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Entscheidungen

OWi

Urteilsverkündungsfrist, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 24.10.2013 - 1 Ss OWi 139/13 (186/13)

Leitsatz: Die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO gilt gem. § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren.


1 Ss OWi 139/13 (186/13)

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
in der Bußgeldsache gegen
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
- Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Busch, Holstenstraße 6, 23552 Lübeck -.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 14. Juni 2013 hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2013 durch den Einzelrichter beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf-gehoben.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat bereits mit einer Verfahrensrüge — vorläufig — Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Sachrüge nicht näher bedarf.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 u. a. ausgeführt:
„Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.
Verfolgungsverjährung ist entgegen den Ausführungen in der Rechtfertigungs-schrift (RB S. 3) allerdings nicht eingetreten. Durch Eingangsstempel auf BI. 55 d.A. ist dokumentiert, dass die Akten am 14. Mai 2012 bei dem Amtsgericht Oldenburg/Holstein eingegangen sind und damit Verjährungsunterbrechung her-beigeführt wurde. Dass die Verfahrensakten darüber hinaus nicht erkennen lassen, wann diese nach Versendung durch den Kreis Ostholstein an das Ge-richt am 5. Januar 2012 an die Straßenverkehrsbehörde zurückgelangt sind, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Insoweit mögen die Vorgänge zwar lückenhaft sein. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie bei Gericht nicht am 14. Mai 2012 eingegan-gen sind.
Die Rechtsbeschwerde dringt allerdings mit der erhobenen Verfahrensrüge, die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß begründet wurde, durch. Der Bußgeldrichter hat entgegen §§ 46 OWiG, 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sein Urteil nicht binnen 11 Tagen nach Schluss der Beweisaufnahme verkündet. Dies wäre gemäß §§ 46 OWiG, 42 StPO der 11. Juni 2013 gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, da ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters vom 9. Oktober 2013 (BI. 144 d. A.) es nicht sicher feststeht, dass die abschließende Urteilsberatung innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkün-dung 3 = NJW 2007, 96)."
Dem tritt der Senat bei.
Bei der erneuten Verhandlung wird dieselbe (§ 79 Abs. 6 OWiG) Abteilung des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.

Einsender: RA S. Busch, Lübeck

Anmerkung:


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