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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Auswechselung, Störung, Vertrauensverhältnis

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.10.2013 - 4 Ws 136/13

Leitsatz: Die Auswechselung des Pflichtverteidigers kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Angeklagte dies wünscht, sondern nur dann, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.


Beschluss.
in der Strafsache gegen pp.
hier nur gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. Oktober 2013
beschlossen:

Gründe
Die Beschwerde der pp. gegen den Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer 6 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2013, durch den der Antrag der Angeklagten, ihr unter Entpflichtung des RA. pp. RA pp. als Pflichtverteidigerin beizuordnen, abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch im Beschwerdeverfahren sind ausreichende Gründe für die beantragte Bestellung von zur (neuen) Pflichtverteidigerin der Angeklagten unter Entpflichtung des bisher für sie als Pflichtverteidiger tätigen Rechtsanwalts nicht vorgetragen worden.

Die Auswechselung des Pflichtverteidigers kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Angeklagte dies wünscht, sondern nur dann, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. Oktober 2012 — 4 Ws 107/12 — m.w.Nachw.). Ein solcher besteht unter anderem dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann. Die bloße Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses kann einen Verteidigerwechsel nicht rechtfertigen. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Angeklagte Umstände darlegt und glaubhaft macht, die zumindest aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Angeklagten eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem bestellten Pflichtverteidiger besorgen lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Mit der Beschwerde hat die Angeklagte behauptet, sie habe kein Vertrauen mehr zu Rechtsanwalt pp. weil dieser sie in den letzten Monaten nicht ausreichend über das Verfahren informiert und "öfter" vereinbarte Termine nicht eingehalten habe sowie telefonisch für sie nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe "niemals Post" von ihrem Verteidiger erhalten und dieser habe sich — entgegen ihrer Bitte — nicht dafür eingesetzt, dass sie vor der Hauptverhandlung mit einem (neuen) Hörgerät versorgt wird. Diese angeblichen Versäumnisse des Pflichtverteidigers rechtfertigen den behaupteten Vertrauensverlust schon für sich betrachtet nicht. Der Verteidiger ist rechtskundiger Beistand (nicht Vertreter) des Angeklagten und unabhängig, das heißt frei (auch) von dessen Weisungen. Die Verteidigung führt er in eigener Verantwortung. Er entscheidet auch über die Art und Weise der Kommunikation mit dem Ange-klagten. Zu schriftlicher oder telefonischer Kontaktaufnahme ist der Verteidiger unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet. Dass sie seit Bestehen der Pflichtverteidigung nicht in der Haftanstalt aufgesucht und die Anklagevorwürfe nicht mit ihr erörtert habe, behauptet die Angeklagte selbst nicht. RA. pp. hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 10. September 2013 mitgeteilt, dass er — nachdem er für die Beschwerdeführerin Akten-einsicht genommen hatte — den Akteninhalt in insgesamt 14 Besuchen in der Justizvollzugsanstalt für Frauen sukzessiv mit der Angeklagten besprochen und eine Verteidigungsstrategie festgelegt habe. Von mangelndem Kontakt zwischen der Angeklagten und ihrem Pflichtverteidiger kann danach nicht die Rede sein. Unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Verteidigungskonzeptes werden nicht behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Pflichtverteidiger die Angeklagte, der mit RA pp. ein zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet ist, nicht auch in dem weiteren Verfahren ordnungsgemäß vertreten wird.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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