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Leitsatz: 1. Das Gericht verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn es über einen zeitgleich mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entscheidet. 2. Hat ein Angeklagter wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens die Revision nicht rechtzeitig begründet, ist er über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren. 3. Vor Eingang der Revisionsbegründung (versäumte Handlung) ist das Oberlandesgericht gehindert, Wiedereinsetzung ohne Antrag zu gewähren.
In pp. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 30. September 2013 aufgehoben, soweit der als Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auszulegende Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt wurde. Der Angeklagten wird Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Wiedereinsetzung gewährt werden kann, wenn sie innerhalb einer Frist von 1 Woche, die mit der förmlichen Zustellung dieses Beschlusses beginnt, die Revision begründet. Gründe I. Die Angeklagte ist vom Amtsgericht Goslar am 11. April 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- verurteilt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Braunschweig am 7. August 2013 verworfen, ihr jedoch gestattet, die Geldstrafe ratenweise zu begleichen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde die Angeklagte gemäß § 35 a StPO belehrt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte noch am selben Tag zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die zuständige Rechtspflegerin hat dabei nicht darauf hingewiesen, dass Angeklagten im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Sie hat der Angeklagten vielmehr einen Vordruck für die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übergeben, den die Angeklagte auch im August 2013 eingereicht hat. Außerdem hat sie die Erklärung der Angeklagten, sie werde die Revisionsbegründung nachreichen, protokolliert. Der Angeklagten sind die schriftlichen Urteilsgründe am 28. August 2013 zugestellt worden. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hat das Landgericht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht getroffen. Die Kammer hat vielmehr die Revision durch den angefochtenen Beschluss vom 30. September 2013 (zugestellt am 4. Oktober 2013) gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung eingegangen sei, und zugleich das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt, weil Angeklagten im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. 4 Die Angeklagte hat mit einem am 9. Oktober 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses gestellt. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft fasst den Antrag als einen solchen auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 S. 1 StPO) auf. Sie beantragt, ihn als unbegründet zu verwerfen. II. 6 Das Rechtsmittel hat zunächst einen Teilerfolg und führt zur Beiordnung des Pflichtverteidigers. 7 Die Angeklagte hat die Revision zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber - jedenfalls derzeit - dennoch nicht unbegründet, weil die Kammer den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt hat und die Angeklagte deshalb über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren ist (zur Belehrungspflicht in solchen Fällen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, 2 BvR 1095/12, juris, Rn. 5). Eine Verletzung der Verfahrensfairness liegt vor, weil die Kammer den nach dem Wortlaut auf Bewilligung von Prozesskosten gerichtete Antrag vom 7. August 2013 als solchen auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätte ansehen (vgl. KG, Beschluss vom 14.01.1997, 1 AR 9/97, 5 Ws 19/97, juris, 1 AR 9/97, Rn. 2) und rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hierüber hätte entscheiden müssen. Durch die zeitgleiche Entscheidung wurde der Angeklagten die Möglichkeit genommen, die Revisionsbegründung mit Hilfe eines Pflichtverteidigers, dessen Beiordnung geboten war (dazu sogleich), zu fertigen. 8 Nachdem die Kammer den - als Beiordnungsgesuch anzusehenden - Antrag vom 7. August 2013 durch den angefochtenen Beschluss nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt hat, ist der Senat im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren - erstinstanzlich bleibt weiterhin der Kammervorsitzende zuständig (BGH, Beschluss vom 26.08.2008, 4 StR 373/08, juris, Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 141 Rn. 6) - gemäß § 140 Abs. 2 StPO zur Beiordnung berufen. Denn die Angeklagte greift mit ihrem Antrag auf Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses auch die im Beschluss vom 30. September 2013 getroffene Prozesskostenhilfeentscheidung und damit die Ablehnung des Beiordnungsantrags vom 7. August 2013 an. 9 Die Kammer hätte der Angeklagten einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Zwar rechtfertigt allein die besondere Schwierigkeit des Revisionsverfahrens keine Beiordnung, weil ein Angeklagter die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten erklären kann (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, III-3 Ws 249/12, Rn. 2; KG, Beschluss vom 08.08.2006, 2 AR 76/06, 5 Ws 284/06, 5 Ws 348 - 355/06, juris, Rn. 8) und auf diese Weise die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung der Darlegungsanforderungen erfährt (hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012, 2 BvR 1095/12, juris, Rn. 9). Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn besonders schwierige Revisionsrügen im Raum stehen, die den Urkundsbeamten erkennbar überfordern (KG, a.a.O., Rn. 9; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 2). Ob die Angeklagte im konkreten Fall schon deshalb nicht mehr an die Urkundsbeamtin verwiesen werden kann, nachdem sie von dieser nicht darüber belehrt worden ist, dass der Strafprozessordnung für Angeklagte das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe fremd ist, kann dahin stehen. Die Beiordnung ist hier jedenfalls geboten, weil - neben der allgemeinen Sachrüge - die Rüge der Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 5 StPO) in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (zu den Anforderungen: OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2008, 3 Ss 541/07, juris, Rn. 12), also eine schwierige Verfahrensrüge, in Betracht kommt. Die Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers im tatrichterlichen Verfahren könnte hier gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Unfähigkeit der Angeklagten zur Selbstverteidigung geboten gewesen sein, weil die Angeklagte als Folge eines Verkehrsunfalls eine bleibende Schädigung des Gehirns erlitten hat, die mit wahnhaften Störungen, einer Enthemmung, Kritikminderung, einer gesteigerten Impulsivität sowie periodischen depressiven Verstimmungen einhergeht, weshalb sich die Kammer auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. mit der Schuldfähigkeit der Angeklagten auseinandergesetzt hat. In solchen Fällen ist regelmäßig schon deshalb ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil nur ein Verteidiger das Recht auf umfassende Akteneinsicht hat (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1986, 4 Ss 1434/86, juris; BayObLG, Beschluss vom 21.07.1993, 4 StRR 109/93, juris; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 76 m.w.N.). Hinzu kommt die weitere Schwierigkeit, dass der Sachverständige Dr. D. die Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall anders bewertet hat als im Sicherungsverfahren 9 KLs 49/11, was - mag die Begründung für die abweichende Bewertung auch nachvollziehbar sein - ebenfalls die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers rechtfertigen könnte. 10 Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NStZ 2012, 51) ist die Angeklagte lediglich über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit zu belehren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, 2 BvR 1095/12, juris, Rn. 5). Wiedereinsetzung kann noch nicht gewährt werden, weil hierfür die Nachholung der versäumten Handlung notwendig ist, § 45 Abs. 2 S. 2 u. 3 StPO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, 2 BvR 1095/12, juris, Rn. 6). Dafür steht der Angeklagten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frist von lediglich einer Woche zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 27.05.2008, 3 StR 173/08, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 12.03.1996, 1 StR 710/95, juris, Rn. 5). Ein Fall, der ausnahmsweise zur Monatsfrist führt (dazu: BGH St 26, 335, 338 [Verstoß gegen § 146 StPO]) liegt nicht vor. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, 2 BvR 1095/12, juris, Rn. 10) 11 Nach Ablauf der Frist wird der Senat über den Antrag nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO (Az. 1 Ss 66/13) entscheiden (zum weiteren Verfahren: Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 29 ff.).
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