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Entscheidungen

Gebühren

Terminsgebühr, Bemessung, Schwurgericht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2013 - 2 Ws 263/13

Leitsatz: Für die Bemessung der Terminsgebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG ist die überdurchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung auch beim Wahlverteidiger ein maßgebliches Kriterium. Eine Hauptverhandlungsdauer von über 5 Stunden rechtfertigt bei einem ansonsten durchschnittlichen Fall auch in Verfahren vor dem Schwurgericht eine Erhöhung der Mittelgebühr.


In pp.
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 25. Juli 2013 wie folgt
a b g e ä n d e r t :
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Ulm vom 15. Mai 2013 sind vom Angeklagten an die Nebenklägerin 3.008,72 € zu erstatten. Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von 478,47 €.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Beschwerdewert wird auf 779,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Mai 2013 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Entsprechend der Kostengrundentscheidung dieses Urteils macht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch als Nebenklägerin auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen gegen den Verurteilten geltend.
Ihr Vertreter hatte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 die Festsetzung von insgesamt 3.015,62 € beantragt. Er machte für die Grundgebühr (VV Nr. 4100 RVG) 250,-- €, für die Gebühr für das vorbereitende Verfahren (VV Nr. 4104 RVG) 200,-- €, für das gerichtliche Verfahren (VV Nr. 4118 RVG) 330,-- €, für die Teilnahme an den beiden Hauptverhandlungstagen (VV Nr. 4120 RVG) je 700,-- € sowie jeweils Fahrkosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort in Höhe von je 57.- € (VV Nr. 7003 RVG) nebst Tage- bzw. Abwesenheitsgeld von je 60,-- € (VV Nr. 7005 Nr. 3 RVG), Kopierkosten in Höhe von 84,25 € (VV Nr. 7000 RVG), 20,-- € Auslagenpauschale (VV Nr. 7002 RVG), eine Aktenversendungspauschale von 12,-- € sowie 478,47 € Umsatzsteuer geltend. Soweit zunächst weitere Portokosten in Höhe von 6,90 € geltend gemacht wurden, erfolgte eine Rücknahme des Antrags.
Nach der Erklärung des Verzichts auf Pflichtverteidigergebühren durch den Nebenklagevertreter setzte das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf insgesamt 2.229,27 € fest. Bezüglich aller Rahmengebühren ging die Rechtspflegerin davon aus, dass lediglich die Mittelgebühr angemessen sei, was zu Absetzungen bei den Gebühren Nr. 4100, 4104, 4120 in Höhe von insgesamt 655,-- € zuzüglich der entsprechenden Umsatzsteuer geführt hat.
Die übrigen Positionen wurden vom Landgericht Ulm antragsgemäß festgesetzt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den "bislang geführten Schriftverkehr" Beschwerde ein. In früheren Schriftsätzen hatte der Nebenklagevertreter gegenüber dem Landgericht Ulm darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Vielzahl der Besprechungen vor der Verhandlung mit dem Pflichtverteidiger, dem Gericht und der eigenen Mandantin die von ihm beantragten, über der Mittelgebühr liegenden Sätze für angemessen erachte. Gleiches gelte für die Terminsgebühren, nachdem die jeweiligen Hauptverhandlungstermine (einschließlich der Mittagspausen) jeweils nahezu 8 Stunden in Anspruch genommen hätten.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere auch rechtzeitig eingelegt. Nachdem der Nebenklagevertreter eine Abtretung der Ansprüche nicht vorträgt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er die Kostenfestsetzung namens der Nebenklägerin begehrt (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, Rn. 2 zu § 464b).
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Soweit das Landgericht Ulm die Festsetzung einzelner Positionen antragsgemäß vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sind auch die geltend gemachten Reise- und Tagegeldkosten als notwendige Auslagen ersatzfähig, da die Zuziehung gerade des tätigen Nebenklagevertreters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO notwendig war, was sich schon in der gerichtlichen Beiordnung durch Beschluss vom 8. April 2013 widerspiegelt (dazu LG Neuruppin, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 11 Qs 89/12 -, [...]).
Soweit das Landgericht Absetzungen von den geltend gemachten Rahmengebühren vorgenommen hat, sind diese zu Unrecht erfolgt, da die Festsetzungen des Nebenklagevertreters gemäß § 14 Abs. 1 RVG jedenfalls nicht unbillig und mithin verbindlich sind.
Bezüglich der Grund- und Vorverfahrensgebühren VV Nr. 4100 und 4104 RVG ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber insoweit und anders als bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht nach der (späteren) Eingangsinstanz unterschieden hat. Entsprechende Erwartungen bzw. die Art der in Frage stehenden Delikte sind daher bei der Bestimmung der Rahmengebühr bei der Ausübung des billigen Ermessens gemäß § 14 Abs. 1 RVG gesondert einzustellen. Vorliegend wurde das Verfahren bei der Polizei bereits seit der Anzeigeerstattung am 25. Januar 2012 auch wegen des Verdachts des versuchten Totschlags geführt, so dass bereits frühzeitig mit der letzten Endes auch erfolgten Anklageerhebung zur Schwurgerichtskammer gerechnet werden musste. Desweiteren war von Anbeginn an in Ermangelung unmittelbarer weiterer Tatzeugen eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation gegeben, die eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Angaben der Geschädigten, über die der Nebenklagevertreter sich erstmals in den Fall eingearbeitet hat, erforderlich war. In Anbetracht der erheblichen zumindest psychischen Folgen der Nebenklägerin und der damit verbundenen zivilrechtlichen Ansprüche war die Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin als deutlich überdurchschnittlich anzusehen. Nachdem dem Nebenklagevertreter sodann im Januar 2013 die damals 588 Seiten umfassenden Akten übersandt worden waren, hat er nach Befassung mit der Sache und noch vor Anklageerhebung mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 den Anschluss der Nebenklägerin erklärt und die Stellung eines Adhäsionsantrags nach Anklageerhebung angekündigt.
Vor diesem Hintergrund ist sowohl eine Grund- als auch Vorverfahrensgebühr angemessen, die jeweils um die Hälfte der Differenz zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr erhöht ist. Von der damit sachgerechten Grundgebühr von 232,50 € bzw. der Vorverfahrensgebühr von 195,-- € weichen die vom Nebenklagevertreter getroffenen Festsetzungen von 250,-- € bzw. 200.-- € nicht so weit ab, dass sie unbillig wären.
Gleiches gilt für die vom Nebenklagevertreter auf jeweils 700,-- € festgesetzten Terminsgebühren gemäß VV 4120 RVG.
Zwar kann eine Erhöhung der Mittelgebühr hier bei der Abwägung nach § 14 RVG nicht bereits auf den Umstand gestützt werden, dass das Verfahren vor dem Schwurgericht stattfand, da dies bereits im erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt ist, so dass maßgeblich auf andere Umstände abzustellen ist.
Vorliegend rechtfertigt - entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung - bereits die Dauer der Hauptverhandlung an beiden Verhandlungstagen eine Erhöhung der Mittelgebühr, ohne dass es insoweit auf weitere besondere Schwierigkeiten des im Ganzen als durchschnittlich einzustufenden (Schwurgerichts-) Falles ankäme. Der Rechtspflegerin ist zwar zuzugeben, dass die durchschnittliche Dauer eines Hauptverhandlungstages vor dem Schwurgericht regelmäßig länger sein wird, als etwa vor den Amtsgerichten, so dass nicht bereits jede mehrstündige Hauptverhandlung eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt. Dass damit aber jede Berücksichtigung überdurchschnittlicher Verhandlungsdauer ausgeschlossen wäre, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971, S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG).
Durch die Einführung der Längenzuschläge VV Nr. 4122 und 4123 RVG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Hauptverhandlungen auch vor dem Schwurgericht mit einer Dauer von über 5 Stunden für überdurchschnittlich erachtet. Da bei den Ansprüchen des beigeordnete Verteidigers bzw. Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse keine Möglichkeit besteht, diesen Sonderaufwand durch Einordnung des Falles in eine Rahmengebühr Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber insoweit Längenzuschläge eingeführt. Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, [...], Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 4, Rn. 30). Wollte man die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unberücksichtigt lassen, so hätte dies zur Folge, dass bei ansonsten durchschnittlichen Fällen ab einer Verhandlungsdauer von über 5 Stunden der gewählte Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter stets geringere Gebühren erhielte als im Falle der Beiordnung. Zwar besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht geringer sein dürften als die eines Pflichtverteidigers (KG a.a.O.). Dass dies aber gesetzlich normiert in der Vielzahl der Fälle, in denen es vor den Schwurgerichten in ansonsten durchschnittlichen Verfahren zu ganztägigen Hauptverhandlungen kommt, zwingend der Fall sein sollte, ist mit der ansonsten für die Rahmengebühren getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf a.a.O. S. 220), wonach der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhalten soll, nicht vereinbar. Eine Verfahrensdauer von über fünf Stunden ist daher auch beim Wahlverteidiger bzw. gewählten Nebenklagevertreter als überdurchschnittliche Inanspruchnahme anzusehen, die sich in der Höhe des Gebührensatzes niederschlägt (KG a.a.O).
Dem beigeordneten Nebenklagevertreter stünden im vorliegenden Fall bei Verhandlungsdauern von jeweils über fünf Stunden insoweit aus VV Nr. 4120 und 4122 pro Verhandlungstag 534 € zu. Schon hinter diesem Betrag bleibt die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück.
Unter weitergehender Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dem beigeordneten Rechtsanwalt 80% der jeweiligen Mittelgebühr zuzusprechen, wäre vorliegend eine Festsetzung von 667,50€ für den gewählten Nebenklagevertreter sachgerecht. Hiervon weicht die geltend gemachte Gebührenhöhe von 700,-- € aber nicht so weit ab, dass sie unbillig wäre. Auch sie ist mithin verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Zusammenfassend ergibt sich daher die folgende Abrechnung:
Ziff. VV RVG
Gebührentatbestand Höhe
4100 Grundgebühr 250,00 €
4104 Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren 200,00 €
4118 Verfahrensgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 330,00 €
4120 Terminsgebühr Schwurgericht am 8.5.2013 700,00 €
7005 Nr.3 Abwesenheitsgeld über acht Stunden 60,00€
7003 Geschäftsreise zur Hauptverhandlung 57,00€
4120 Terminsgebühr Schwurgericht am 15.5.2113 700,00 €
7005 Nr.3 Abwesenheitsgeld über acht Stunden 60,00 €
7003 Geschäftsreise zur Hauptverhandlung 57,00€
7002 Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 €
7000 Ablichtungen 84,25 €
Zwischensumme netto: 2.518,25 €
7008 19% Umsatzsteuer 478,47 €
Kosten für Aktenversand 12,00€
Gesamt: 3008,72€
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.


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