eher für unplausibel, wenngleich im Ergebnis die Menge der Realkennzeichen nicht ausreichten, um die Aussage der Zeugin Ch. P. positiv zu belegen. Die Sachverständige betont, dass das Vorhandensein prägnanter Realkennzeichen einen tatsächlichen Erlebnisbezug zwar indiziere, der Umkehrschluss aber keineswegs zutreffe. Das Fehlen inhaltlicher Qualitätsmerkmale ließe andererseits keinesfalls den Rückschluss zu, dass es sich um eine Falschaussage gehandelt habe. Letztendlich reichen die Qualitätsmerkmale insgesamt nicht aus, das Untermauern eines Erlebnisbezugs der Schilderungen der Zeugin Ch. P. qualifiziert beurteilen zu können.

Die Sachverständige Prof. Dr. med. E. erstatte ein rechtsmedizinisches Gutachten über das dokumentierte Verletzungsbild der Ch. P. in Bezug zu deren Hergangsschilderung. Die Sachverständige diagnostizierte kratzerartige Hautveränderungen an beiden Oberarmen, beiden Oberschenkeln sowie unmittelbar neben dem Genitalbereich. Diese Hautveränderungen seien frisch, weswegen das Verletzungsbild kurze Zeit vor der fotografischen Dokumentation verursacht worden sei. Die Sachverständige führt aus, dass auf den Fotos keinerlei sogenannte typischey Griffspuren (Hautunterblutungen) zu erkennen gewesen sind, ebenfalls keinerlei Zeichen gröberer stumpfer Gewalteinwirkungen. Wegen der Art der Verletzungen, insbesondere dem gleichmäßigen oberflächlichen Verlauf und der Lokalisation, die fotografisch auch durch das Schöffengericht im Rahmen eines Augenscheins wahrgenommen wurden, zeigen nach den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Sachverständigen das typische Bild von selbst beigebrachten Verletzungen. Die kratzerartigen Hautverletzungen verlaufen jeweils parallel und können ohne aufwändigere körperliche Anstrengungen nach der Lage der Hautabschürfungen an Oberarmen, Oberschenkeln ohne Weiteres durch die jeweilige Person sich selbst beigebracht werden.

Das Gericht hat unmittelbar nach der Festnahme durch die Polizei gefertigte Lichtbilder des Angeklagten - nur bekleidet mit einem Short und den nackten Oberkörper, Rücken und Beine des Angeklagten zeigend - in Augenschein genommen. Dort waren keine Blutergüsse oder andere Merkmale, die auf Kampfspuren oder Gegenwehr hindeuten, erkennbar.
Die Dipl.-Psychologin Gi. K. , Lehrbeauftragte für Rechtspsychologie an der Universität zu Köln wurde als sachverständige Zeugin angehört. Sie war gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bautzen im Rahmen eines von Ch. P. angestrengten Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens (AZ: 12 F 549/12) beauftragt worden, ein forensisch-physiopsychologisches Gutachten zu erstatten, im Rahmen dessen ein Polygraphentestverfahren durchgeführt wurde, nachdem sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau Ch. P. zuvor gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Bautzen ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten. Die dem forensisch-physiopsychologischen Gutachten zugrunde liegende Fragestellung des Familienrichters lauteten, "ob der Ehemann (P. St., der Angeklagte - Ergänzung durch das Gericht) unter Anwendung von Drohung oder Gewalt mit seiner Ehefrau am 25.05.2012 den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat", und "ob die Ehefrau (Ch. P.) wahrheitswidrig behauptet, ihr Ehemann habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren erkennbaren Willen und unter Anwendung von Drohung oder Gewalt am 25.05.2012 ausgeübt".

Die sachverständige Zeugin schilderte hierzu, dass sich das von ihr erstellte forensisch-physiopsychologische Gutachten auf Studium und fachliche Auswertung der Familienakten des Amtsgerichts Bautzen, AZ: 12 F 549/12, der Ermittlungsakte (hiesige Strafakte, Bl. 1 bis 240 d.A.), des Weiteren der forensisch-physiopsychologischen Untersuchung der Ch. P. mit ausführlichem Vorgespräch am 26.11.2012 in der Zeit von 12.20 Uhr bis 16.00 Uhr und von 13.20 Uhr bis 15.50 Uhr sowie der forensisch-physiopsychologischen Untersuchung des P. St., des Angeklagten, am 27.11.2012 in der Zeit von 09.30 Uhr bis 12.10 Uhr, stützt, wobei die Untersuchungen beider Personen durch die sachverständige Zeugin in Abwesenheit Dritter in einem Gerichtssaal des Amtsgerichts Bautzen durchgeführt worden seien. Die sachverständige Zeugin schilderte umfassend und detailreich das zwischen ihr und den Beteiligten geführte Vorgespräch, in dem zuvor eine umfassende Aufklärung erfolgt ist. So wurde den Beteiligten bekanntgegeben, dass die Angaben zum aufzuklärenden Vorfall nicht unter die Schweigepflicht fallen, sondern dem Gericht zur Kenntnis gegeben werden müssen. Anders als bei einem Arzt handele es sich nicht um ein vertrauliches Gespräch. Auch wurden die Beteiligten auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und darauf, dass die Untersuchung auf Tonträger aufgezeichnet werden würde. Im Rahmen der Vorbereitung des Polygraphentests führte die sachverständige Zeugin ein ausführliches Gespräch über die jeweilige Anamnese der Beteiligten.

Die sachverständige Zeugin schilderte, dass der Angeklagte im Rahmen der Untersuchung sehr sachlich wirkte, hingegen sich das Testverfahren bei Ch. P. eher schwierig gestaltete, sie sei weinerlich, und es habe auch dadurch einen größeren Zeitaufwand gegeben.

Die sachverständige Zeugin schilderte sodann detailliert Grundlagen, Bedingungen und Ablauf eines Polygraphentestverfahrens, so wie er auch hier durchgeführt wurde. Dabei werden mittels Sensoren vier Parameter ausgewertet, nämlich arterieller Blutdruck, Pulsfrequenz, Atemamplitude sowie Leitfähigkeit der Haut, wobei die sachverständige Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung die Reaktionen an einer Versuchsperson schilderte und sich das Schöffengericht ein Bild hiervon machen konnte. Das Verfahren, so die sachverständige Zeugin, gestaltet sich außerordentlich aufwendig. Die Feststellung über den Wahrheitsgehalt einer Aussage kann dabei nach den anerkannten wissenschaftlichen Regeln nur in einem Vergleich zwischen den Reaktionen bei einer sogenannten verdachtsbezogenen Frage im Verhältnis zu einer sogenannten Vergleichsfrage gezogen werden. Im sogenannten "between-test interview", d.h. zwischen den einzelnen Testdurchgängen - die aus zehn Fragen bestehende Fragenreihe wurde insgesamt dreimal durchlaufen - sind jeweils nur die persönlichen Vergleichsfragen angesprochen worden, da diese, wie inzwischen auch durch experimentelle Untersuchungen nachgewiesen sei, die Treffgenauigkeit der Methode, insbesondere bei der Diagnostizierung der sogenannten "Nicht-Täterschaft" erhöhe.

Die peripher-physiologischen Reaktionen würden auf die einzelnen verdachtsbezogenen Fragen jeweils verglichen mit den Reaktionen auf diejenige der beiden sie umrahmenden Vergleichsfragen, die eine stärkere Reaktion ausgelöst hätten. Für die einzelnen Variablen würden dabei die Reaktionen auf die verdachtsbezogenen Fragen mit den Reaktionen auf die persönlichen Vergleichsfragen verglichen. Die Größe der dabei gefundenen Unterschiede wird dabei zahlenmäßig bewertet. Dabei hat die sachverständige Zeugin das an der University of Utah, Salt Lake City entwickelte und erprobte Regelsystem für die nummerische Auswertung angewandt, da - so die sachverständige Zeugin - es erwiesenermaßen das Auswertungsystem ist, das die größte diagnostische Validität erreichen würde. Sofern die Reaktion auf die persönliche Vergleichsfrage stärker sei als die Reaktion auf die verdachtsbezogene Frage, wird der Zahlenwert mit einem Pluszeichen versehen; sei die Reaktion auf die verdachtsbezogene Frage stärker als die auf die persönliche Vergleichsfrage, wird der Zahlenwert mit einem Minuszeichen versehen. Die sachverständige Zeugin hob in ihrem sowohl dem Schöffengericht vorliegenden als auch im mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung hervor, dass die Treffsicherheit physiopsychologischer Untersuchungen zur Verdachtsabklärung durch experimentelle Untersuchungen an verschiedenen Universitätsinstituten und auch durch Untersuchungen an realen Verdächtigen erwiesen sei und eine Überlegenheit der physiopsychologischen Verfahren gegenüber anderen Methoden der forensischen Aussagebeurteilungen bestünde.

Im Ergebnis der hiesigen forensisch-physiopsychologischen Aussagebeurteilung der durch das Amtsgericht - Familiengericht - Bautzen gestellten Fragen stellte die sachverständige Zeugin fest, dass die bei Ch. P. durchgeführte Untersuchung aufgrund der Verdachtsfragen diagnostizierten Reaktionen, nämlich
"Haben Sie Ihren Schlüpfer am 25.05.2012 absichtlich zerissen?" Antwort: "Nein "

"Haben Sie sich am 25.05.2012 absichtlich Kratzspuren an Ihrem Köper beigebracht?Antwort: "Nein."

"Haben Sie am 25.05.2012 einvernehmlich mit Ihrem Ehemann den Geschlechtsverkehr ausgeführt?"Antwort: "Nein."

aufgrund der physiopsychologischen Begutachtung das Gesamtergebnis erbracht hat, dass die für die einzelnen verdachtsbezogenen Fragen erzielten Testergebnisse nicht geeignet sind, den Verdacht zu entkräften, dass Frau Ch. P. wahrheitswidrig behauptet, ihr Ehemann habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren erkennbaren Willen oder unter Androhung von Drohung oder Gewalt am 25.05.2012 ausgeübt, während hingegen die dem Angeklagten verdachtsbezogenen Fragen "Haben Sie am 25.05.2012 unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr mit Ihrer Frau ausgeführt?"Anwort: "Nein."
"Haben Sie am 25.05.2012 gegen den erkennbaren Willen mit Ihrer Frau den Geschlechtsverkehr ausgeführt?"Antwort: "Nein."
"Haben Sie am 25.05.2012 unter einer Drohung den Geschlechtsverkehr mit Ihrer Frau ausgeführt?"Antwort: "Nein."
aufgrund der Testergebnisse (+3 bis +10) eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit ergäbe, dass er jede einzelne der verdachtsbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hat.

Abschließend betonte die sachverständige Zeugin, da sich die unabhängig voneinander erzielten Ergebnisse der forensisch-physiopsychologischen Untersuchung der Ch. P. und die des Angeklagten gegenseitig stützten, sei die ohnehin geringe Wahrscheinlichkeit, dass eines der beiden Ergebnisse fehlerhaft sei, im vorliegenden Fall noch geringer. Dem entspräche die Annahme, dass beide untersuchten Personen unabhängig voneinander unzutreffende Untersuchtungsresultate erzielt hätten, höchst unwahrscheinlich sei.

2. Beweiswürdigung
Der Schilderung des Angeklagten über den Hergang des Nachmittags des 25.05.2012 konnte die Aussage seiner Ehefrau nicht entgegengesetzt werden, da diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berechtigt Gebrauch gemacht hat.

Das Schöffengericht vermochte die Einlassungen des Angeklagten über den Geschehensablauf am 25.05.2012 gegen 17.00 Uhr aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als widerlegt anzusehen. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Zeugin Ch. P., die diese gegenüber dem Ermittlungsrichter geäußert hat, vermag diesen im Ergebnis keinen gesicherten Erlebnisbezug zuordnen zu können und sieht, auch im Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, Zweifel an der Schuld des Angeklagten nachhaltig bestätigt.
Insoweit der Ermittlungsrichter die Zeugin Ch. P. vor der richterlichen Vernehmung qualifiziert belehrt hat, also insbesondere über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, konnte sie zulässig vernommen werden (BGH, NJW 96, 1501, 1503, st. Rspr). Die Schilderungen der Zeugin Ch. P. gegenüber dem Ermittlungsrichter weisen nach Auffassung des Schöffengerichts inhaltliche Mängel auf, die auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug nicht hindeuten. So sah sich der Ermittlungsrichter - zutreffenderweise - veranlasst, hinsichtlich des Ablaufs der behaupteten Vergewaltigung, namentlich der Position von Armen und Beinen sowie der Bekleidung der Zeugin wie auch des Angeklagten erneut nachzufragen, wobei diese Nachfragen kein eindeutiges Ergebnis lieferten.

Da eine unmittelbare Befragung der Zeugin nicht möglich war, ist eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussagen des Zeugen vom Hörensagen erforderlich (BGHSt 49, 112, 119: "sorgfältigste Überprüfung"). Die Dunkelheiten in der Schilderung des eigentlichen Aktes der Zeugin gegenüber dem Ermittlungsrichter werden durch die Angaben der Zeugin J. Sch. ihrerseits vertieft: Dort ist Ch. P. mit Schuhen bekleidet, aber mit geöffneter Jeans weinend und aufgelöst erschienen. Dass die Zeugin Ch. P., wenn auch mit Schuhen bekleidet, so doch mit geöffneter Jeans nach der angeblichen Tat bei der Zeugin J. Sch. erschien, mag aus sich heraus betrachtet noch kein Umstand sein, der die Glaubhaftigkeit der gegenüber der Zeugin J. Sch. ebenfalls behaupteten Vergewaltigung widerlegt. Bemerkenswert ist jedoch in der Zusammenschau, dass Ch. P. gegenüber Ta. K. selbst nie von einer "Vergewaltigung" sprach, was die Dipl.-Psychologin Ta. K. wiederum deutete als ein durchgeführter Geschlechtsverkehr "ohne den ausdrücklichen Willen" der Zeugin Ch. P., was sich wiederum mit der Angabe der Angabe der Zeugin Dipl.-Psychologin Hlg. , bei der sich die Zeugin Ch. P. in Behandlung befindet, deckt, wenn diese erklärte, die eigentliche Vergewaltigung sei nur ein einziges Mal Thema gewesen, nämlich im ersten Behandlungstermin im August 2012 und danach nicht mehr. Vielmehr ginge es dort um den Aufbau einer "stabilen Persönlichkeit" der Zeugin in übriger Hinsicht. Erhebliche Zweifel ergeben sich für das Schöffengericht auch dadurch, dass die Zeuginnen J. Sch. und P. Pö. Ch. P. in völlig aufgelöster Verfassung vorgefunden haben wollen, was auch die Dipl.-Psychologin Gi. K. bestätigte, andererseits Ch. P. bereits am Tattag nachmittags psychisch so gefestigt in der Lage war, aus dem gemeinsamen ehelichen Anwesen nicht nur ein paar nötige Bekleidungsstücke zum Wechseln und einige notwendige Personaldokumente zu holen, sondern zugleich die halbe Wohnung inklusive Mobiliar auszuräumen. Letztendlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin Ch. P. die Behauptung einer Vergewaltigung von vornherein von langer Hand geplant hat, wofür im Lichte der Schilderungen des Angeklagten, dass nämlich Ch. P. am 25.05.2012 bereits eine Stunde früher als sonst gewohnt nach Hause kam, Ch. P. bereits Trennungsabsichten hatte und sich bereits auch anwaltlich vor dem 25.05.2012 erkundigte, und das Verhalten nach der Tat, nämlich das zielgerichtete Vorgehen beim Ausräumen des gemeinsamen Anwesens am Tag nach der behaupteten Tat, und das Hinwenden an ihre Nachbarin J. Sch. , von der sie wusste, dass sie bei einem Rechtsanwalt arbeitet, der sie dann später auch tatsächlich im Familienverfahren vertrat, spricht. Zumindest kann das Schöffengericht nicht ausschließen, dass sich die Zeugin Ch. P. schon während des Geschlechtsverkehrs oder unmittelbar danach über ihr Verhalten reute und sodann nur noch die Ausflucht in die Behauptung einer Vergewaltigung sah, da ihr nunmehr die Durchsetzung einer zuvor von ihr beabsichtigten Ehescheidung als ihr nicht mehr durchsetzbar erschien. Dem entsprechen die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. E., die zumindest auf eine Selbstbeibringung der Verletzungen durch Ch. P. selbst hindeuten. Das Gericht konnte sich anhand der Lichtbilder selbst davon überzeugen; die Kratzspuren verlaufen ausnahmslos parallel und sind an jeder der betroffenen Körperregionen ohne große Mühe durch sich selbst erreichbar, wobei typische Spuren eines Kampfes (Blutergüsse und dergleichen) fehlen.

Zwar konnte das aussagepsychologische Sachverständigengutachten der An. T. nicht den Nachweis erbringen, dass die Zeugin Ch. P. die Unwahrheit gesagt habe, als sie ihren Ehemann der Vergewaltigung bezichtigte. Umgekehrt reichen die Qualitätsmerkmale aufgrund der aussagepsychologischen Beurteilung nicht aus, um einen Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin Ch. P. begründen zu können.

Auch erscheint das unmittelbare "Nachtatverhalten" der Ch. P. wenig nachvollziehbar: Dass die Zeugin Ch. P. sich nur wenige Minuten nach der angeblichen Vergewaltigung an eine Nachbarin, die Zeugin J. Sch. , wendet, die in ihrer Aussage betont, man sei untereinander nicht freundschaftlich verbunden, sondern unterhalte nur gut nachbarliche Beziehungen, ihren damaligen besten Freund und jetzigen Lebenspartner Th. H. anruft, der seinerseits die Polizei verständigt, was die Zeugin selbst nicht tat, das Erscheinen der Mutter der Ch. P. bei der Zeugin J. Sch. sich aufhaltenden Zeugin Ch. P., die nach der Schilderung der Zeugin J. Sch. sich darauf eher beschränkt, den Angeklagten abzupassen, bis dieser vor dem Wohnhaus der Eheleute in Begleitung seines Sohnes erscheint, wo ihn die von dem Zeugen Th. H. alarmierte Polizei bereits erwartet und folgerichtig festnimmt, das Ausräumen der Wohnung bereits einen Tag nach der Tat, obschon sich Ch. P. als offenbar schwer behandlungsbedürftig hält, sind Merkmale, die in der Gesamtschau betrachtet eher den Schluss auf eine Inszenierung, denn auf ein reales erlebtes Geschehen einer Vergewaltigung hindeuten.

Die sachverständige Zeugin Dipl.-Psych. Gi. K. , Fachpsychologin an der Universität zu Köln, hat in ihrer Aussage das Verfahren bezüglich des durch das Amtsgericht - Familiengericht - Bautzen im Einverständnis der Parteien erfolgten Polygraphentests, des Verfahrens hierzu, seiner Bedingungen und des Ergebnisses ausgesagt. Der Verwertung der Feststellungen der sachverständigen Zeugin hinsichtlich des Ergebnisses des Polygraphentests steht dabei nicht schon der Umstand der erfolgten berechtigten Zeugnisverweigerung der Ch. P. und ein sich ein hiernach ergebendes Verwertungsverbot aus §§ 52, 252 StPO aufgrund der von der verweigernden Zeugin im Zusammenhang mitgeteilten Zusatztatsachen, nämlich die Schilderung der Vergewaltigung, im Wege. Zwar ergibt sich aus § 252 StPO ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen ausschließt (BGHSt 46, 189, 192). Aussagen von Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über sogenannte Zusatztatsachen, zu denen stets auch die Tatschilderung eines auf die Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehören, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich (BGH, aaO). Zu diesen Verhörspersonen gehört auch der Sachverständige, und zwar auch dann, wenn er außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder wie hier, in einer Familiensache, tätig geworden ist (BGH 2, StR 334/06). Gegenstand der Befragung der sachverständigen Zeugin war allerdings nicht die Vernehmung über Zusatztatsachen, also die Tatschilderung der Vergewaltigung durch die das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmende Zeugin, sondern die Bewertung der Glaubwürdigkeit deren Aussage, nicht also die Aussage der Ch. P. zum Tatgeschehen selbst.

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den oben dargestellten und von der Sachverständigen im Rahmen ihrer Begutachtung gestellten Fragen allgemeiner Natur, nämlich:
"Haben Sie Ihren Schlüpfer am 25.05.2012 absichtlich zerrissen?"Antwort: "Nein."
"Haben Sie sich am 25.05.2012 absichtlich Kratzspuren an Ihrem Köper beigebracht?"Antwort: "Nein.
und
"Haben Sie am 25.05.2012 einvernehmlich mit Ihrem Ehemann den Geschlechtsverkehr ausgeführt?"Anwort: "Nein."

Die sich hieraus ergebende Bewertung der Beurteilung der Sachverständigen über die Frage der Glaubwürdigkeit durch die Sachverständige ist mithin losgelöst von den Angaben der Zeugin zu dem Tatgeschehen gegenüber der Sachverständigen zu betrachten. Im Übrigen ist ein Sachverständiger nicht schon dann ein i.S.d. § 244 III,2 StPO ungeeignetes Beweismittel, wenn er absehbar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag; als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon dann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH, Urt. v. 01.12.2011, NStZ 2012, 345).
Das Schöffengericht verkennt nicht, dass der Einsatz von Polygraphentests in der forensichen Praxis umstritten ist. Zunächst ist festzuhalten, dass eine polygraphische Untersuchung weder gegen Verfassungsgrundsätze verstößt noch eine verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a StPO darstellt, so der Beschuldigte freiwillig an einer polygraphischen Untersuchung mitwirkt (BGH 1, StR 156/98). Der Einsatz eines Polygraphen und die Verwertung der erlangten Erkenntnisse stellt keinen Verstoß gegen die Menschenwürde des Beschuldigten nach Art. 1 Abs. 1 GG dar (BGH, aaO.). Der Bundesgerichtshof konstatiert in diesem Zusammenhang, dass zwar willentlich nicht unmittelbar beeinflusste körperliche Vorgänge gemessen werden; diese ermöglichen aber keinen "Einblick in die Seele des Beschuldigten", weshalb der Beschuldigte während der Untersuchung auch nicht zu einem "Objekt in einem apparativen Vorgang" degradiert werde (BGH, aaO., Rz. 32, Juris-Recherche).

Keineswegs wird der Angeklagte durch eine psychologische Untersuchung zum bloßen Objekt der Ermittlungen. Denn vor der Untersuchung ist ihm bekannt, unter welchem Verdacht er steht. Die Freiwilligkeit der Testteilnahme wird ihm zu jedem Zeitpunkt bewusst gemacht, auch, dass er jederzeit die Untersuchung abbrechen kann. Darüber hinaus wird ihm erläutert, welche unwillkürlichen körperlichen Reaktionen unter Umständen auftreten können und wie diese messbar gemacht werden können. Der im Weiteren gegen die Polygraphentestuntersuchung vorgebrachte Einwand des "Einblicks in die Seele des Angeklagten" ist schon deswegen abwegig, weil er - hier nicht vorkommende - Ähnlichkeiten mit einem "Auditingverfahren" oder gar einer Gehirnwäsche suggeriert, worum es hier nicht im Geringsten geht. Vielmehr werden körperliche Begleiterscheingungen wie eine Art "Vergrößerungsglas" erfasst und sichtbar gemacht (AG Demmin, Urteil vom 07.09.1998, 94 Ls 182/98).

Doch selbst, wenn man davon ausginge, dass ein - was kaum denkbar wäre - ohne Einwilligung durchgeführter Polygraphentest die Menschenwürde verletzte, so stündeArtikel 1 Abs. 1 GG einen mit Einwilligung vorgenommenen Test nicht entgegen;Artikel 1 Abs. 1 GG dient nämlich nicht der Einschränkung, sondern dem Schutz der Freiheit, über sich selbst zu verfügen (BVerfG 49, 286, 298) und greift daher als Einwilligungsschranke nicht durch.

Aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt bei Grundrechten folgt im Übrigen, dass die verfassungsrechtlich gegebene Freiheit zur Disposition über ein Grundrechtsgut, nämlich das des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG, durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann. Einer als Ausprägung dieser Willensfreiheit geformten Einwilligung stünde der Einwilligungsvorbehalt gemäß § 136a Abs. 3 StPOdann entgegen, wenn es sich bei dem Einsatz des Polygraphen um eine verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a Abs. 1 StPO handelte. Dem ist jedoch nicht so: Denn zum einen handelt es sich bei § 136a Abs. 3 StPO um eine staatliche Freiheitsbeschränkung, für die nach ganz herrschender Meinung ein aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitetes Analogieverbot gilt (Amelung, NStZ 81, 446). Darüber hinaus fehlt es an der für eine Analogie notwendigen "Gleichheit der Interessenlage": Der Beschuldigte soll davor geschützt werden, dass die in § 136aAbs. 1 StPO genannten Vernehmungsmittel benutzt werden, einen Verdächtigen zu überführen (Amelung, aaO.) Selbst also, wenn man ein Analogieverbot verneinen würde, stünde § 136a Abs. 3 StPO einer Verwertung dann nicht entgegen, wenn das Untersuchungsergebnis lediglich zu Gunsten für den Beschuldigten verwertet würde (Amelung, aaO.) Mithin stehen der Verwertung eines Polygraphentests, sofern das Untersuchungsergebnis lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet wird, weder verfassungsrechtliche Aspekte noch solche des formellen Strafrechts entgegen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die europäische Rechtspraxis zu verweisen und namentlich auf die Republik Polen, das eines der europäischen Länder ist, in denen der Polygraph seit längerer Zeit bereits im Strafverfahren angewendet wird (ausführlich hierzu Jaworski, NStZ 2008, 195 ff.) .

In der Bundesrepublik ist insbesondere in Familienverfahren das Ergebnis einer physiopsychologischen Befragung einer der Verfahrensparteien bei der Entscheidung über das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach § 1634 BGB als zulässig angesehen worden (u.a. OLG Bamberg, NJW 1995, 1684), ebenso das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Juli 1996, AZ: 15 UF 121/96) und das Oberlandesgericht Dresden (AZ: 24 WF 1201/10 v. 31.03.2011). Ob die so formulierte "Durchleuchtung einer Person" ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 2 Abs. 1 i.V. mit Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Betroffenen erkannt werden muss, hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss für den Fall der Einwilligung des Beschuldigten in die Anwendung eines Polygraphen ausdrücklich offen gelassen (BVerfG, StraFo 1998, 16). Der Bundesgerichtshof stuft die polygraphische Untersuchung im Ergebnis als ein ungeeignetes Beweismittel lediglich aus Gründen der Validität der Untersuchungsergebnisse ein und kritisiert das Verfahren anhand der im Rahmen einer physiopsychologischen Untersuchung vorgenommen Kontrollfragen (BGH, 1 StR 156/98). Auf den Aspekt des so genannten "Friendly-Examiner-Syndrom", also der Proband müsse annehmen, ein für ihn ungünstiges Ergebnis werde in derselben Weise Berücksichtigung finden wie ein günstiges, weswegen verlässliche Resultate von vornherein zweifelhaft sind, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Oktober 1998 (AZ: 3 StR 236/98) noch hervorgehoben hat, hält er in seiner Entscheidung vom 17.12.1998 (BGH 1 StR 156/98) nicht mehr für entscheidungserheblich. Dies deshalb, weil er dem den Kontrollfragenverfahren als wesentliche Prämisse zu Grunde liegenden Unterschied bezüglich des Erregungszustandes zwischen Täter und Nichttäter schon bei tatbezogenen Fragen nicht als zwingend ansieht (BGH, aa.O). Im Wesentlichen stützt sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung auf ein von Steller erstattes Gutachten, wonach der Proband neben physischen Tätigkeiten (z.B. "Beißen auf die Zunge") auch mentale Aktivitäten entwickeln könne, wie etwa thematisch abweichende Gedankenarbeit, beispielsweise das Lösen von Rechenaufgaben. Derart manipulierende Mittel seien kurzfristig erlern- und trainierbar (Nachweise in BGH, aaO, Juris-Recherche, dort Rz. 71).

Diesem Einwand manipulativer Techniken ist jedoch entgegen zu halten, dass allein die Kenntnis des Beschuldigten, der Test werde keinesfalls zu seinen Ungunsten verwertet, "den tatbezogenen Fragen noch lange nicht die Bedrohlichkeit nimmt; denn letztendlich verlöre der Proband nicht nur vor dem Untersucher sein Gesicht, sondern auch meist vor seinem Verteidiger, in nicht wenigen Fällen sogar vor nahen Angehörigen" (Putzke/Scheinfeld/Klein/Undeutsch: Polygrafische Untersuchungen im Strafprozeß, ZStW 2009,607,619)

Bezüglich der Treffsicherheit physiopsychologischer Untersuchungen zur Verdachtsabklärung ist auf die Untersuchung von Undeutsch/Klein 1999 hinzuweisen, wonach eine als "pilot study" unter Feldbedingungen an 66 Versuchspersonen durchgeführte Untersuchung eine Treffgenauigkeit von 98,5 % ergab (Undeutsch/Klein, Wissenschaftliches Gutachten zum Beweiswert physiopsychologischer Untersuchungen, Praxis der Rechtspsychologie 1999, S. 73 bis 77). Die Überlegenheit physiopsychologischer Verfahren gegenüber anderen Methoden der forensischen Aussageuntersuchungen hat Steller (derselbe!) begründet, indem er hervorhob, dass die in der forensischen Praxis in der Bundesrepublik Deutschland im großen Umfang angewendete "rein" psychologische Aussagebegutachtung "nicht annähernd so gründlich wissenschaftlich überprüft wurde wie die physiopsychologische Methode" (Steller, in: Wegener 1981, S. 56 f, mN). Soweit im Weiteren die Treffsicherheit physiopsychologischer Untersuchungen hinsichtlich der Verdachtsabklärung damit begründet wird, es stünden nicht ausreichend valide Zahlen insbesondere durch Feldstudien in prozentualer Errechnung von so genannten "Trefferquoten" vor (BGH 1, StR 156/98, Jurisrecherche, Rz. 56 ff. ), ist dem entgegenzuhalten, dass bei dem bislang durchgeführten "rein aussagepsychologischen" Begutachtungen belastbare Zahlen ebenso wenig vorliegen.

Wenig nachvollziehbar ist die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik an den physiopsychologischen Untersuchungsmethoden schon deshalb, weil beispielsweise eine Treffgenauigkeit von "nur" 75 % als zu ungenau angesehen werde. Im Vergleich mit "herkömmlichen" rein aussagepsychologischen Begutachtungen ist die Forderung nach einer Treffgenauigkeit wie bei einem serologischen oder DNA-Gutachten wenig seriös (Willutzki, Zur rechtlichen Zulässigkeit des Polygraphentests in familiengerichtlichen Verfahren in Salzgeber/Stadler/Willutzki Polygraphie. Möglichkeiten und Grenzen physiopsychologischer Aussagebegutachtung, Köln, 2000, 101). Die Genauigkeit der Methode wird - wie hier - auch dadurch erhöht, dass nicht nur drei Parameter gemessen werden (Blutdruck, elektrischer Hautwiderstand und Atmung), sondern auch vasomotorische Aktivitäten, also Gefäßverengung und Gefäßerweiterung).

Sofern demnach die nachstehenden, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist der zu Gunsten des Angeklagten erhobene Befund als Indiztatsache verwertbar, nämlich:
a) die physiopsychologische Untersuchung muss freiwillig erfolgen,
b) sie muss in einem geordneten gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen (Ermittlungs-) Verfahren nach erklärter Freiwilligkeit angeordnet worden sein,
c) die Begutachtung muss durch einen hierfür zertifizierten Sachverständigen unter Laborbedingungen mittels mindestens vier gemessenen Parametern (relative Blutdruckschwankungen, Atmung, elektrischer Hautwiderstand, vasomotorische Aktivität) erfolgen,
d) das Polygraphentestverfahren muss die Tatfrage an sich betreffen, und
e) das physiopsychologische Befundergebnis darf lediglich zur Entlastung des Angeklagten allein oder neben anderen (Indizien-)Tatsachen verwertet werden.
Die der Begutachtung zugrunde liegende Untersuchungsmethode der physiopsychologischen Begutachtung begegnet keinen nachvollziehbaren Bedenken. Für die einzelnen Variablen wurden die Reaktionen auf die verdachtsbezogenen Fragen mit den Reaktionen auf die persönlichen Vergleichsfragen verglichen. Dabei wurde die Größe der dabei gefundenen Unterschiede zahlenmäßig bewertet. Die sachverständige Zeugin hat dabei das an der Universität of Utah, Salt Lake City entwickelte und erprobte Regelsystem für die nummerische Auswertung angewandt. Nach der dargelegten Auffassung der sachverständigen Zeugin ist dies das Auswertungssystem, das die größte diagnostische Genauigkeit liefert. Soweit dem physiopsychologischen Verfahren entgegengehalten wird, es gäbe für den Untersucher keine zuverlässigen Möglichkeiten objektiver Überprüfung des Untersuchungsablaufes, weswegen er nicht feststellen könne, ob und inwieweit ihm Auswahl und Formulierung der Kontrollfragen in dem methodischen Ansatz gelungen, also tatsächlich auf die Person des Beschuldigten und den spezifischen Tatvorwurf zugeschnitten sind (vgl. BGH 1, StR 156/98, Juris-Recherche, Rz. 52) und infolgedessen dem Gericht eine diesbezügliche Kontrolle ebenfalls verwehrt sei, weswegen es die Untersuchungsergebnisse und die darauf gestützten Schlüsse hinnehmen müsse, ohne sie nachvollziehen und überprüfen zu können, ist dem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( § 261StPO) entgegen zu setzen, was es dem Gericht ermöglicht, ein Beweismittel nicht zu berücksichtigen, von dessen Beweiswert es nicht überzeugt ist. Denn im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Gericht ohnehin die Pflicht, die Beweise vollständig zu würdigen und insbesondere bei einem Sachverständigengutachten, gleich welcher Art, nicht ausschließlich - wie häufig in der Praxis beobachtet - das zusammenfassende Gesamtergebnis des Sachverständigengutachtens zu bewerten, sondern sich intensiv mit der Methodik und der Darstellung und dem Zustandekommen des Sachverständigenbeweises zu befassen. Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von rein aussagepsychologischen Begutachtungen oder auch unfallanalytischen Untersuchungen. Weshalb also vor diesem Hintergrund diese "zusätzliche Indizquelle verstopft" (Putzke/Scheinfeld: Entlastungsbeweis: polygraphische Untersuchung - Taktisches zur Beweismittelerhebung im Strafverfahren, StraFo 2010, 58, 61) werden soll, ist unverständlich.

Im Übrigen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung kein Grundsatz dergestalt zu entnehmen, dass eine wissenschaftliche Methode in der Praxis als brauchbar oder unbrauchbar erst ab einem bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit anzusehen wäre. Dann aber darf man die physiopsychologische Untersuchung durch Einsatz eines Polygraphentests nicht von vornherein als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne von § 243 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen. Dass etwa im Bereich des Familienrechts - wie oben dargestellt - Polygraphentests als nicht nur zulässig, sondern mit Beweiswert versehen angesehen werden, im Strafverfahren jedoch deren Validität angezweifelt wird, ist nicht nur unverständlich, sondern stellt die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in Fragen des Beweisrechts an sich auf den Kopf. Mag das Beweis- und Beweismittelrecht in den unterschiedlichen Verfahrensarten auch divergent ausgestaltet sein, so kann ein Beweismittel in bestimmten Verfahren doch nicht aufgrund fehlender Validität als ungeeignet angesehen werden, wenn dieser Umstand in anderen Verfahrensarten, insbesondere in Familienrechtsverfahren, überhaupt nicht in Abrede gestellt wird.

Die sachverständige Zeugin Dipl.-Psychologin Gi. K. beschreibt in ihrem Sachverständigengutachten für das Amtsgericht - Familiengericht - Bautzen Verfahren, Gerät und Vorgehensweise nachvollziehbar. Sie verwendete bei der Aufzeichnung der unwillkürlichen körperlichen Reaktionen auf die gestellten Fragen das Polygraphiegerät der Firma Lafayette, Model 761-64, das vier Parameter misst und aufzeichnet, nämlich die relative Blutdruckschwankungen, Atembewegungen des Brustkorbs, elektronischer Hautwiderstand und vasomotorische Aktivität. Die Sachverständige hat des Weiteren dargelegt, dass sich die aufgezeichneten peripher-physiologischen Reaktionen bei wahrheitswidriger Verneinung der Frage im Rahmen eines Vortests (der den Straftatverdacht nicht zum Gegenstand hatte) deutlich unterschieden von den Reaktionen auf ebenfalls nicht tatgegenständliche wahrheitsgemäß beantworteten Fragen. Im Rahmen dieses Vortests hat die Sachverständige festgestellt, dass die Reaktionen der beiden Probanden im dann nachfolgenden tatbezogenen Test eindeutig in Bezug auf Wahrheit oder Unwahrheit der gegebenen Antworten hin beurteilt werden können. Das ist nachvollziehbar, auch im Hinblick auf den Eindruck, den sich das Gericht selbst anhand der Vorführung des bei der Untersuchung verwendeten Polygraphen machen konnte.
Die sachverständige Zeugin hat dargestellt, dass die peripher-pysiologischen Reaktionen auf die einzelnen verdachtsbezogenen Fragen jeweils verglichen mit den Reaktionen auf diejenige der beiden zu umrahmenden Vergleichsfragen, die die stärkere Reaktion ausgelöst hat. Zu jede der drei verdachtsbezogenen Fragen (4 Variablen bei 3 Testdurchgängen) wurden 12 Einzelwerte gebildet, die unter Berücksichtigung des Vorzeigens zu einem Gesamtwert summiert wurden. Die Sachverständige hat dargestellt, dass bei Werten von +3 und darüber die Diagnose lautet: "Die Frage wurde wahrheitsgemäß verneint". Bei Werten von -3 und darunter lautete die Diagnose: "Die Frage wurde wahrheitswidrig verneint". Bei Werten zwischen -2 und +2 konnte keine klare Entscheidung, so die sachverständige Zeugin, getroffen werden.

In der Folge hat die sachverständige Zeugin Dipl.-Psychologin Gi. K. Folgendes diagnostiziert: In der mit Frau Ch. P. durchgeführten Untersuchung hat die vergleichende paarweise quantitative Auswertung bei Frage 5, nämlich
Haben Sie Ihren Schlüpfer am 25.05.2012 absichtlich zerrrissen? Antwort: Nein.
nach 3 Durchgängen einen Wert von +1 und nach 4 Durchgängen einen Wert von -3,
bei Frage 7
Haben Sie sich am 25.05.2012 absichtlich Kratzspuren an Ihrem Körper beigebracht?
Antwort: Nein.
nach 3 Durchgängen einen Wert von -3 und nach 4 Durchgängen einen Wert von -4,
bei Frage 9
Haben Sie am 25.05.2012 einvernehmlich mit Ihrem Ehemann den Ge- schlechtsverkehr ausgeführt?
Antwort: Nein.
nach 3 Durchgängen einen Wert von -7 und nach 4 Durchgängen einen Wert von -6 ergeben.
Die bei Ch. P. für die einzelnen verdachtsbezogenen Fragen erzielten Testergebnisse sind somit nicht geeignet, so die sachverständige Zeugin, den Verdacht zu entkräften, dass die Ehefrau Ch. P. wahrheitswidrig behauptet, ihr Ehemann habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren erkennbaren Willen unter Anwendung von Drohung oder Gewalt am 25.05.2012 ausgeübt.
Hingegen hat die Sachverständige bezüglich des mit dem Angeklagten durchgeführten Testverfahrens die paarweise quantitative Auswertung bei Frage 5 ergeben,
Haben Sie am 25.05.2012 unter Anwendung von Gewalt den Geschlechts verkehr mit Ihrer Frau ausgeführt?
Antwort: Nein.
einen Wert von +10,
bei Frage 7
Haben Sie am 25.05.2012 gegen den erkennbaren Willen mit Ihrer Frau den Geschlechtsverkehr ausgeführt?
Antwort: Nein.
einen Wert von +3,
bei Frage 9
Haben Sie am 25.05.2012 unter einer Drohung den Geschlechtsverkehr mit Ihrer Frau ausgeführt?
Antwort: Nein.
einen Wert von +7,
weswegen die sachverständige Zeugin nachvollziehbar darlegt, dass die bei dem Angeklagten erzielten Testergebnisse somit besagen, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Angeklagte jede einzelne der verdachtsbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hat.

Die Feststellungen der Rechtspsychologin Gi. K. sind nachvollziehbar, facettenreich, valide und im Ergebnis unter den vorangestellten Bedingungen belast-und verwertbar. Ihre Ausführungen enthielten auch keine Widersprüche und auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Die sachverständige Zeugin hat ausführlich und nachvollziehbar die Vorgehensweise bei der Untersuchung geschildert. Das Testgerät, das auch bei der polygraphischen Untersuchung des Angeklagten und der Ch. P. angewandt wurde, wurde vorgeführt, und auch die wissenschaftlichen Grundlagen des Testverfahrens im Allgemeinen wurden erläutert. Die Feststellungen lassen den für das Schöffengericht sicheren Rückschluß zu, daß die unwillkürlichen körperlichen Reaktionen ein "Bio-Feedback" auf die gestellten Fragen abbilden. Das Gericht hat daher keinerlei Bedenken, sich die Feststellungen der sachverständigen Zeugin im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung zu eigen zu machen.

Die sich in diesem Verfahren bereits aus dem oben ausgeführen im Übrigen festgestellten Zweifeln des Gerichts an der Schuld des Angeklagten wurden durch die Feststellungen der physiopsychologischen Untersuchung durch die Rechtspsychologin Gi. K. weiter und nachhaltig bestärkt.
Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, dem eine Entscheidungsregel (BVerfG, 2 BvR 553/08 vom 26.08.2008) zugrunde liegt, kam dem Angeklagten die Rechtswohltat des nicht behebbaren Zweifels zu Gute. Das Gericht ist von der Einlassung des Angeklagten überzeugt, weil nicht behebbare Zweifel an einer für die Entscheidung erheblichen Tatsache sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken müssen.

Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen
f r e i z u s p r e c h e n .

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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