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Entscheidungen

StPO

Strafvollstreckungsverfahren, Pflichtverteidiger, Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 02.10.2013 - 1 Ws 591/13

Leitsatz: Dem Verurteilten ist im Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten erforderlich ist und das Gutachten etwa psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder auch kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung ein Verurteilter überfordert ist.


OBERLANDESGERICHT Naumburg
BESCHLUSS
1 Ws 591/13 OLG Naumburg
In der Strafvollstreckungssache pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Funck aus Braunschweig -
wegen besonders schweren Raubes u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 2. Oktober 2013
durch
den Richter am Oberlandesgericht,
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht
beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Vorsitzenden der kleinen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 04. Juli 2013 aufgehoben.
2. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger für das Verfahren über die Reststrafenaussetzung beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
Mit Beschluss vom 04, Juli 2013 (508 StVK 304/13) hat die Vorsitzende der kleinen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal den Antrag des Verurteilten auf Beiordnung des Verteidigers Rechtsanwalt Funck für die anstehende Entscheidung nach § 57 StGB als unbegründet zurückgewiesen.

Der gegen den die Pflichtverteidigerbestellung ablehnenden Beschluss vom 04. Juli 2013 mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Juli 2013 eingelegten Beschwerde hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08. August 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

Am 22. August 2013 hat die Sachverständige Dipl.-Psych. W. das mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19. Juli 2013 gemäß § 454 Abs. 2 StPO in Auftrag gegebene krimirialprognostisch-rechtspsychologische Gutachten erstellt und zur Akte gereicht.

II.

Dem Verurteilten ist Rechtsanwalt Funck im Verfahren über die Reststrafenaussetzung beizuordnen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat hierzu mit Zuschrift vom 19. September 2013 u. a. ausgeführt:

„Zwar hat die Strafvollstreckungskammer seinerzeit zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.

Allerdings ist die Entscheidung angesichts des inzwischen gemäß § 454 Abs. 2 StPO erstatteten Prognosegutachtens überholt; bedarf mithin der Korrektur.

1.
Im Rahmen der gemäß §§ 454 StPO, 57 StGB zu treffenden Entscheidung kommt eine Beiordnung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO in Betracht. Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere des Vollstreckungsfalles oder der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rn. :33).

2.
Zwar lagen weder zum Zeitpunkt der Anordnung der Vorsitzenden noch der Nichtabhilfeentscheidung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vor. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur seine Belange nicht hinreichend darstellen konnte und so nicht in der Lage war, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen, insbesondere sich im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 17.07.2013, zu der sein Verteidiger trotz Ladung nicht erschienen ist, weshalb wohl auch er von der Fähigkeit seines Mandanten zur Selbstverteidigung ausging, über sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug und seine Zukunftspläne zu äußern.

3.
Jedoch ist nunmehr vorliegend von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen.

Das Vollstreckungsverfahren wirft nun in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die in einem die Aussetzung einer Reststrafe betreffenden Verfahren regelmäßig zu beurteilen sind. Von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Reststrafenaussetzung sind jetzt die Ergebnisse des von ihr eingeholten und inzwischen auch erstatteten kriminologischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten.

Für die notwendige Auseinandersetzung eines Verurteilten mit einem derartigen Gut-achten ist dann von der Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung auszugehen, wenn das Gutachten etwa psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder auch kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung ein Verurteilter überfordert ist (vgl. KG Berlin, NStZ-RR 2006, 284 f.; OLG Hamm, StraFo 2005, 391 f.). Abzustellen ist insoweit auf die Verständnismöglichkeiten des konkreten Verurteilten, wobei hei der erwähnten Art von Gutachten dessen Überforderung zunächst typischerweise zu vermuten ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.10.2007 -- 2 Ws 450/07 (244/07) —, juris).
Das vorliegende Gutachten, das einen Umfang von 51 Seiten aufweist, enthält zahlreiche psychiatrisch-neurologische Fachbegriffe (S. 33 ff.) und setzt sich detailliert mit den für eine Gefährlichkeitsprognose maßgebenden Gesichtspunkten, namentlich psycho-analytischen Fragen, auseinander. Ein derartiges Gutachten aber wirft rechtlich und tatsächlich schwierige Fragestellungen auf, die das Verständnis des Verurteilten und seine Fähigkeit übersteigen, sich damit angemessen auseinanderzusetzen (vgl. auch KG, StraFo 2006, 342). Hinzu kommt, dass der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist, weil dessen Ausführungen eine vorzeitige Haftentlassung gerade nicht nahelegen.

Auch erscheint die Bestellung des nicht ortsansässigen Verteidigers Rechtsanwalt Jan- Robert Funck geboten, weil es verfahrensdienlich ist, den mit der Sache vertrauten, sachkundigen bisherigen Wahlverteidiger beizuordnen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 142 Rn. 12), auch wenn er dem Verurteilten zuletzt nicht durch Anwesenheit im Anhörungstermin beigestanden hat."

Dem schließt sich der Senat an.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

Einsender: RA J. Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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