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Entscheidungen

Haftfragen

Briefkontrolle, Strafvollzug, Amtshaftungsprozess

Gericht / Entscheidungsdatum: KG Berlin, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz

Leitsatz: 1. Zwar wird das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) durch § 29 Abs. 3 StVollzG in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt, jedoch muss die Vorschrift ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden.
2. Der Umstand, dass ein Strafgefangener einen Amtshaftungsprozess gegen das Land Berlin führt, in dem es maßgeblich um die Verhältnisse in der JVA geht, in der er untergebracht ist, begründet ein Bedürfnis dafür, den darauf bezogenen Briefverkehr mit seinem Prozessvertreter von der Briefkontrolle auszunehmen.
3. Das Argument, im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle, in denen wegen angeblich menschenrechtswidriger Unterbringung in der fraglichen JVA Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, führe eine Einzelfallprüfung bei jedem deshalb in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit befindlichen Gefangenen zu einem um ein Vielfaches erhöhten Verwaltungs- und Organisationsaufwand, was der Vollzugsbehörde daher nicht zuzumuten sei, misst dem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG und dem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) keine ausreichende Bedeutung zu.


In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen
K.L.
wegen Kontrolle von Anwaltspost
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 31. Juli 2013
beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

Gründe
I.

1. Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel. Rechtsanwältin B vertritt ihn (auch) in einem Amtshaftungsprozess gegen das Land Berlin, der die Haftbedingungen in der JVA Tegel zum Gegenstand hat. Die JVA Tegel ist nach dem Vollstreckungsplan des Landes Berlin für die Aufnahme von lebenslang inhaftierten Gefangenen sowie anderen gefährlichen Strafgefangenen, die wegen erhöhter Fluchtgefahr oder erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt besonders sicher untergebracht werden müssen, sachlich zuständig und daher eine Haftanstalt mit hoher krimineller Belastung und hoher Sicherheitsstufe. Zudem wird auf dem Gelände der JVA Tegel auch die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollzogen.

Außergerichtlich verlangte Rechtsanwältin B durch Schreiben vom 3. September 2012 namens des Antragstellers von der JVA Tegel, "Anwaltspost" an den Antragsteller nicht zu öffnen.

Am 6. September 2012 rief der Bedienstete der Antragsgegnerin J in der Kanzlei von Rechtsanwältin B an und erklärte, sie müsse ihre Post an den Antragsteller als "Verteidigerpost" kennzeichnen, nur dann werde sie nicht kontrolliert.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den (mündlichen) Bescheid des Leiters der JVA Tegel vom 6. September 2012 aufgehoben und die Antragsgegnerin (JVA Tegel) verpflichtet, den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Bis dahin hat sie die Antragsgegnerin (im Wege einstweiligen Rechtschutzes) verpflichtet, Briefe von Rechtsanwältin B, die an den Antragsteller gerichtet sind, einstweilen nur noch in seiner Anwesenheit zu öffnen und die Kontrolle darauf zu beschränken, ob der Inhalt tatsächlich von Rechtsanwältin B stammt.

Die Strafvollstreckungskammer hat ausweislich der Beschlussgründe die Ansicht vertreten, der mündliche Bescheid der JVA Tegel lasse eine Ermessensausübung im Sinne von § 29 Abs. 3 StVollzG nicht erkennen und erweise sich bereits deswegen als rechtswidrig. Es könne dahinstehen, inwieweit typisierende allgemeine Anordnungen zur Postkontrolle zur Ausübung des der Vollzugsbehörde durch § 29 Abs. 3 StVollzG eingeräumten Ermessens zulässig seien, denn jedenfalls im vorliegenden Fall lägen Umstände von Gewicht vor, die eine schematische Behandlung von Sendungen trotz Kennzeichnung als "Anwaltspost" und Absenderangabe von Rechtsanwältin B wie irgendeine beliebige Postsendung verböten, sodass sich deren Nichtberücksichtigung als Ermessensausfall erweise.

Der Antragsteller habe insoweit plausibel vorgetragen, dass die Kenntnisnahme von Schriftsätzen durch die Antragsgegnerin in einem faktisch gegen sie geführten Verfahren die Wahrnehmung seiner Rechte im Zivilrechtsstreit gegen das Land Berlin in einer den Grundsatz des fairen Verfahrens beeinträchtigenden Weise gefährden kann. Dies sowie die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG, in das durch jede Postkontrolle eingegriffen wird und das zu einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung zwingt, begründeten einen besonders schweren Nachteil durch die Kontrolle von Briefen der Bevollmächtigten, die als Anwaltspost gekennzeichnet sind. Dies gelte umso mehr, als eine Kenntnisnahme später nicht mehr rückgängig zu machen sei, ein etwaiger Nachteil für die Prozessführung des Antragstellers also nicht mehr zu beheben ist.

Einen solchen schweren Nachteil hätte der Antragsteller allenfalls dann hinzunehmen, wenn überwiegende Gründe - etwa der Sicherheit der Anstalt - dazu zwängen, auch von Rechtsanwältin B stammende und mit dem Vermerk "Anwaltspost" gekennzeichnete Sendungen inhaltlich zu kontrollieren. Solche Gründe habe die Justizvollzugsanstalt nicht vorgetragen; sie seien auch sonst nicht ersichtlich.

II.

Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel ist zulässig; eine Entscheidung des Senats erscheint zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Es ist allerdings obergerichtlich bereits entschieden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, dass in einer JVA höchster Sicherheitsstufe (wie der JVA Tegel) nach § 29 Abs. 3 StVollzG die Anordnung einer allgemeinen Überwachung des nicht von gesetzlichen Sonderregelungen (wie z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfassten Schriftwechsels aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2004, 225, 226 [BVerfG 22.10.2003 - 2 BvR 345/03]).

Zwar wird danach das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) durch § 29 Abs. 3 StVollzG in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt, jedoch muss die Vorschrift ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG a. a. O. m. weit. Nachw.).

Danach kann auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, wenn gewichtige Belange - die Eingriffe in ein Grundrecht rechtfertigen - nicht durch Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung hinreichend geschützt werden können.

Nicht zu beanstanden ist danach, die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in kriminell hoch belasteten Anstalten nicht davon abhängig zu machen, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG a. a. O.).

2. Fraglich ist allerdings, wie der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses konkret Rechnung getragen werden kann, wenn einzelfallbezogene Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs eines Gefangenen auch in kriminell hoch belasteten Anstalten unverhältnismäßig erscheinen lassen und welche Umstände konkret ein solches Gewicht haben.

Vorliegend ist unstreitig - denn auch die Vollzugsbehörde gesteht dies zu -, dass der Umstand, dass der Strafgefangene einen Amtshaftungsprozess gegen das Land Berlin führt, in dem es maßgeblich um die Verhältnisse in der JVA Tegel geht, ein Bedürfnis dafür begründet, den darauf bezogenen Briefverkehr mit seiner Prozessvertreterin, Rechtsanwältin B, von der Briefkontrolle auszunehmen. In Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer sieht auch der Senat hierin einen Anlass, einzelfallbezogen über eine "Ausnahme von der Ausnahme" der allgemeinen Postkontrolle in der JVA Tegel zu entscheiden. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses auch bei einer zulässigerweise angeordneten Überwachung darin liegen kann, dass die konkrete Durchführung in ihrem eingreifenden Gehalt über das notwendige Maß hinausgeht (vgl. BVerfG a. a. O.).

Auch das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seiner - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Entscheidung vom 17. November 2010 (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. November 2010 - 2 Ws 423/10 -) darauf hingewiesen, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind und (bezogen auf die parallele Konstellation eines Amtshaftungsprozesses) ausgeführt, dass ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt der Vertrauensschutz des Strafgefangenen hinsichtlich seines Schriftwechsels mit seiner Bevollmächtigten in dem anhängigen Amtshaftungsprozess dem allgemeinen Sicherheitsgedanken vorgeht.

Wenn insoweit Übereinstimmung besteht, kann - solange keine Tatsachen bekannt werden, die eine von dem Antragsteller konkret ausgehende Gefahr vermuten lassen - Gegenstand der Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt letztlich nur sein, wie die Vertraulichkeit des prozessbezogenen Schriftwechsels gewährleistet werden kann. Die von der Vollzugsbehörde ultimativ verlangte Bezeichnung der fraglichen Schriftstücke als "Verteidigerpost", kann jedenfalls nicht zur Voraussetzung für einen Verzicht auf die Briefkontrolle gemacht werden, denn sie wäre eine Falschbezeichnung (wenngleich sie - entgegen der Sorge der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers - vor dem hier diskutierten Hintergrund wohl jedenfalls den subjektiven Tatbestand des § 115 OWiG nicht erfüllte).

Der Senat neigt - ohne dass dies hier jetzt bereits entscheidungserheblich wäre - zu der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall am zweckmäßigsten wäre, als "Anwaltspost" gekennzeichnete Schreiben von Rechtsanwältin B an den Antragsteller für die Dauer des anhängigen Amtshaftungsprozesses gar nicht zu kontrollieren oder in Gegenwart des Antragstellers lediglich einer groben Sichtung auf verbotene Beigaben oder Schriftstücke zu unterziehen, die offensichtlich nichts mit dem fraglichen Amtshaftungsverfahren zu tun haben (vgl. zu der ähnlichen Problematik bei der Durchsuchung von Hafträumen in Abwesenheit des Gefangenen: Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - [[...]]).

Das letztlich rein fiskalische Argument der Rechtsbeschwerde, im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle, in denen wegen angeblich menschenrechtswidriger Unterbringung in der JVA Tegel Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, führe eine Einzelfallprüfung bei jedem deshalb in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit befindlichen Gefangenen zu einem um ein Vielfaches erhöhten Verwaltungs- und Organisationsaufwand, was der Vollzugsbehörde daher nicht "zuzumuten" sei, misst dem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG und dem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) keine ausreichende Bedeutung zu.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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