Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2013 - 19 U 96/12
Leitsatz: Der Nachweis eines gestellten Unfallgeschehens ist geführt, wenn Indizien festgestellt werden, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen.
In pp. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und Streithelferin der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2012 - 36 O 211/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 10.12.2008 gegen 22:45 Uhr in L auf der - schneebedeckten - Q Nr. 1 ereignet hat. Nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Blatt 24 GA) soll die Beklagte zu 2) mit ihrem 1993 zugelassenen PKW G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 000 beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke gegen den am Fahrbahnrand geparkten und 2002 zugelassenen PKW N des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen 000 YYY 00 gestoßen und diesen beschädigt haben. Der Kläger hat behauptet, die Angaben in der polizeilichen Unfallanzeige seien zutreffend. Die Kosten für die Reparatur seines PKWs würden 8.584,28 betragen, hinzu kämen Gutachterkosten in Höhe von 761,30 . Abgesehen vom Unfalltag habe er keinen Kontakt mit der Beklagten zu 2) gehabt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 10.235,58 zu zahlen, und zwar an den Kläger 9.474,28 (inklusive 890,00 vorgerichtlicher Anwaltskosten) und an das Sachverständigenbüro L2 GbR zu Gutachten Nr. QQQ-1xxx 761,30 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2009. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1), die die Identität des Klägers, dessen Aufenthaltsort und dessen Aktivlegitimation sowie eine Haftung dem Grunde wie der Höhe nach bestreitet, hat behauptet, der angebliche Verkehrsunfall sei nicht unfreiwillig gewesen. Nach den Umständen zu urteilen sei der Unfall zu betrügerischen Zwecken fingiert bzw. gestellt worden. Die Beklagte zu 2) soll 1998 innerhalb von 7 Monaten weitere 3 Unfälle verschuldet haben, bei welchen die Fahrer bzw. Halter der anderen Fahrzeuge Sizilianer gewesen seien. Es sei ausgeschlossen, dass sämtliche Schäden der an den 3 Vorunfällen beteiligten Fahrzeuge durch das Fahrzeug der Beklagten zu 2) unfreiwillig verursacht worden seien. Die Beklagte zu 1) bezieht sich auf das Gutachten I vom 20.04.2009 (Anlage B 9). Die Beklagte zu 2) hat behauptet, das Unfallgeschehen sowie die sie und ihren PKW betreffenden Angaben seien in der polizeilichen Unfallanzeige zutreffend wiedergegeben. Sie hat allerdings den vom Kläger geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt. Es hat die Klage für zulässig erachtet und angenommen, dass es sich - nach Vorlage des Personalausweises - bei dem anwesenden Kläger, um den in der Klageschrift benannten K handelt. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Die von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Indizien reichten zudem nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall kein unfreiwilliges Ereignis, sondern - absprachegemäß - gestellt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), die diese zugleich auch als Streithelferin der Beklagten zu 2) eingelegt hat. Sie begehrt Klageabweisung insgesamt und ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. Das Landgericht habe zu Unrecht die Identität des Klägers bejaht. Insbesondere rügt die Beklagte zu 1), das Landgericht sei nicht ihrem in der Klageerwiderung benannten Beweisantritt durch Zeugnis des C nachgegangen. Die Beklagte zu 1) habe behauptet, der Zeuge C habe bei einer Datenabfrage am 02.07.2009 festgestellt, dass es sich bei den Personalien des Klägers um die Aliaspersonalien eines Herrn E, geboren am 25.02.1971 in Belgrad, Aufenthalt unbekannt, gehandelt habe. Es sei nicht ausreichend, wenn das Landgericht die Identität allein durch Vorlage eines Personalausweises als nachgewiesen ansehe. Des Weiteren habe das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers zu Unrecht bejaht und pauschal auf die vom Kläger vorgelegten französischen Unterlagen verwiesen. Der Kläger habe weder einen Kaufvertrag vorgelegt noch den angeblichen Kaufpreis des PKW mitgeteilt. Allein aus den vorgelegten Unterlagen könne der Kläger daher den Nachweis des behaupteten Eigentumserwerbs des Fahrzeugs nicht führen. Das Landgericht hätte hier gegebenenfalls Beweis durch den vom Kläger benannten Verkäufer E2 erheben müssen. Darüber hinaus fehle es an einem "Verkehrsunfall". Das Landgericht habe zu Unrecht auf eine "Verkehrsunfallanzeige" abgestellt. Es läge vielmehr nur eine Unfallmitteilung vor. Weder diese Unfallmitteilung noch die eigenen Angaben des Klägers und der Beklagten zu 2) seien geeignet, das behauptete Unfallgeschehen nachzuweisen. Der Kläger habe das Unfallgeschehen überhaupt nicht wahrgenommen. Die Beklagte zu 2) habe das angebliche Unfallgeschehen nicht schriftlich geschildert. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2012 habe die Beklagte zu 2) keine eigene Unfallschilderung abgegeben. Als einzige Unfallschilderung liege die Schadensanzeige (Anlage B 10) vor. Die dortigen Angaben seien ungeeignet, in nachvollziehbarer Weise von der Unfallschilderung des Klägers auszugehen. Abgesehen davon weist die Beklagte zu 1) auf die Widersprüche im Vortrag des Klägers einerseits und andererseits auf solche im Vortrag der Beklagten zu 2) hin. Das jeweilige Randgeschehen des Unfalls werde unterschiedlich geschildert. Hinzu komme, dass der Vortrag der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 25.05.2012 (Bl. 134 GA) vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass die - vorgerichtlich gemachten - Angaben der Beklagten zu 2) widersprüchlich seien, sie während des Rechtsstreits keine Angaben zum genauen Ablauf der Kollision gemacht habe, darüber hinaus keine unbeteiligten Zeugen vorhanden seien und der Zeuge I die ermittelte Anstoßgeschwindigkeit mit - angesichts des Unfallgeschehens hohen - 12 bis 15 km/h gemessen habe, sei der Kläger für das behauptete Unfallgeschehen beweisfällig geblieben. Schließlich hält die Beklagte zu 1) weiterhin daran fest, dass auf Grund der vorliegenden Indizien der Nachweis einer Unfallmanipulation geführt werden könne. Das Landgericht habe sich mit den im Einzelnen benannten Indizien nicht hinreichend befasst. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die gegen eine Unfallmanipulation sprächen. Er habe die Indizien nicht entkräftet. Allein der Umstand, dass eine Bekanntschaft des Klägers entweder zur Beklagten zu 2) oder zu den drei Anspruchstellern bzw. Beteiligten der Vorunfälle, an denen die Beklagte zu 2) beteiligt war, positiv nicht nachweisbar sei, stehe der Annahme, dass es sich um einen gestellten Verkehrsunfall handele, nicht entgegen. Zwar begründe die Bekanntschaft zwischen den unmittelbaren Unfallbeteiligten ein besonderes Manipulationsindiz, schließe aber bei Fehlen nicht einen fingierten Unfall aus. Es sei auch nicht erforderlich, dass der vorliegende Unfall sich in allen Einzelheiten mit den drei Vorunfällen decke. Allein der Umstand der extremen Schadenshäufigkeit der Beklagten zu 2) unter Beteiligung ihres alten Gs sei ein gewichtiges Manipulationsindiz. Hinzu komme, dass der Kläger seine Ansprüche auf der Grundlage eines Schadensgutachtens des von ihm beauftragten Herr S beziffert habe. Hierbei handele es sich um einen ehemaligen Autohändler, der wegen betrügerischer Abrechnung von Altschäden strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Mittlerweile firmiere er unter der Bezeichnung "Sachverständigenbüro L2 GbR". Zudem habe das Landgericht zu Unrecht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) die Schadenshöhe bestritten habe. Die Beklagte zu 1) und Streithelferin der Beklagten zu 2) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen beide Beklagten abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Auffassung, er sei aktivlegitimiert und die von der Beklagten zu 1) genannten Anzeichen seien für den Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalls nicht ausreichend. Widersprüchen in der Darstellung des Randgeschehens tritt er entgegen bzw. hält sie nicht für ausreichend, um einen Manipulationsnachweis zu führen. Einer Manipulation des Unfalls stehe insbesondere entgegen, dass der Unfall sich nicht mit den Unfällen decke, an denen die Beklagte zu 2) zuvor beteiligt war. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, er habe im Anschluss an den Unfall mit Blick auf die Behauptungen der Gegenseite versucht, neutrale Zeugen zu finden, indem er Handzettel in der Nachbarschaft durch die Zeugen K und O hat verteilen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörigen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Michael I, K und O und zu Beweiszwecken die Akten des Landgerichts Köln 20 O 171/10 beigezogen. II. Die zulässige, zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2) eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) hat in der Sache Erfolg. 1. Die Beklagte hat fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 12.06.2012 eingelegt. Die Berufungsfrist ist in Bezug auf ihre Eigenschaft als Beklagte zu 1) aber auch als Streithelferin der Beklagten zu 2) gewahrt. Als Streithelferin der Beklagten zu 2) konnte die Beklagte zu 1) nur so lange Berufung einlegen, als die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei noch lief (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257). Das Urteil gegen die Beklagte zu 2) ist am 21.06.2012 zugestellt worden. Die mithin am 20.06.2012 von der Beklagten zu 1) zugleich in ihrer Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 2) eingelegte Berufung war mithin fristgerecht. Auch im Übrigen ist die Beklagte zu 1) als Streithelferin für die Beklagte zu 2) befugt gewesen, Berufung einzulegen und Klageabweisung gegen beide Beklagten zu beantragen. Hierzu ist sie wegen der Bindungswirkung eines Urteils im Haftungsprozess für den Deckungsprozess berechtigt (vgl. Senat, Urteil vom 14.07.1995 - 19 U 278/94, r+s 1996, 176, 177; auch BGH Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09, NZV 2011, 21, 22). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Behauptung der Beklagten zu 1) entgegen, es handele sich bei dem als K bezeichneten Kläger um eine andere Person. Allein die ungenaue oder unrichtige Bezeichnung der Partei ist unschädlich, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, 2012, vor § 50, Rdnr. 7). Die Beklagte zu 1) hat nicht vorgetragen, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung erschienen Partei nicht um die im Prozess als Partei auftretende Person handelt. Vielmehr ist ihr Vortrag nur dahingehend zu verstehen, dass die im Prozess auftretende Partei unter einem falschen Namen diesen Prozess führt. Das allein reicht nicht aus, um die Klage als unzulässig anzusehen, weil es sich um eine falsche Partei handelte. 2. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage war abzuweisen. Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers sind indes nicht begründet. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er das Schadensfahrzeug, den 2002 zugelassenen N mit dem amtlichen Kennzeichen 000 YYY 00, als Eigentümer erworben hat. Auf die zu den Akten gereichten Anlagen (Bl. 120 ff. GA) wird Bezug genommen. Allein der Umstand, dass der Kläger den Kaufvertrag über dieses Fahrzeug nicht vorgelegt hat und auch nicht die Höhe des Kaufpreises mitgeteilt hat, steht dem ansonsten hinreichend konkret dargelegten Eigentumserwerb nicht entgegen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, den vom Kläger benannten Verkäufer, den Zeugen E2, anzuhören. Der vom Kläger geführte Urkundenbeweis durch Vorlage der Bescheinigung über die Überlassung eines Fahrzeugs sowie die Bescheinigung über die Veräußerung eines Fahrzeugs ist ausreichend gewesen. Die Echtheit dieser Urkunden ist von der Beklagten zu 1) nicht bestritten worden. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die Identität des Klägers bestreitet und behauptet, es handele sich in Wahrheit um Herrn E, steht insofern der Aktivlegitimation nicht entgegen. Die Klage ist gleichwohl unbegründet, da dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG nicht zusteht. Es ist zwar entsprechend dem Vortrag der Parteien und der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass am 10.12.2008 gegen 22:35 Uhr in L auf der Q Nr. 1 die Beklagte zu 2) mit ihrem G beim Rückwärtssetzen das geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Auch die Beklagte zu 1) geht erstinstanzlich wie auch im Berufungsverfahren davon aus, dass nach den Feststellungen des von der Versicherung eingeholten Gutachtens vom 20.04.2009 (Anlage B 9, Bl. 73 GA) die Schäden der beiden Fahrzeuge kompatibel sind und es zu einem Unfall durch Rückwärtssetzen des G unter Unfallbeteiligung der Beklagten zu 2) gekommen ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht dennoch nicht, weil die Beklagte zu 1) den von ihr zu führenden Nachweis (vgl. dazu BGH NJW 1978, 2154) erbracht hat, dass die Rechtsgutsverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht vorliegend für einen "gestellten Unfall" (dazu BGH, Urt. v. 06.03.1978 - VI ZR 269/76 - BeckRS 1978, 00257). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 95, 96 [OLG Koblenz 04.10.2005 - 12 U 1114/04]; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603; OLG Köln, Urt. v. 28.01.2004 - 11 U 149/01 - BeckRS 2010, 06359, OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - 4 U 25/10 - BeckRS 2011, 19429). Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 2004, 222; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - 4 U 25/10 - BeckRS 2011, 19429). Auf Grund des Sachvortrag der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen gestellten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist. Zu diesen Indizien gehört der Umstand, dass sich der Verkehrsunfall am 10.12.2008 um 22:35 Uhr ereignete, es mithin dunkel war und vor Ort keine neutralen Zeugen den Unfall gesehen haben. Bei der Art des Unfalls handelt es sich zudem um eine leicht zu steuernde Unfallkonstellation ohne nennenswerte Verletzungsrisiken. Die Beklagte zu 2) ist auf schneebedeckter Straße beim Rückwärtsfahren in das geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren. Die Kollision zur Nachtzeit und ein Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug bei dem besonders leicht Schäden an den gewünschten Stellen und in der angestrebten Größenordnung produziert werden können, sind klassisches Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall (vgl. OLG Hamm r + s 1993, 444, 445). Ein weiteres gewichtiges Indiz ist, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen im Unfallzeitpunkt erst 6 Jahre alten N mit 176 PS (Zulassung 2002) und mithin um ein im Vergleich zum Schädiger-Fahrzeug - einem geringwertigen G (Zulassungsdatum 06.03.1993, mithin im Unfallzeitpunkt 16 Jahre alt) - noch wertvolles Fahrzeug handelt. Beschädigt wurde zudem ein Modell der Luxusklasse. Schließlich ist gegenüber der Beklagten zu 1) fiktiv auf Kostenbasis abgerechnet worden. Bei der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist von einem finanziellen Gewinn des Klägers auszugehen. Die Beklagte zu 2) hat keine Reparaturrechnung vorgelegt und sich im Übrigen zu ihren tatsächlichen Reparaturkosten nicht geäußert. Ein weiteres wichtiges Indiz ist der Umstand, dass der Vortrag des Klägers zum Unfallgeschehen keine näheren Anhaltspunkte beinhaltet. Der Kläger selber will den eigentlichen Unfall nicht gesehen haben und macht daher gar keine Angaben zum Unfallgeschehen. Auf Seiten der Beklagten zu 2) fällt auf, dass ihre Angaben zum Unfallgeschehen widersprüchlich sind und sie zudem - was als besonders gewichtig zu werten ist - mit ihrem Fahrzeug, dem G, innerhalb von knapp 7 Monaten in insgesamt 4 Verkehrsunfälle in L verwickelt war, die sie alle allein verschuldet hat und bei denen werthaltige Luxusfahrzeuge deutscher Hersteller beschädigt worden sind (Audi A 4, BMW M 3, Mercedes Benz CLK 240). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass in dem Verfahren des Landgerichts Köln 20 O 171/10 der Nachweis von manipulierten Verkehrsunfällen rechtskräftig noch nicht geführt wurde und die Klage der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) sowie weitere vier Beklagte auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsleistungen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vom Landgericht mit Urteil vom 06.02.2013 abgewiesen worden ist. Als besonders schwerwiegendes Indiz wertet der Senat den Umstand, dass die Beklagte zu 2) am 19.05.2008 in P gegen Mittag auf eine B Limousine aufgefahren ist und dabei einen Schaden von rund 4.700,00 brutto entstanden ist. Am 20.09.2008 ist die Beklagte zu 2) in der T zudem in L in einen C2 Limousine gefahren und hat dabei einen Schaden von rund 11.600,00 brutto verursacht. Am 03.11.2008 ist die Beklagte zu 2) beim Ein- oder Ausparken gegen einen N Coupé gefahren und hat einen Schaden von knapp 8.500,00 brutto verursacht. Allen Unfällen ist gemeinsam, dass die Anspruchsteller bzw. der Ehemann einer Anspruchstellerin in M (Sizilien) geboren wurden. Aus der Beweisaufnahme im Parallelverfahren LG Köln 20 U 171/10 ergibt sich, dass nicht alle Schäden der jeweiligen Verkehrsunfälle kompatibel sind. Auf das Protokoll vom 12.12.2012 (Bl. 395 der Beiakte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen N2 vom 11.06.2012 (Bl. 228 ff GA) wird Bezug genommen. Zudem ist auffallend, dass alle Vorunfälle, in denen das Fahrzeug der Beklagten zu 2) verwickelt war, Auffahrunfälle bzw. Ein- oder Ausparkunfälle waren. Auch ereigneten sich die Unfälle bis auf den ersten Unfall vom 19.05.2008 jeweils am späten Nachmittag oder Abend. Wenn auch vorliegend ein unmittelbarer Bezug des Anspruchsstellers zu Sizilien nicht besteht, so ist doch auffallend, dass sich auch im Familienkreis des Klägers - über die Zeugen O und K - Verbindungen zu Italien finden. Selbst wenn entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) der Zeuge O, der Lebensgefährte der Schwester des Klägers, nicht in M Sizilien geboren ist, sondern aus Apulien stammt, wertet der Senat dies angesichts der anderen Vorunfälle als Umstand, der auch vorliegend für eine Verbindung zu den Vorunfällen spricht, selbst wenn weder dem Zeuge O noch der Zeugin K die Namen der Anspruchssteller in den Vorunfällen der Beklagten zu 2) nach ihren Bekundungen nicht und damit nicht nachweislich bekannt waren. Der Senat ist aber jedenfalls davon überzeugt, dass der Zeuge O den Sachverständigen S kennt. Anders ist nicht zu erklären, dass die Zeugin K bekundet hat, den Sachverständigen S zu kennen. Die Zeugin K hat ausgesagt, einen Herrn S zu kennen und bekundet, auch ihr Bruder, der Kläger, kenne Herrn S. Es handele sich bei Herrn S um einen Freund der Familie, der bei Problemen mit dem Auto gefragt werden könne. Der Zeuge O hat ausgesagt, einen Herrn S nicht zu kennen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da die Zeugin K angesichts ihres Aussageverhaltens dem Senat glaubwürdiger erschien und eine Bekanntschaft des Zeugen O mit dem Sachverständigen S zudem bestätigt hat. Selbst wenn sich die Behauptung der Beklagten zu 1), der Zeuge O stamme aus derselben Arbeitsgruppe wie die aus Italien stammenden Beteiligten bei den anderen drei Unfällen im Verfahren LG Köln 20 O 171/10, nicht hat beweisen lassen, so reicht schon das offenbar unwahre Aussageverhalten des Zeugen O in Bezug auf seine Bekanntschaft mit dem Sachverständigen S sowie die Kenntnis des Klägers vom Arbeitsgebiet des Sachverständigen S und dessen Beauftragung aus, um ein weiteres Indiz zu begründen. Dass S wiederholt als Gutachter von Anspruchsstellern aufgetreten ist, bei denen die Indizien für einen gestellten Unfall sprechen, wird durch die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.02.2011 - 22 O 460/10 - belegt. Hinzu kommt, dass nicht bestritten worden ist, dass der Zeuge O arbeitslos und Hartz IV-Bezieher ist. Der Zeuge O hat am 12.07.2012 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Die Beklagte zu 1) hat zudem widerspruchslos dazu vorgetragen, dass es sich bei S um jemanden handele, der bereits früher bei gestellten Unfällen selbst als Anspruchssteller in Erscheinung getreten sei und in diesem Zusammenhang wegen betrügerischer Abrechnung von Altschäden gegen ihn strafrechtlich ermittelt und das Verfahren dann gegen Zahlung einer Geldstrafe gemäß § 153a ZPO eingestellt worden sei. Hinzu kommt und verstärkt den Eindruck der Manipulation mit Billigung des Klägers, dass die Darstellung des Klägers und der Beklagten zu 2) zum Unfallgeschehen selbst und zum Randgeschehen von einer Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägt war, die den Senat jedenfalls in der Gesamtschau mit den vorgenannten Umständen zu der Überzeugung bringen, dass es sich vorliegend um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt. Dies gilt bereits für die Gründe, warum der Kläger sein Fahrzeug bei seiner Schwester, der Zeugin K, geparkt und diese besucht haben will. Während der Kläger erklärt hat, die Zeugin K zu Weihnachten besuchen zu wollen und deswegen am Tag vor dem Unfall, mithin am 09.12.2008 in L angereist sei und die Schwester besucht habe, hat die Zeugin K ausgesagt, sie habe nicht mit ihrem Bruder, dem Kläger, zusammen Weihnachten feiern wollen und Weihnachten gefeiert. Es habe für den Besuch des Klägers im Dezember 2008 keinen konkreten Grund gegeben. Allenfalls der Umstand, dass sie krank gewesen sei, sei Veranlassung für den Besuch gewesen. Die Dauer des Aufenthalts des Klägers konnte die Zeugin K mit ca. 1 bis 2 Wochen umschreiben. Bis zum 14. Januar, dem Tag, an dem in ihrer Familie Weihnachten traditionell gefeiert werde, sei der Kläger auf keinen Fall geblieben. Das aber hat der Kläger gegensätzlich dargestellt und in den Vordergrund gestellt, die Zeugin K mit dem Ziel, gemeinsam Weihnachten zu feiern, besucht zu haben. Die Angaben zur Dauer des Aufenthalts des Klägers und zu dessen Anlass variieren mithin deutlich. Der Vortrag des Klägers zum Randgeschehen ist auch insofern widersprüchlich, als er im Schriftsatz vom 16.05.2010 (Blatt 103 ff. GA) vorträgt, dass er zu dem beschädigten Fahrzeug zurückkam, nachdem er seine Schwester in L besucht hatte. Das deckt sich nicht mit den vom Kläger geschilderten Unfallgeschehen in der mündlichen Verhandlung. Danach will man gemeinsam eine Freundin in der Q besucht haben. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22.05.2012 erklärt hat, er habe mit der Beklagten zu 2) nicht gesprochen, hat die Zeugin K bekundet, dass ihr Bruder nach dem Unfall sehr wohl mit der Beklagten zu 2) gesprochen habe. Ungeachtet der offenbar geringen Deutschkenntnisse des Klägers wird das Zusammentreffen der Unfallbeteiligen vor Ort unterschiedlich geschildert. Eine weitere Widersprüchlichkeit in Bezug auf das Randgeschehen wird durch die Aussage des Zeugen I bestätigt. Während der Kläger und die Zeugin K bekundet haben, man sei am Unfalltag von der Wohnung der Zeugin K gemeinsam zu einer Freundin in die Q gefahren, hat der Zeuge I ausgesagt, ihm gegenüber habe der Kläger und die Zeugin K bei der Besichtigung des beschädigten N ausgesagt, man habe einen Neffen besuchen wollen. Angesichts des Umstands, dass der Zeuge I auf seine Aufzeichnungen zurückgreifen konnte und sich vor diesem Hintergrund an die ihm gegenüber gemachten Erklärungen genau erinnern konnte, hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Im Übrigen besteht in Bezug auf den Zeugen I keine Belastungstendenz. Widersprüchlich ist auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2) in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, bei dem Unfall sei in ihrem Fahrzeug ihre Tochter anwesend gewesen. Demgegenüber haben der Kläger und die Zeugin K nur bestätigen können, dass beim Verkehrsunfall nur die Beklagte zu 2), nicht aber eine weitere Person beteiligt war. Der Zeuge I hat bekundet, die Beklagte zu 2) habe ihm gegenüber mitgeteilt, sie habe sich allein im Fahrzeug befunden. Es ist überzeugend, wenn sich der Zeuge I in Vorbereitung auf seine Zeugenaussage die von ihm verfassten E-Mails noch einmal angeschaut hat. Wenn er dabei auf eine E-Mail vom 28.01.2009 abstellt, in der er sein Gespräch vom 27.01.2009 anlässlich der Besichtigung zusammengefasst habe, so hält der Senat diese Aussage für glaubhaft. Hinzu kommt, dass die schriftliche Unfallschilderung der Beklagten zu 2) gegenüber der Versicherung in der Schadensanzeige vom 04.02.2009 (Anlage B 10, Bl. 94 f GA) so zu verstehen ist, dass die Beklagte zu 2) ihre Tochter erst abholen wollte, diese also im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht im Fahrzeug war. Auch die Schilderung des Zeugen I, wie ihm gegenüber die Beklagte zu 2) erklärt habe, wie es zu dem Unfall gekommen sei, begründet ein weiteres Indiz. Der Zeuge I hat bekundet, dass die Beklagte zu 2) ihm gegenüber sich dahingehend eingelassen habe, sie sei mit so hoher Geschwindigkeit gefahren, weil sie sich in der Schlüsselbundschlaufe verheddert und zugleich das Mobiltelefon geklingelt habe. In der schriftlichen Unfallschilderung (Anlage B 10, Bl. 94 f GA) stellt die Beklagte zu 2) neben der Eile, die Tochter (bei Nachbarn) abzuholen, zudem auf nasse Schuhe ab, mit denen sie ausgerutscht sein will. Ein klingelndes Mobiltelefon wird nicht erwähnt. Diese Häufung und Widersprüchlichkeit der Umstände (nasse Schuhe, Schlüsselbund, Telefon, Eile) begründet durchgreifende Zweifel an der Darstellung des Unfallgeschehens durch die Beklagte zu 2). Soweit der Zeuge I in seinem für die Beklagte zu 1) angefertigten Gutachten festgestellt hat, dass der G mit ca. 12 bis 15 km/h gegen den N gefahren ist, begründet dieser Umstand angesichts der hohen Geschwindigkeit bei einem Ein- und Ausparkmanöver auf schneeglatter Straße daher ein weiteres Indiz für einen manipulierten Unfall und lässt sich nur schwer mit den von der Beklagten zu 2) geschilderten Umständen erklären. Widersprüchlich ist auch der Umstand, dass einerseits der Unfall von keinem Zeugen beobachtet worden sein soll, die Zeugin K aber ausgesagt hat, mehrere Leute hätten gesehen, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Selbst wenn nur der Unfallschaden von mehreren Leuten gesehen wurde, der eigentliche Zusammenstoß jedoch von niemanden beobachtet worden sein soll - so die Aussage der Zeugin K - , so bleibt widersprüchlich und unklar, warum - wie die Zeugin K und der Zeuge O bekundet haben - zu einem späteren Zeitpunkt in der Nachbarschaft Handzettel verteilt worden sein sollen, um Zeugen für das eigentliche Unfallgeschehen zu ermitteln. Abgesehen davon, dass diese Behauptung erst im Berufungsverfahren erfolgte, konnten die Zeugen K und O keine Angaben dazu machen, warum es überhaupt noch erforderlich gewesen sein sollte, Zeugen zu finden, wenn doch die eigentliche Unfallursache - Auffahren durch die Beklagte zu 2) - feststand und insoweit auch keine Einschränkungen in Bezug auf ein Mitverschulden des Klägers erhoben wurden, die Haftungsverteilung mithin klar und eindeutig war. Das Bemühen, Zeugen für den Unfallhergang zu finden, ist nach Aussage der Zeugin K denn auch erst auf Anraten des Rechtsanwalts erfolgt. Ein genauer Zeitpunkt konnte von der Zeugin im Übrigen nicht genannt werden. Der insofern von der Zeugin K geschilderte Aufwand, nach dem Unfall Handzettel gefertigt zu haben, die in jeden Briefkasten auf der Straße verteilt worden sein sollen, ohne aber den genauen Inhalt oder den eigentlichen Grund für das Verteilen der Handzettel benennen zu können, bestätigt die Widersprüchlichkeit des Randgeschehens als Indiz für einen manipulierten Verkehrsunfall. Ein weiteres wichtiges Indiz besteht darin, dass die Beklagte zu 2) in finanziell angespannten Verhältnissen lebte. Sie ist arbeitslos und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben (vgl. dazu OLG München NZV 1991, 427). Es ist von der Beklagten zu 2) nicht bestritten worden, dass sie seit 2008 arbeitslos ist und am 15.01.2009 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Die Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2) sind zwar vom Kläger mit Nichtwissen bestritten worden (Bl. 106 GA). Angesichts der Einlassung der Beklagten zu 2) kommt es darauf aber nicht mehr an, um hier die Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2) als ein weiteres Indiz werten zu können. Zu einer Widerlegung des Indizienbeweises führt nicht der Umstand, dass die Schäden am G und dem N nach den Feststellungen des von der Beklagten zu 1) beauftragten Gutachters, des Zeugen I, kompatibel sind. Der Senat geht mit den Parteien davon aus, dass es sich um einen - indes fingierten - Verkehrsunfall handelt. Dies setzt die Kompatibilität voraus. Allein die Tatsache, dass nicht nachgewiesen ist, dass sich der Kläger und die Beklagte zu 2) kennen, steht dem Manipulationsindiz nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) auch in Unfälle mit jeweils anderen Klägern verwickelt war. Abgesehen davon dürfte über den Sachverständigen S eine Nähe zu den anderen Anspruchsstellern begründet sein. Schließlich kommt es - wie dargetan - auf eine Gesamtschau der Indizien an (vgl. insbesondere OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603, OLG Hamm r + s 1993, 444; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - 4 U 25/10, BeckRS 2011, 19429). Auch der Umstand, dass die am Unfallgeschehen Beteiligten die Polizei gerufen haben und diese eine polizeiliche Unfallmitteilung, keine Verkehrsunfallanzeige, gefertigt haben, steht einem Indizienbeweis nicht entgegen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang die Hinzuziehung der Polizei dahingehend zu werten, dass dem Eindruck eines manipulierten Unfalls gerade entgegen gewirkt werden sollte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich um einen Unfall mit klarer Haftungsverantwortlichkeit und ohne Personenschaden handelte. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug erst am 03.09.2010 verkauft hat, steht dem Indizienbeweis ebenfalls nicht entgegen. Wenn auch zutreffend ist, dass die Beklagte zu 2) - ausgehend von im Übrigen fingierten anderen Unfällen - in der Tat auch einmal in einen "echten Verkehrsunfall" verwickelt sein kann, so sind doch hier die gegebenen Anzeichen derart vielfältig, dass der Senat davon überzeugt ist, dass es sich bei dem vorliegenden Unfall um einen gestellten handelt. Selbst wenn es abweichend von den anderen Verkehrsunfällen, bei denen die Beklagte zu 2) beteiligt war, hier um ein Fahrzeug mit französischen Kennzeichen ging, reicht dies schließlich allein ersichtlich nicht aus, die Indizien zu entkräften. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Der Senat hat von der Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.235,58 festgesetzt.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".