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Leitsatz: 1. Die Weigerung, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, kann eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG darstellen. 2. Von der vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs darf ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille außer Frage stehen und durch das Verhalten des Angeklagten belegt ist, dass er die Gelegenheit zur Äußerung nur dazu missbraucht hätte, die Würde des Gerichts erneut anzugreifen.
In der Strafsache gegen B., wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch am 11. Juni 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. November 2012 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht Fürstenwalde - Strafrichter - verhandelte am 12. November 2012 gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen. Am Schluss der Sitzung beschloss die Vorsitzende laut Protokoll der Hauptverhandlung Folgendes: Gegen den Angeklagten wird wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld i. H. v. 200 , ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Gemäß der Sitzungsniederschrift ging dem Folgendes voraus: Die Angeklagte bleibt zur Urteilsverkündung sitzen. Er wird ermahnt und bleibt weiterhin sitzen. Der Angeklagte hat durch schriftliche Erklärung vom 12. November 2012 Widerspruch gegen den verhängten Beschluss eines Ordnungsgeldes von 200 eingelegt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. November 2012 auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss erkannt, dass es bei den dortigen Anordnungen verbleibe. Der Angeklagte habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, zur Urteilsbegründung aufzustehen und auf wiederholte Aufforderung mitgeteilt, dass er das Gericht missachte und deswegen dessen Anweisungen keine Folge leisten werde. Er habe ferner auch die Zuschauer dazu animiert, den Weisungen des Gerichts ebenfalls keine Folge zu leisten, und versucht, die Verhandlungsleitung zu beeinflussen. Der Angeklagte hat im Beschwerdeverfahren u. a. vorgetragen, das Tatgericht habe Urkunden gefälscht; tatsächlich sei neben einem Ordnungsgeld in Höhe von 200 ersatzweise lediglich ein Tag Haft festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 hat er u. a. ausgeführt, er sei nicht verpflichtet, eine Protokollberichtigung nach Kenntnis einer Protokollfälschung zu beantragen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 181 Abs. 1 GVG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Gegenstand der Beschwerde ist der in der Sitzungsniederschrift protokollierte Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 , ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Hierbei ist allein der Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung maßgeblich, dessen Berichtigung der Angeklagte nicht beantragt hat. Die Entschließung des Tatgerichts hält einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand. 1. Zwar enthält der protokollierte Ordnungsmittelbeschluss (§ 178 Abs. 1 GVG) entgegen § 34 StPO keine ausdrückliche Begründung. Eine solche konnte das Tatgericht durch den nach Schluss der Hauptverhandlung gefassten Beschluss vom 12. November 2012 auch nicht wirksam nachholen, weil die sitzungspolizeiliche Gewalt nach der Hauptverhandlung beendet war. Aufgrund des geltenden Protokollierungszwangs (§ 182 GVG) bedurfte es entsprechender Angaben in der Sitzungsniederschrift, die eine Überprüfung der Berechtigung der Anordnung in der Beschwerdeinstanz ermöglichen können (Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 182 GVG Rdnr. 1). Nähere Ausführungen zu dem verhängten Ordnungsmittel waren hier jedoch entbehrlich, weil sich die Gründe für die Entscheidung eindeutig und unmissverständlich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238 m. w. N.; OLG Celle, NStZ 2012, 592). Aus der Niederschrift ist klar ersichtlich, dass das Amtsgericht das Sitzenbleiben zur Urteilsverkündung als ungebührliches Verhalten gewertet und aufgrund dessen das Ordnungsgeld festgesetzt hat. 2. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Ungebühr in der Sitzung darin gesehen, dass sich der Angeklagte trotz Aufforderung geweigert hat, sich zur Urteilsverkündung zu erheben. Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung und deren justizgemäßen Ablauf. Hierzu gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen, wobei Ordnungsmittel insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen verhängt werden dürfen (Karlsruher Kommentar-Diehmer, StPO 6. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 1). Auch wenn das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gehört dies zur äußeren Form in der Hauptverhandlung (vgl. Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV), deren Nichtbeachtung eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG darstellt (OLG Celle NStZ NStZ-RR 2012, 119). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene - wie hier der Angeklagte - zuvor entsprechend ermahnt worden ist (OLG Celle, a. a. O.). Angesichts der Art der Ungebühr ist auch die Bemessung des Ordnungsmittels nicht zu beanstanden, sondern angemessen. 3. Darüber hinaus erweist sich als unschädlich, dass der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses entgegen § 33 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht gesondert angehört worden ist. Insoweit ist anerkannt, dass von der Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abgesehen werden darf, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille außer Frage stehen und die Anhörung dem Betroffenen nur Gelegenheit zu weiteren Ausfällen geben würde (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; OLG Celle NStZ 2012, 592). Das ist hier ausweislich des Inhaltes des Hauptverhandlungsprotokolls der Fall. Danach hatte der Angeklagte zuvor gegenüber dem Gericht erklärt: Sie vergewaltigen mich laufend und schneiden meine Prozessrechte ab! und Das alles hier ist ein Verbrechen. Das Gericht gehört auf den Scheiterhaufen! Dieses Verhalten belegt, dass der Angeklagte die Gelegenheit zur Äußerung vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses nur dazu missbraucht hätte, die Würde des Gerichts erneut anzugreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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